TE Bvwg Beschluss 2018/1/24 W169 2140795-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2018
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Entscheidungsdatum

24.01.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W169 2140795-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Babara MAGELE als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 1076760901-180051858, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX,StA. Afghanistan, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Babara MAGELE als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 1076760901-180051858, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 ,StA. Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass im Heimatland seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau, die beiden Söhne und seine drei Töchter leben würden; sein Vater und sein Bruder seien bereits vor 15 Jahren verstorben. Er stamme aus der Provinz Ghazni, Qarabagh, und habe die letzten zehn Jahre mit seiner Familie in Kabul gelebt. Afghanistan habe er verlassen, da dort die Sicherheitslage sehr angespannt sei und man in Afghanistan schwer Arbeit finde. Er habe mit seinem Gehalt seine Familie nicht mehr ernähren können und Angst gehabt, dass seine Familie verhungere. Sein Heimatdorf XXXX habe die Familie damals wegen des Krieges und der Taliban verlassen. Die Familie sei dann nach Kabul übersiedelt. Im Falle einer Rückkehr könne er mit seinem Hilfsarbeitergehalt seine Familie nicht ernähren. Der Beschwerdeführer könne zu seinem Grundstück in XXXX aus Angst vor den Taliban nicht zurückkehren.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass im Heimatland seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau, die beiden Söhne und seine drei Töchter leben würden; sein Vater und sein Bruder seien bereits vor 15 Jahren verstorben. Er stamme aus der Provinz Ghazni, Qarabagh, und habe die letzten zehn Jahre mit seiner Familie in Kabul gelebt. Afghanistan habe er verlassen, da dort die Sicherheitslage sehr angespannt sei und man in Afghanistan schwer Arbeit finde. Er habe mit seinem Gehalt seine Familie nicht mehr ernähren können und Angst gehabt, dass seine Familie verhungere. Sein Heimatdorf römisch 40 habe die Familie damals wegen des Krieges und der Taliban verlassen. Die Familie sei dann nach Kabul übersiedelt. Im Falle einer Rückkehr könne er mit seinem Hilfsarbeitergehalt seine Familie nicht ernähren. Der Beschwerdeführer könne zu seinem Grundstück in römisch 40 aus Angst vor den Taliban nicht zurückkehren.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 13 Jahren verheiratet sei und fünf Kinder habe. Er würde der Volksgruppe der Hazara angehören und stamme aus der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, Dorf XXXX. Als die Taliban das Regime übernommen hätten, sei er nach Jaghori übersiedelt, nach vier Jahren sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Von Griechenland aus habe er mit seiner Mutter telefoniert und habe ihm diese erzählt, dass seine Familie nach Kabul übersiedelt sei und dort die Wintermonate verbracht habe. Da die Lebenserhaltungskosten in Kabul sehr hoch seien, sei seine Familie wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt. Er selbst habe nie in Kabul gelebt. Aktuell habe er Kontakt zu seiner Familie im Heimatland. Er habe in Afghanistan immer gearbeitet; er habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, z.B. als Landarbeiter, Maler und Anstreicher und zuletzt als Beifahrer eines Lkw-Fahrers. In seinem Herkunftsstaat sei er nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er sei niemals verurteilt worden und würde gegen ihn auch kein Haftbefehl bestehen. Afghanistan habe er deshalb verlassen, da sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Im zweiten Monat des letzten Jahres (Anmerkung: April/Mai 2015) hätten er und andere Personen von einer Organisation den Auftrag erhalten, eine Warenladung zu transportieren. Diese Ladung habe aus Zement, Schulartikeln, Heften und Zelten bestanden. Die Nacht hätten sie dann in Qarabagh verbracht und der Lkw-Fahrer habe zu ihnen gesagt, dass er sich sicher sei, dass die Taliban die LkWs verfolgen würden. Als der Beschwerdeführer und die anderen Personen in der Nacht von Qarabagh weggefahren seien, hätten sie bemerkt, dass die Taliban den Weg versperrt hätten. Es sei finster gewesen. Er sei aus dem Auto gesprungen und entlang eines Wasserkanals gelaufen. In der Nähe eines Stützpunktes im Dorf XXXX habe er sich hinter einem großen Stein versteckt. Als es hell geworden sei, sei er zum Stützpunkt gegangen und habe dort von dem Vorfall berichtet. Zwei Stunden sei er dort geblieben. Der Kommandant dieses Stützpunktes sei XXXX XXXX gewesen. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt, sondern nach Jaghori gegangen. Er habe seine Mutter angerufen, welche ihm berichtet habe, dass sie von den Dorfleuten gehört habe, dass die Taliban in der Region XXXX angehalten hätten und sie befürchtet habe, dass auch er dort sei. Er habe seiner Mutter von dem Vorfall mit den Taliban erzählt, welche ihm daraufhin geraten habe, nicht mehr nach Hause zu kommen. Er sei sich sicher gewesen, dass der Fahrer seinen Namen und seine Daten weitergegeben habe. An diesem Tag habe er den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sich von einem Bekannten Geld geborgt und sei in den Iran gereist. Von den Taliban sei er selbst nie bedroht worden. Sein Vater sei zur Zeit der Mujaheddin Mitglied der "Hezb-e-Harakat" gewesen und getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe er für vier Jahre das Heimatdorf verlassen und in Jaghori leben müssen. Nachdem er das Heimatdorf verlassen habe, sei sein Grundstück angezündet worden. Er habe mit einer Person namens2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 13 Jahren verheiratet sei und fünf Kinder habe. Er würde der Volksgruppe der Hazara angehören und stamme aus der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, Dorf römisch 40 . Als die Taliban das Regime übernommen hätten, sei er nach Jaghori übersiedelt, nach vier Jahren sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Von Griechenland aus habe er mit seiner Mutter telefoniert und habe ihm diese erzählt, dass seine Familie nach Kabul übersiedelt sei und dort die Wintermonate verbracht habe. Da die Lebenserhaltungskosten in Kabul sehr hoch seien, sei seine Familie wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt. Er selbst habe nie in Kabul gelebt. Aktuell habe er Kontakt zu seiner Familie im Heimatland. Er habe in Afghanistan immer gearbeitet; er habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, z.B. als Landarbeiter, Maler und Anstreicher und zuletzt als Beifahrer eines Lkw-Fahrers. In seinem Herkunftsstaat sei er nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er sei niemals verurteilt worden und würde gegen ihn auch kein Haftbefehl bestehen. Afghanistan habe er deshalb verlassen, da sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Im zweiten Monat des letzten Jahres (Anmerkung: April/Mai 2015) hätten er und andere Personen von einer Organisation den Auftrag erhalten, eine Warenladung zu transportieren. Diese Ladung habe aus Zement, Schulartikeln, Heften und Zelten bestanden. Die Nacht hätten sie dann in Qarabagh verbracht und der Lkw-Fahrer habe zu ihnen gesagt, dass er sich sicher sei, dass die Taliban die LkWs verfolgen würden. Als der Beschwerdeführer und die anderen Personen in der Nacht von Qarabagh weggefahren seien, hätten sie bemerkt, dass die Taliban den Weg versperrt hätten. Es sei finster gewesen. Er sei aus dem Auto gesprungen und entlang eines Wasserkanals gelaufen. In der Nähe eines Stützpunktes im Dorf römisch 40 habe er sich hinter einem großen Stein versteckt. Als es hell geworden sei, sei er zum Stützpunkt gegangen und habe dort von dem Vorfall berichtet. Zwei Stunden sei er dort geblieben. Der Kommandant dieses Stützpunktes sei römisch 40 römisch 40 gewesen. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt, sondern nach Jaghori gegangen. Er habe seine Mutter angerufen, welche ihm berichtet habe, dass sie von den Dorfleuten gehört habe, dass die Taliban in der Region römisch 40 angehalten hätten und sie befürchtet habe, dass auch er dort sei. Er habe seiner Mutter von dem Vorfall mit den Taliban erzählt, welche ihm daraufhin geraten habe, nicht mehr nach Hause zu kommen. Er sei sich sicher gewesen, dass der Fahrer seinen Namen und seine Daten weitergegeben habe. An diesem Tag habe er den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sich von einem Bekannten Geld geborgt und sei in den Iran gereist. Von den Taliban sei er selbst nie bedroht worden. Sein Vater sei zur Zeit der Mujaheddin Mitglied der "Hezb-e-Harakat" gewesen und getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe er für vier Jahre das Heimatdorf verlassen und in Jaghori leben müssen. Nachdem er das Heimatdorf verlassen habe, sei sein Grundstück angezündet worden. Er habe mit einer Person namens

