TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/31 W104 2178661-1

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8g Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W104 2178661-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/156918661010, betreffend Direktzahlungen 2015:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015. Mit Bescheid vom 28.4.2016 gewährte die Behörde Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.345,09, wobei sie in der Begründung darauf hinwies, dass der Antragsteller nicht an der Kleinerzeugerregelung teilnehme, weil er weder die Voraussetzungen für eine automatische Einbeziehung erfülle noch eine freiwillige Teilnahme rechtzeitig beantragt habe.

2. Mit weiteren Bescheiden und zuletzt dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.123,10 gewährt wurden und eine Rückforderung ausgesprochen wurde. Die Kürzung erfolgte aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am 13.10.2016, die weniger ermittelte als beantragte Fläche ergeben hatte. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 höchstens EUR 1.250,00 Direktzahlungen erhalten habe und daher in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden sei. Von der Möglichkeit, bis 15.10.2015 seien Ausstieg aus dieser Regelung bekannt zu geben, habe er keinen Gebrauch gemacht (Hinweis auf § 8g Abs. 2 MOG 2007).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er ausschließlich geltend macht, er sei nie in seiner Intention gelegen, in die Kleinerzeugerreglung einzusteigen, weil es ihm absolut bewusst gewesen sei, dass durch die Wertsteigerung seiner Zahlungsansprüche bereits im Jahr 2016 die Direktzahlungen über EUR 1.250,-- steigen würden. Er ersuche daher den Betrieb wieder aus der Kleinerzeugerregelung herauszunehmen und den Auszahlungsmodus richtigzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015. Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer rückwirkend durch einen Abänderungsbescheid in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wobei der sich aus der ermittelten Fläche ergebende Auszahlungsbetrag im Antragsjahr EUR 1.123,10 beträgt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 Zahlungsansprüche innehatten und höchstens EUR 1.250 an Direktzahlungen erhielten, wurden gemäß § 8g Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 automatisch in die sog. Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15.10.2015 bekanntgaben, aus dieser Regelung ausscheiden zu wollen. Danach war und ist ein Ausscheiden für jedes Antragsjahr spätestens bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr.

Der wesentliche Vorteil der Kleinerzeugerregelung besteht darin, dass die Teilnehmer die Auflagen im Rahmen des Greenings nicht einzuhalten brauchen und ihnen überdies bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance keine Sanktionen drohen (Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, 69). Die Prämie für Kleinerzeuger ist jedoch mit EUR 1.250 gedeckelt, auch wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und Flächen in Folgejahren aufgrund der Basisprämienregelung und ergänzenden Zahlungen eine höhere Prämie zustünde.

Der Beschwerdeführer wendet sich nun gegen die rückwirkende Einbeziehung in die Kleinerzeugerregelung, die er nicht durch rechtzeitiges opting out verhindern konnte. Er hat dadurch jedoch für das gegenständliche Antragsjahr jedoch keinen Rechtsnachteil, da die Prämie, auf die er aufgrund der ermittelten Fläche Anspruch hat, niedriger ist, als der durch die Kleinerzeugerregelung eingezogene Deckelungsbetrag von EUR 1.250.

Aus diesem Grund fehlt es dem Beschwerdeführer an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: "Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH)." Da der Beschwerdeführer nur gegen die Einbeziehung in die Kleinerzeugerregelung, nicht gegen die Kürzung der Prämie an sich Beschwerde führt, trifft die angeführte Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall zu.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung, Cross Compliance,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Kleinerzeugerregelung, Kontrolle, Kürzung, mangelnde Beschwer,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Rückforderung, Wegfall des
Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,
Zahlungsansprüche, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2178661.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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