Entscheidungsdatum
24.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2173642-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.09.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55a FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55 a, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 14.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 14.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 14.09.2017 Folgendes vor:
Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an, habe zehn Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter, seine drei Brüder und seine drei Schwestern würden in Pakistan leben.Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an, habe zehn Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter, seine drei Brüder und seine drei Schwestern würden in Pakistan leben.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe Pakistan verlassen, da er arbeiten und Geld verdienen möchte. In Pakistan herrsche große Arbeitslosigkeit. Nach dem Tod seines Vaters habe er die ganze Familie versorgen müssen. Mit seinem Einkommen in Pakistan war dies dem BF nicht möglich. Er habe keine weiteren Gründe [Aktenseite (AS) 9 ff.].
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 30.09.2017 Folgendes ergänzend vor:
Er gehöre der Volksgruppe XXXX an. Er habe in Pakistan als Maler und Anstreicher gearbeitet. Sein Vater sei vor 8 Jahren an Krebs verstorben. Für seine Behandlung sei das Haus der Familie verkauft worden. Er sei nie in Haft oder inhaftiert gewesen. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung. Er habe keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in seinem Heimatland. Bei seiner Rückkehr habe er nichts zu befürchten. Der BF könne sich die Hochzeiten seiner Schwestern nicht leisten. Zudem hätten sie auch kein eigenes Haus. Die Familie des BF würde in einem Miethaus leben. Gegenwärtig würde die Familie des BF von seinen beiden Brüdern sowie seiner Mutter, die Hilfsarbeiten durchführen, und seinen Schwestern, die Näharbeiten machen, leben. Der BF lebe in Österreich von staatlicher Unterstützung, habe keine Kontakte in Österreich, sei kein Mitglied in einem Verein und gehe keiner Beschäftigung nach (AS 35 ff.).Er gehöre der Volksgruppe römisch 40 an. Er habe in Pakistan als Maler und Anstreicher gearbeitet. Sein Vater sei vor 8 Jahren an Krebs verstorben. Für seine Behandlung sei das Haus der Familie verkauft worden. Er sei nie in Haft oder inhaftiert gewesen. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung. Er habe keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in seinem Heimatland. Bei seiner Rückkehr habe er nichts zu befürchten. Der BF könne sich die Hochzeiten seiner Schwestern nicht leisten. Zudem hätten sie auch kein eigenes Haus. Die Familie des BF würde in einem Miethaus leben. Gegenwärtig würde die Familie des BF von seinen beiden Brüdern sowie seiner Mutter, die Hilfsarbeiten durchführen, und seinen Schwestern, die Näharbeiten machen, leben. Der BF lebe in Österreich von staatlicher Unterstützung, habe keine Kontakte in Österreich, sei kein Mitglied in einem Verein und gehe keiner Beschäftigung nach (AS 35 ff.).
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Es wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV., AS 53 ff.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier., AS 53 ff.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des BF bezüglich seines Ausreisegrundes glaubhaft seien. Die Feststellungen zur Person des BF, wie Identität, Volks- und Religionszugehörigkeit, Familienstand, familiäre und wirtschaftliche Lage würden sich auf die plausiblen Angaben des BF stützen.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des BF bezüglich seines Ausreisegrundes glaubhaft seien. Die Feststellungen zur Person des BF, wie Identität, Volks- und Religionszugehörigkeit, Familienstand, familiäre und wirtschaftliche Lage würden sich auf die plausiblen Angaben des BF stützen.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde von der nunmehr gewillkürten Vertretung des BF wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben (AS 163 ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde von der nunmehr gewillkürten Vertretung des BF wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben (AS 163 ff.).
I.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf im Distrikt XXXX , Provinz Punjab stammt, die Sprachen Punjabi und Urdu spricht und 10 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht hat. Er ist ledig und gehört der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 , Provinz Punjab stammt, die Sprachen Punjabi und Urdu spricht und 10 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht hat. Er ist ledig und gehört der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige des BF – seine Mutter, seine drei Brüder und drei Schwestern - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF erhält staatliche Unterstützung. Der BF hat keine sozialen Kontakte in Österreich. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität des BF steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen:
KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).
Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).
Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).
Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).
Quellen:
KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase römisch eins, Khyber römisch vier (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).
Quellen:
KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).
In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).
Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Ta