XXXX Probleme gehabt. Diese Person habe schon wegen der Bewässerung der Grundstücke Probleme mit seinem Vater gehabt. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er getötet werden, da in seinem Heimatdorf nur Taliban seien. Auch würde es in Afghanistan überall Anschläge geben, sogar in der Nähe des Präsidentenpalastes. In Afghanistan sei es auch eine "Straftat", wenn man "zu den Hazara" gehören würde. Er habe niemanden im Heimatland, der seine Familie unterstützen würde. Seine Frau und sein Sohn würden in den Wintermonaten in der Moschee arbeiten; im Sommer arbeite sein Sohn als Hirte.römisch 40 Probleme gehabt. Diese Person habe schon wegen der Bewässerung der Grundstücke Probleme mit seinem Vater gehabt. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er getötet werden, da in seinem Heimatdorf nur Taliban seien. Auch würde es in Afghanistan überall Anschläge geben, sogar in der Nähe des Präsidentenpalastes. In Afghanistan sei es auch eine "Straftat", wenn man "zu den Hazara" gehören würde. Er habe niemanden im Heimatland, der seine Familie unterstützen würde. Seine Frau und sein Sohn würden in den Wintermonaten in der Moschee arbeiten; im Sommer arbeite sein Sohn als Hirte.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und nachweislich unter einer Traumatisierung leide. Der Beschwerdeführer habe die letzten zehn Jahre nicht in Kabul gelebt, sondern in Kabul gearbeitet.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und nachweislich unter einer Traumatisierung leide. Der Beschwerdeführer habe die letzten zehn Jahre nicht in Kabul gelebt, sondern in Kabul gearbeitet.

5. Am 08.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:

"[...]

R: Wann ist Ihr Vater getötet worden?

BF: mein Vater wurde nach dem Sturz der Mujaheddin vom Taliban-Kommandanten namens XXXX getötet. Damals war ich 19 Jahre alt.BF: mein Vater wurde nach dem Sturz der Mujaheddin vom Taliban-Kommandanten namens römisch 40 getötet. Damals war ich 19 Jahre alt.

R: Können Sie diese Behauptung bescheinigen?

BF: Ich habe keine Bestätigung darüber. Nach dem Tod meines Vaters, sind wir aus XXXX geflüchtet. Mein Vater war etwa drei Monate lang von den Taliban inhaftiert. Ich konnte während dieser Zeit meinen Vater nicht sehen. Als ich die Dorfältesten um Hilfe bat, haben sie dies verweigert, weil sie selbst Angst um ihr Leben hatten.BF: Ich habe keine Bestätigung darüber. Nach dem Tod meines Vaters, sind wir aus römisch 40 geflüchtet. Mein Vater war etwa drei Monate lang von den Taliban inhaftiert. Ich konnte während dieser Zeit meinen Vater nicht sehen. Als ich die Dorfältesten um Hilfe bat, haben sie dies verweigert, weil sie selbst Angst um ihr Leben hatten.

R: Wer ist der von Ihnen angesprochene XXXX?

BF: XXXX stammt aus XXXX. Er war Mitglied der Nasr-Partei und war somit ein Gegner meines Vaters. Nachdem wir in einem Dorf gelebt haben, hatten wir auch Schwierigkeiten wegen der Bewässerung der Grundstücke mit ihm.BF: römisch 40 stammt aus römisch 40 . Er war Mitglied der Nasr-Partei und war somit ein Gegner meines Vaters. Nachdem wir in einem Dorf gelebt haben, hatten wir auch Schwierigkeiten wegen der Bewässerung der Grundstücke mit ihm.

R: Um welche Grundstücke ging es? Haben diese Ihnen gehört?

BF: Es ging um das Wasser, dass wir dazu benützt haben die Grundstücke zu bewässern. Er hat nicht zugelassen, dass wir dieses Wasser verwenden. Er sagte, dass dies sein privates Wasser wäre.

R: Wurden Sie von XXXX jemals persönlich bedroht?R: Wurden Sie von römisch 40 jemals persönlich bedroht?

BF: Nachdem ich aus Jaghori nach XXXX zurückgekehrt bin, wurde ich zwei Mal von ihm zusammengeschlagen. Ich habe auch eine Kopfverletzung davongetragen, die bis heute zu sehen ist.BF: Nachdem ich aus Jaghori nach römisch 40 zurückgekehrt bin, wurde ich zwei Mal von ihm zusammengeschlagen. Ich habe auch eine Kopfverletzung davongetragen, die bis heute zu sehen ist.

R: In welchem Jahr war das?

BF: Ich war 23 Jahre alt als ich nach XXXX zurückgekehrt bin. Die beiden Vorfälle ereigneten sich in den ersten zwei Jahren nach meiner Rückkehr. Ein genaues Datum kann ich nicht nennen, weil ich Analphabet bin. Ich möchte auch anmerken, dass ich in Traiskirchen die Schwierigkeiten meines Vaters schildern wollte. Dabei wurde mir gesagt, dass ich nur von Problemen erzählen soll, die mich betreffen.BF: Ich war 23 Jahre alt als ich nach römisch 40 zurückgekehrt bin. Die beiden Vorfälle ereigneten sich in den ersten zwei Jahren nach meiner Rückkehr. Ein genaues Datum kann ich nicht nennen, weil ich Analphabet bin. Ich möchte auch anmerken, dass ich in Traiskirchen die Schwierigkeiten meines Vaters schildern wollte. Dabei wurde mir gesagt, dass ich nur von Problemen erzählen soll, die mich betreffen.

R: Warum sind Sie aus Afghanistan geflohen?

BF: Mein Vater hatte Schwierigkeiten mit einem Mann namens XXXX, wegen des Grundstückes in Uruzgan. Vor circa 20 Jahren tötete XXXX meinen Onkel väterlicherseits wegen der Grundstücksstreitigkeiten. Daraufhin ist mein Vater aus der Provinz Uruzgan nach Daikundi übersiedelt. In Daikundi herrschten jahrelang Taliban bis mit der Zeit die Regierung die Macht übernommen hat. Vor circa sechs oder sieben Jahren wandte ich mich an staatliche Behörden, wegen des Grundstückes. Danach kam es zu Streitigkeiten mit XXXX. Ich wurde einmal zusammengeschlagen. Zwei bis drei weitere Male kam es zu Auseinandersetzungen zwischen uns. Er wollte mich töten. Deshalb bin ich damals in den Iran geflüchtet. Aus dem Iran wurde ich zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben. Beide Male bin ich für etwa ein bis zwei Monate nach Hause gegangen und anschließend wieder in den Iran geflüchtet. Das letzte Mal bin ich über Kabul in den Iran gegangen.BF: Mein Vater hatte Schwierigkeiten mit einem Mann namens römisch 40 , wegen des Grundstückes in Uruzgan. Vor circa 20 Jahren tötete römisch 40 meinen Onkel väterlicherseits wegen der Grundstücksstreitigkeiten. Daraufhin ist mein Vater aus der Provinz Uruzgan nach Daikundi übersiedelt. In Daikundi herrschten jahrelang Taliban bis mit der Zeit die Regierung die Macht übernommen hat. Vor circa sechs oder sieben Jahren wandte ich mich an staatliche Behörden, wegen des Grundstückes. Danach kam es zu Streitigkeiten mit römisch 40 . Ich wurde einmal zusammengeschlagen. Zwei bis drei weitere Male kam es zu Auseinandersetzungen zwischen uns. Er wollte mich töten. Deshalb bin ich damals in den Iran geflüchtet. Aus dem Iran wurde ich zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben. Beide Male bin ich für etwa ein bis zwei Monate nach Hause gegangen und anschließend wieder in den Iran geflüchtet. Das letzte Mal bin ich über Kabul in den Iran gegangen.

R: Wann wurden Sie das erste Mal bedroht und von wem?

