RS Vwgh 2017/12/20 Ra 2017/03/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ORF-G 2001 §17
ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2
ORF-G 2001 §17 Abs3
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2
VStG §5 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0169 E 26. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juli 2004, 2002/03/0251, vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0179, und vom 26. April 2011, 2010/03/0044, und vom 25. Jänner 2012, 2011/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L05

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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