RS Vwgh 2017/12/20 Ra 2017/03/0052

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KOG 2001 §35 Abs1
ORF-G 2001 §38
ORF-G 2001 §38 Abs4
VStG §64
VStG §64 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Rechtssatz

§ 64 VStG trifft eine spezielle Regelung für die Kostentragung für Verwaltungsstrafverfahren, wobei sich die in § 64 Abs. 2 leg. cit. enthaltene Bestimmung über das Zufließen der Strafgelder im Ergebnis mit der für Verwaltungsstrafen nach dem ORF-G 2001 zu beachtenden weiteren lex specialis des § 38 ORF-G 2001 deckt, nach dessen Abs. 4 die Strafgelder im vorliegenden Fall dem Bund zufließen. Es ergibt sich daher die Regelung über die Tragung der Verfahrenskosten nicht aus den demgegenüber allgemeinen Bestimmungen in § 35 Abs. 1 KOG 2001.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L09

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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