BF: Vor circa sechs Jahren wandte ich mich erstmals wegen des Grundstückes an staatliche Behörden. Etwa ein Monat später wurde ich zum ersten Mal von XXXX angegriffen. Zu dieser Zeit war ich gemeinsam mit einem Freund unterwegs. Wir wollten in das Nachbardorf XXXX gehen und uns dort einen Kampfhund ansehen. Bei dieser Begegnung hat XXXX mich mit dem Messer angegriffen und verletzt. Die Narbe ist noch zu sehen. Ich bin dann für ein paar Monate zu Hause geblieben. Während dieser Zeit war ich sehr vorsichtig. Danach bin ich in den Iran geflüchtet.BF: Vor circa sechs Jahren wandte ich mich erstmals wegen des Grundstückes an staatliche Behörden. Etwa ein Monat später wurde ich zum ersten Mal von römisch 40 angegriffen. Zu dieser Zeit war ich gemeinsam mit einem Freund unterwegs. Wir wollten in das Nachbardorf römisch 40 gehen und uns dort einen Kampfhund ansehen. Bei dieser Begegnung hat römisch 40 mich mit dem Messer angegriffen und verletzt. Die Narbe ist noch zu sehen. Ich bin dann für ein paar Monate zu Hause geblieben. Während dieser Zeit war ich sehr vorsichtig. Danach bin ich in den Iran geflüchtet.

[...]

R: Schildern Sie, wie sich das ganze abgespielt hat: Was haben die Taliban Ihnen bzw. den Geschäftspartner gesagt? Haben sie Ihnen gedroht (etwa auch mit Waffen) bzw. haben sie Sie geschlagen?

BF: Wir sind gegen 16 Uhr Nachmittag am Vortag aus Ghazni losgefahren und haben die Nacht im Bazar von Qarabagh verbracht. Gegen drei Uhr in der Früh nahmen wir unsere Reise auf, ca. eine Stunde später wurden wir in der Nähe von XXXX von den Taliban angehalten. Sie sind auf einer nicht asphaltierten Straße Richtung unseres LKWs gefahren. Wir kamen zu einer Bodenschwelle, bei der mein Geschäftspartner die Geschwindigkeit reduzieren musste. Während dieser Zeit bin ich aus dem LKW gesprungen. Die Taliban haben Schüsse in die Luft abgegeben. Mein Partner konnte zu dieser Zeit nicht stehen bleiben und fliehen, weil die Taliban schon sehr nahe waren. Ich bin dann einen Bach entlang gelaufen, bis ich in der Nähe eines Sicherheitspostens war. Dort gab es einen großen Stein, hinter dem ich mich versteckte. Ich konnte nicht zu den Sicherheitsposten gehen, weil es noch dunkel war und die Sicherheitsbeamten mich erschossen hätten. Ich bin ca. eine halbe Stunde dort geblieben. In dieser Zeit haben die Taliban gegen die Sicherheitsbeamten gekämpft. Als die Schüsse aufgehört haben, bin ich zum Polizeiposten gegangen. Ich wurde von einem Polizisten angehalten und durchsucht. Ich erklärte ihm, dass ich als Beifahrer in einem LKW gewesen bin, welcher in XXXX von den Taliban angehalten wurde und dass die Taliban den LKW mit dem Fahrer mitgenommen hätten.BF: Wir sind gegen 16 Uhr Nachmittag am Vortag aus Ghazni losgefahren und haben die Nacht im Bazar von Qarabagh verbracht. Gegen drei Uhr in der Früh nahmen wir unsere Reise auf, ca. eine Stunde später wurden wir in der Nähe von römisch 40 von den Taliban angehalten. Sie sind auf einer nicht asphaltierten Straße Richtung unseres LKWs gefahren. Wir kamen zu einer Bodenschwelle, bei der mein Geschäftspartner die Geschwindigkeit reduzieren musste. Während dieser Zeit bin ich aus dem LKW gesprungen. Die Taliban haben Schüsse in die Luft abgegeben. Mein Partner konnte zu dieser Zeit nicht stehen bleiben und fliehen, weil die Taliban schon sehr nahe waren. Ich bin dann einen Bach entlang gelaufen, bis ich in der Nähe eines Sicherheitspostens war. Dort gab es einen großen Stein, hinter dem ich mich versteckte. Ich konnte nicht zu den Sicherheitsposten gehen, weil es noch dunkel war und die Sicherheitsbeamten mich erschossen hätten. Ich bin ca. eine halbe Stunde dort geblieben. In dieser Zeit haben die Taliban gegen die Sicherheitsbeamten gekämpft. Als die Schüsse aufgehört haben, bin ich zum Polizeiposten gegangen. Ich wurde von einem Polizisten angehalten und durchsucht. Ich erklärte ihm, dass ich als Beifahrer in einem LKW gewesen bin, welcher in römisch 40 von den Taliban angehalten wurde und dass die Taliban den LKW mit dem Fahrer mitgenommen hätten.

