TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 W261 2150245-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

BEinstG §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W261 2150245-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende sowie Mag. Karin JELINEK, MBA, Dr. Günther STEINLECHNER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als fachkundige Laienrichterinnen und fachkundige Laienrichter über die Beschwerde derXXXXS GmbH, vom 02.03.2017 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 13.01.2017 betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, XXXX, und zur Nichterteilung der nachträglichen Zustimmung zu der am 30.06.2015 zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung des begünstigten Behinderten, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende sowie Mag. Karin JELINEK, MBA, Dr. Günther STEINLECHNER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als fachkundige Laienrichterinnen und fachkundige Laienrichter über die Beschwerde derXXXXS GmbH, vom 02.03.2017 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 13.01.2017 betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, römisch 40 , und zur Nichterteilung der nachträglichen Zustimmung zu der am 30.06.2015 zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung des begünstigten Behinderten, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die XXXX GmbH (in der Folge Beschwerdeführerin), vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, stellte am 20.10.2015 beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, XXXX, und zur nachträglichen Genehmigung zu der am 30.06.2015 zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung des begünstigten Behinderten, Wolfgang FENIK (in der Folge mitbeteiligte Partei).Die römisch 40 GmbH (in der Folge Beschwerdeführerin), vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, stellte am 20.10.2015 beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, römisch 40 , und zur nachträglichen Genehmigung zu der am 30.06.2015 zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung des begünstigten Behinderten, Wolfgang FENIK (in der Folge mitbeteiligte Partei).

Mit Bescheid der belangten Behörde, dem Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.01.2017 erteilte diese nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens keine Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung und keine Zustimmung zu der bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei.

Mit Eingabe vom 02.03.2017 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.10.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei welcher Vertreter der Beschwerdeführerin samt anwaltlicher Vertretung und die mitbeteiligten Partei mit anwaltlichem Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

Mit Eingabe vom 15.01.2018 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte dem BVwG mit, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, die Beschwerde vom 02.03.2017 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 13.01.2017, betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, XXXX, und betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zu der am 30.06.2015 zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung des begünstigten Behinderten, XXXX, mit Schriftsatz vom 15.01.2018 zurückgezogen hat.Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, die Beschwerde vom 02.03.2017 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 13.01.2017, betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, römisch 40 , und betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zu der am 30.06.2015 zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung des begünstigten Behinderten, römisch 40 , mit Schriftsatz vom 15.01.2018 zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).

Mit der mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 15.01.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 02.03.2017 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 13.01.2017 betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei und betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zu der am 30.06.2015 zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 15.01.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 02.03.2017 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 13.01.2017 betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei und betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zu der am 30.06.2015 zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2150245.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten