TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/23 W187 2131799-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W187 2131799-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.7.2016, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.7.2016, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 1.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan vor zwei Jahren verlassen zu haben, da er zuhause keine Arbeit gehabt habe. Im Iran sei er Schwarzarbeiter gewesen und mehrmals von der Polizei gefasst worden. Seine Eltern hätten ihm von einer Rückkehr nach Afghanistan abgeraten, da die Volksgruppe der Hazara vom IS und den Taliban verfolgt werde. Deshalb sei er vom Iran nach Österreich geflüchtet.

2. Am 13.7.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei Hazara und Schiit und in der Provinz Ghazni im Bezirk XXXX , Dorf XXXX , geboren worden. Seine Familie, nämlich sein Vater, seine Mutter, seine Schwester und drei seiner vier Brüder würden nach wie vor in Afghanistan in einem Haus leben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor drei Jahren verlassen und zwei Jahre lang im Iran gelebt. Er habe seit seinem achten Lebensjahr als Hilfsarbeiter gearbeitet. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, in Afghanistan keine Sicherheit gehabt zu haben. Er habe arbeiten wollen und sei deshalb in den Iran gegangen. Weitere Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes habe er nicht. Über Nachfrage fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass er sich in Afghanistan nicht frei bewegen oder frei habe wählen können. Es gebe dort Taliban und auch die IS sei sehr gefährlich. Sie würden junge Männer töten. Konkrete Übergriffe oder gezielte Bedrohungen gegen seine Person habe es nie gegeben. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer keine Zukunft. Die Armen hätten in Afghanistan keine Rechte.2. Am 13.7.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei Hazara und Schiit und in der Provinz Ghazni im Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren worden. Seine Familie, nämlich sein Vater, seine Mutter, seine Schwester und drei seiner vier Brüder würden nach wie vor in Afghanistan in einem Haus leben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor drei Jahren verlassen und zwei Jahre lang im Iran gelebt. Er habe seit seinem achten Lebensjahr als Hilfsarbeiter gearbeitet. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, in Afghanistan keine Sicherheit gehabt zu haben. Er habe arbeiten wollen und sei deshalb in den Iran gegangen. Weitere Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes habe er nicht. Über Nachfrage fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass er sich in Afghanistan nicht frei bewegen oder frei habe wählen können. Es gebe dort Taliban und auch die IS sei sehr gefährlich. Sie würden junge Männer töten. Konkrete Übergriffe oder gezielte Bedrohungen gegen seine Person habe es nie gegeben. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer keine Zukunft. Die Armen hätten in Afghanistan keine Rechte.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.7.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.7.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Mit Eingabe vom 2.8.2016 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.

6. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, am 25.10.2017 die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen zur Lage in Afghanistan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

7. Am 28.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen und ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:

"[ ]

Richter: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?

Beschwerdeführer: Ich habe keine Beschwerden.

Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?

Beschwerdeführer: Nein, ich habe auch keinerlei Erkrankungen.

Richter: Geben Sie Ihre Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?

Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz Ghazni am XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz Ghazni am römisch 40 geboren.

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Ich spreche Farsi und Dari. Ich kann lesen aber nicht schreiben. Ich habe in Afghanistan keine Schule besucht. Ich habe den A2 Kurs abgeschlossen, sonst spreche ich keine Sprachen.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich bin schiitischer Hazara und ledig.

Richter: Haben Sie Kinder?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?

Beschwerdeführer: Ich habe gar keine Schule besucht.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Ich bin in meinem Heimatdorf namens XXXX geboren. Von dort aus habe ich meine Reise in den Iran angetreten. Ich habe als Kind meinen Vater unterstützt und als Hirte gearbeitet.Beschwerdeführer: Ich bin in meinem Heimatdorf namens römisch 40 geboren. Von dort aus habe ich meine Reise in den Iran angetreten. Ich habe als Kind meinen Vater unterstützt und als Hirte gearbeitet.

Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?

Beschwerdeführer: Wir haben in unserem Dorf nicht immer im selben Haus gewohnt, wir haben kein eigenes Haus besessen. Dann bin ich in den Iran gegangen, wo ich zwei Jahre gelebt habe, von dort aus bin ich dann nach Österreich gekommen.

Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht?

Beschwerdeführer: Ich hatte keine geregelte Arbeit in Afghanistan. Mein Vater hat bestimmt, welche Arbeit ich zu erledigen hatte. Entweder war ich als Hirte unterwegs oder ich habe als Bauer mitgeholfen.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich im Iran aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Ich habe die ganze Zeit in Teheran verbracht.

Richter: Wie haben Sie im Iran gewohnt?

Beschwerdeführer: Im Iran habe ich auf der Baustelle gearbeitet, ich war ein Bauhilfsarbeiter. Ich konnte mir dort keine Miete leisten, ich habe dort, wo ich gearbeitet habe, also auf den Baustellen, geschlafen.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Vor etwa fünf Monaten ist meine Familie in den Iran nach Teheran gekommen, davor haben sie im Heimatdorf gelebt. Mein ältester Bruder lebt schon länger im Iran, die Familie ist zu ihm gezogen.

Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?

Beschwerdeführer: Mein Bruder ruft mich gelegentlich an.

Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführer: Ich habe keine Telefonnummer, auch die Freunde mit denen ich aufgewachsen bin besteht auch kein Kontakt.

Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?

Beschwerdeführer: Das weiß ich nicht.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Ich habe keine Arbeitserlaubnis, ich besuche einen Deutschkurs, ich habe mich schon für die Schule angemeldet. Ich möchte auf einer Baustelle arbeiten.

Richter: Haben Sie Freunde in Österreich? Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Beschwerdeführer: Ja, ich habe österreichische Freunde. Beim Kickboxen habe ich einige Freunde kennengelernt, ich gehe auch Eislaufen in der Stadt Feldkirch.

Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!

Beschwerdeführer: Die Sicherheitslage in meiner Gegend war sehr schlecht. Junge aber auch ältere Männer haben sich nicht getraut die unmittelbare Umgebung zu verlassen. Es bestand die Gefahr, von den Taliban erschossen zu werden. Unsere Gegend wird von den Dorfbewohnern patrouilliert. Nachts über halten sechs Personen wache. Es sind fast alle geflüchtet, die meisten in den Iran, einige auch nach Europa. Die Sicherheitslage hat dafür geführt, dass ich etwa vor fünf Jahren die Heimat verlassen habe, auch im Iran konnte ich nicht leben. Im Iran habe ich illegal gelebt, ich habe nicht einmal einen Ausweis bekommen. Es bestand die Gefahr, aufgegriffen zu werden. Ich habe zwei Jahre im Iran gelebt, die Sicherheitslage in meiner Heimatregion hat sich verschlechtert. Deswegen war auch eine Rückkehr für mich nicht mehr möglich. Ich habe dann entschieden nach Europa zu kommen.

Richter: Sind Sie in Afghanistan jemals persönlich angegriffen oder bedroht worden?

Beschwerdeführer: Wenn ich dort geblieben wäre, hätte die Gefahr bestanden, dass die Taliban mich töten. Es bestand auch die Gefahr von den Arbakis angegriffen zu werden. Die Arbakis haben junge Männer aufgegriffen und sie dazu gezwungen, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen.

Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

Beschwerdeführer: Ich habe den Iran verlassen bis zur iranisch-türkischen Grenze. Die Grenze in die Türkei habe ich zu Fuß überquert. Mit einem Schlauchboot bin ich über das Meer nach Griechenland gekommen. In Griechenland habe ich mich auf der Insel Mitilini zwei Tage in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Mit einer Fähre sind wir in die Hauptstadt namens Athen gekommen. Mit einem Zug bin ich Richtung Serbien gefahren, ich kann Ihnen keine genauen Adressen nennen. Eine große Strecke sind wir auch zu Fuß gegangen. Von Serbien bin ich auf der Ladefläche, mit 30 weiteren Flüchtlingen, in einem Kastenwagen nach Österreich gekommen.

Richter: Sind Sie jemals in Afghanistan persönlich bedroht worden?

Beschwerdeführer: Persönlich wurde ich in Afghanistan nicht bedroht.

Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?

Beschwerdeführer: Ich kann nicht in Afghanistan leben. Ich habe niemanden der mich in Afghanistan unterstützen könnte. Auch meine Familie hat Afghanistan verlassen. Ich habe auch keine Bekannten und keine Berufsausbildung, um dort zu überleben.

Richter: Warum haben Sie den Iran verlassen?

Beschwerdeführer: Ich konnte meinen Arbeitsplatz nicht verlassen. Ich habe ständig Angst davor, aufgegriffen zu werden. Im Iran hatte ich nicht nur Angst vor der Polizei, von der einfachen Bevölkerung wurde ich auch diskriminiert und beleidigt.

Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?

Beschwerdeführer: Ich hatte Ersparnisse durch die Arbeit im Iran. Darüber hinaus hat mich mein älterer Bruder dabei unterstützt.

Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!

Beschwerdeführer: Ich möchte hier bleiben. Ich kann nicht in meine Heimat zurück.

Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?

Beschwerdeführer: Wenn ich den Taliban begegne, werden sie mir meinen Kopf abtrennen. Ich bin Hazara und noch dazu Schiite. Die Taliban attackieren immer wieder Menschen, die meiner Volksgruppe angehören. Heuer haben 30 Personen, die von Jaghori in die Provinzhauptstadt von Ghazni unterwegs waren, ihr Leben verloren. Es ist ungewiss, wie lange ich nach meiner Rückkehr nach Afghanistan, am Leben bleiben werde. Mein Bruder XXXX hält sich seit 2016 in Frankreich auf. Ich weiß nicht, wo er sich genau aufhält, er ruft nur manchmal an."Beschwerdeführer: Wenn ich den Taliban begegne, werden sie mir meinen Kopf abtrennen. Ich bin Hazara und noch dazu Schiite. Die Taliban attackieren immer wieder Menschen, die meiner Volksgruppe angehören. Heuer haben 30 Personen, die von Jaghori in die Provinzhauptstadt von Ghazni unterwegs waren, ihr Leben verloren. Es ist ungewiss, wie lange ich nach meiner Rückkehr nach Afghanistan, am Leben bleiben werde. Mein Bruder römisch 40 hält sich seit 2016 in Frankreich auf. Ich weiß nicht, wo er sich genau aufhält, er ruft nur manchmal an."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben geboren am XXXX , und stellte am 1.7.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben geboren am römisch 40 , und stellte am 1.7.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Dari und Farsi. Er kann lesen, jedoch nach eigenen Angaben nicht schreiben. Er ist ledig und kinderlos. Er wurde im Dorf XXXX , in der Provinz Ghazni, geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise in den Iran. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Der Beschwerdeführer verfügt über keine spezifische Schul- oder Berufsbildung. In Afghanistan hatte er keine geregelte Arbeit, betätigte sich jedoch als Hirte und Hilfsbauer.Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Dari und Farsi. Er kann lesen, jedoch nach eigenen Angaben nicht schreiben. Er ist ledig und kinderlos. Er wurde im Dorf römisch 40 , in der Provinz Ghazni, geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise in den Iran. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Der Beschwerdeführer verfügt über keine spezifische Schul- oder Berufsbildung. In Afghanistan hatte er keine geregelte Arbeit, betätigte sich jedoch als Hirte und Hilfsbauer.

Im Jahr 2013 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und zog zu seinem Bruder in den Iran, wo er illegal als Bauhilfsarbeiter arbeitete. Mittlerweile ist auch die restliche Familie des Beschwerdeführers in den Iran übersiedelt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Frankreich. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Kontakt-oder Bezugspersonen.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran, da er dort diskriminiert wurde und Angst hatte, von der Polizei aufgegriffen zu werden. Die Ausreise aus dem Iran finanzierte er mit seinen Ersparnissen aus seiner Arbeit im Iran und durch Unterstützung seitens seines älteren Bruders.

Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung.

1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2013 verlassen und zog in den Iran.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder persönlich bedroht noch angegriffen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.

Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara noch auf Grund seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Moslem eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw physische Gewalt.

Es konnten keine außergewöhnlichen Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ausschließen könnten, festgestellt werden.

1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2015 in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs und ist zur Absolvierung des Pflichtschulabschluss in einer Volkshochschule angemeldet. Er nahm an wöchentlichen Konversationsstunden "Deutschsprechen" teil und legte Kursbestätigungen der XXXX über Deutsch als Fremdsprache (Niveau A1.1, A1.2 und A2.1) sowie ein Zertifikat des XXXX , Niveau A2, vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Arbeitserlaubnis, lebt von der Grundversorgung und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer einen Kickbox-Club und geht Eislaufen. Beim Kickboxen lernte er einige Freunde kennen.Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs und ist zur Absolvierung des Pflichtschulabschluss in einer Volkshochschule angemeldet. Er nahm an wöchentlichen Konversationsstunden "Deutschsprechen" teil und legte Kursbestätigungen der römisch 40 über Deutsch als Fremdsprache (Niveau A1.1, A1.2 und A2.1) sowie ein Zertifikat des römisch 40 , Niveau A2, vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Arbeitserlaubnis, lebt von der Grundversorgung und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer einen Kickbox-Club und geht Eislaufen. Beim Kickboxen lernte er einige Freunde kennen.

In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat

Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, zuletzt aktualisiert am 25.9.2017):

1.4.1 Aktualisierung der Sicherheitslage – Q3.2017

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angrif

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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