R: Das heißt, Sie sind mit den Taliban überhaupt nicht in Berührung gekommen, da Sie schon während der Fahrt aus dem LKW gesprungen sind?

BF: Die Taliban teilen mit der Bevölkerung in XXXX Grundstücke. Kommandant XXXX kannte meinen Vater, er kennt auch alle anderen Leute aus XXXX. Wenn mich die Taliban an diesem Tag mit den Schulwaren aufgegriffen hätten, wäre ich heute nicht hier.BF: Die Taliban teilen mit der Bevölkerung in römisch 40 Grundstücke. Kommandant römisch 40 kannte meinen Vater, er kennt auch alle anderen Leute aus römisch 40 . Wenn mich die Taliban an diesem Tag mit den Schulwaren aufgegriffen hätten, wäre ich heute nicht hier.

R: War das der einzige Vorfall während Ihrer Zeit als Beifahrer?

BF: Nein, ca. eineinhalb Monate vor diesem Vorfall, wurde ich bereits einmal von den Taliban angehalten und auch zusammengeschlagen. Dabei wurden mir zwei Zähne gebrochen und ich habe einen Schlag mit dem Gewehrkolben an der Hand abbekommen. An diesem Tag waren sechs LKWs mit zwölf Personen von Nahor nach Ghazni unterwegs. Wir haben aus Nahor ein Baumaterial roh geladen, das wir in die Stadt in die Fabrik gebracht haben, wo es zu einem Pulver für Pflasterarbeiten an Baustellen verarbeitet wurde. Im Bereich von Kotale Momand wurden wir von den Taliban angehalten. Wir wurden zusammengeschlagen und mussten eine Nacht bei den Taliban bleiben, bis sie festgestellt haben, dass wir nicht für den Staat arbeiten. Sie haben uns frei gelassen mit der Bedingung, dass wir nie wieder diese Strecke befahren. Das mussten wir schriftlich vereinbaren.

[...]"

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zu den vorgelegten Länderberichten (siehe Niederschrift, Seite 12) eine Frist zur Stellungnahme bis längstens 22.09.2017 eingeräumt.

6. Binnen offener Frist erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und legte dieser insbesondere einen Kommentar zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer (erstellt von Thomas Ruttig am 28.08.2017) bei. Ferner verwies der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Dr. Rasuly vom 03.01.2017, wonach gerade im Fall eines Hazaras, der Schiit und Analphabet sei, in Kabul keine inländische Fluchtalternative anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer weise zudem ein hohes individuelles Gefährdungsprofil auf: Es werde dem Beschwerdeführer regierungsfreundliches Verhalten unterstellt, zumal er am Transport von Hilfsgütern für eine Schule beteiligt gewesen sei. Schließlich wurde die Einholung eines länderkundigen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban zu gewärtigen habe.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017, Zl. W123 2140795-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017, Zl. W123 2140795-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG idgF, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch die Feinde XXXX und Kommandant XXXX - nicht glaubhaft seien. Auch das Vorliegen einer Gruppenverfolgung in Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan sei zu verneinen. Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus der Provinz Ghazni. Vom Bundesverwaltungsgericht werde nicht verkannt, dass die Provinz des Beschwerdeführers, in welcher dieser sich die letzten Jahre aufgehalten habe, als "unsichere" Provinz zu qualifizieren sei. Jedoch bestehe für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative für die Stadt bzw. die Provinz Kabul. Diesbezüglich wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0005 sowie 08.09.2017, Ra 2017/19/0118) hingewiesen. Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betreffe, sei davon auszugehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar sei. Auch gehe aus dem herangezogenen Länderberichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden würden, aufhalte, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK treffe. Zwar möge auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden würden, etwa in Kabul, die Sicherheitssituation angespannt sein, diese sei aber nicht so schlecht, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniere in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und könne für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liege in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zudem verfüge Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet sei. Auch aus dem (aktuellen) Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. RASULY gehe hervor, dass die Stadt Kabul "relativ sicher" sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung als Lkw-Fahrer. Zudem sei der Beschwerdeführer zwei Jahre lang in der Landwirtschaft tätig gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass er in der Provinz bzw. Stadt Kabul in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes als Lkw-Fahrer bereits in vielen Städten Afghanistans aufgehalten. Überdies gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer noch zu den in seinem Heimatort aufhältigen Familienangehörigen in Kontakt treten könne, weshalb zu erwarten sei, dass dem Beschwerdeführer durch diese eine ausreichende Unterstützung zu Teil werde (etwa durch Überweisungen), zumal die Familie des Beschwerdeführers laut seinen eigenen Angaben in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen leben werde. Zudem werde im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation davon ausgegangen, dass in Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung stehen würden. Dem Beschwerdeführer wäre eine Ansiedelung in Kabul auch ohne vorhandene soziale Kontakte möglich, da er bereits als Lkw-Fahrer in mehreren Städten Afghanistans aufhältig gewesen sei. Im gegenständlichen Fall hätten sich in einer Gesamtschaut der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefährdungslage reiche nicht aus, sondern es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein werde. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. v. Sweden, 23505/09, Rz 52, ausgeführt habe, stelle sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in den Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder drohe dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Weiters sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegeben. Der Beschwerdeführer sei zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als nicht begründet erwiesen habe, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus seien keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahe stehenden Personen hervorgekommen, zumal die Familie des Beschwerdeführers (insbesondere seine Ehefrau und seine fünf Kinder) in Afghanistan leben würden. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keine nennenswerten sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte (Juli 2015), könne selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und einfache Deutschkenntnisse - eine von Artikel 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich auch keiner geregelten Arbeit nach und verfüge über keine Einstellungszusage. Er habe auch noch keine guten Deutschkenntnisse vorweisen können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden, da keine besonderen Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, vom Beschwerdeführer vorgebracht worden seien.Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch die Feinde römisch 40 und Kommandant römisch 40 - nicht glaubhaft seien. Auch das Vorliegen einer Gruppenverfolgung in Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan sei zu verneinen. Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus der Provinz Ghazni. Vom Bundesverwaltungsgericht werde nicht verkannt, dass die Provinz des Beschwerdeführers, in welcher dieser sich die letzten Jahre aufgehalten habe, als "unsichere" Provinz zu qualifizieren sei. Jedoch bestehe für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative für die Stadt bzw. die Provinz Kabul. Diesbezüglich wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0005 sowie 08.09.2017, Ra 2017/19/0118) hingewiesen. Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betreffe, sei davon auszugehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar sei. Auch gehe aus dem herangezogenen Länderberichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden würden, aufhalte, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK treffe. Zwar möge auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden würden, etwa in Kabul, die Sicherheitssituation angespannt sein, diese sei aber nicht so schlecht, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniere in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und könne für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liege in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zudem verfüge Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet sei. Auch aus dem (aktuellen) Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. RASULY gehe hervor, dass die Stadt Kabul "relativ sicher" sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung als Lkw-Fahrer. Zudem sei der Beschwerdeführer zwei Jahre lang in der Landwirtschaft tätig gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass er in der Provinz bzw. Stadt Kabul in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes als Lkw-Fahrer bereits in vielen Städten Afghanistans aufgehalten. Überdies gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer noch zu den in seinem Heimatort aufhältigen Familienangehörigen in Kontakt treten könne, weshalb zu erwarten sei, dass dem Beschwerdeführer durch diese eine ausreichende Unterstützung zu Teil werde (etwa durch Überweisungen), zumal die Familie des Beschwerdeführers laut seinen eigenen Angaben in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen leben werde. Zudem werde im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation davon ausgegangen, dass in Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung stehen würden. Dem Beschwerdeführer wäre eine Ansiedelung in Kabul auch ohne vorhandene soziale Kontakte möglich, da er bereits als Lkw-Fahrer in mehreren Städten Afghanistans aufhältig gewesen sei. Im gegenständlichen Fall hätten sich in einer Gesamtschaut der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefährdungslage reiche nicht aus, sondern es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein werde. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. v. Sweden, 23505/09, Rz 52, ausgeführt habe, stelle sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in den Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder drohe dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Weiters sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegeben. Der Beschwerdeführer sei zum Aufenthalt in Österreich nur au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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