TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/25 W263 2124104-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2018
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Entscheidungsdatum

25.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W263 2124104-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2017, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.01.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.01.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX (BF1, W263 2124109-1), seine Ehegattin XXXX , geboren am XXXX (BF2, W263 2124104-1), ihr gemeinsamer Sohn XXXX , geboren am XXXX (BF3, W263 2124113-1), dessen Ehegattin XXXX , geboren am XXXX (BF4, W263 2124097-1) und deren gemeinsamer Sohn XXXX , geboren am XXXX (BF5 W263 2124112-1) sind afghanische Staatsangehörige, bekennen sich zur Volksgruppe der Punjabi und sind der Religionsgemeinschaft der Sikhs zugehörig. Sie reisten gemeinsam in Österreich ein und stellten am 09.02.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).Der Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1, W263 2124109-1), seine Ehegattin römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2, W263 2124104-1), ihr gemeinsamer Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3, W263 2124113-1), dessen Ehegattin römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4, W263 2124097-1) und deren gemeinsamer Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF5 W263 2124112-1) sind afghanische Staatsangehörige, bekennen sich zur Volksgruppe der Punjabi und sind der Religionsgemeinschaft der Sikhs zugehörig. Sie reisten gemeinsam in Österreich ein und stellten am 09.02.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).

Zwischen dem BF1 und der BF2 und zwischen dem BF3 und der BF4 liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Kein Familienverfahren liegt bezüglich des volljährigen BF5 mit den anderen BF vor. Die mündliche Verhandlung aller fünf Verfahren wurde jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht aus Zweckmäßigkeitsgründen miteinander verbunden und gemeinsam geführt. Es ergehen Erkenntnisse mit gleichlautender Begründung, in der auf die Sach- und Rechtslage aller BF eingegangen wird.Zwischen dem BF1 und der BF2 und zwischen dem BF3 und der BF4 liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Kein Familienverfahren liegt bezüglich des volljährigen BF5 mit den anderen BF vor. Die mündliche Verhandlung aller fünf Verfahren wurde jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht aus Zweckmäßigkeitsgründen miteinander verbunden und gemeinsam geführt. Es ergehen Erkenntnisse mit gleichlautender Begründung, in der auf die Sach- und Rechtslage aller BF eingegangen wird.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit den BF wurde am 09.02.2015 eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführt.

Der BF1 gab zusammengefasst an, dass er am XXXX in XXXX , Parwan, Afghanistan geboren worden sei. Er sei Angehöriger der Grower und Sikh, traditionell verheiratet und habe zwei volljährige Söhne. Einer davon sei mit ihm eingereist (BF3), der andere lebe in XXXX . Er habe gute Sprachkenntnisse in Punjabi in Wort und Schrift und gute Sprachkenntnisse in Dari. In Afghanistan habe er im Stadtviertel XXXX in XXXX gelebt. Er sei bis vor 25 Jahren als Textilhändler tätig gewesen. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei "mittel" gewesen. Am XXXX habe er Afghanistan mit seiner Familie mit einem PKW verlassen.Der BF1 gab zusammengefasst an, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Parwan, Afghanistan geboren worden sei. Er sei Angehöriger der Grower und Sikh, traditionell verheiratet und habe zwei volljährige Söhne. Einer davon sei mit ihm eingereist (BF3), der andere lebe in römisch 40 . Er habe gute Sprachkenntnisse in Punjabi in Wort und Schrift und gute Sprachkenntnisse in Dari. In Afghanistan habe er im Stadtviertel römisch 40 in römisch 40 gelebt. Er sei bis vor 25 Jahren als Textilhändler tätig gewesen. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei "mittel" gewesen. Am römisch 40 habe er Afghanistan mit seiner Familie mit einem PKW verlassen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, als Sikhs seien sie von den Muslimen verfolgt worden. Ihre Rechte in Afghanistan seien eingeschränkt. Sie seien immer wieder auf der Straße schikaniert worden. Er sei einmal auf der Straße geohrfeigt worden. Als Sikhs seien sie in Afghanistan unerwünscht. Sie seien immer wieder aufgefordert worden zu konvertieren. Die Ärzte würden sie nicht mehr behandeln, weil sie Sikhs seien. Falls sie nicht konvertieren würden, würden die Muslime sie töten.

Die BF2 gab zusammengefasst an, dass sie am XXXX in Afghanistan geboren worden sei. Sie habe gute Sprachkenntnisse in Punjabi und Dari, jedoch nicht in Wort und Schrift. Sie habe keine Ausbildung und sei Analphabetin. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Grower, Sikh. Sie habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Sie sei zuckerkrank. In Afghanistan habe sie Tabletten genommen. Jetzt habe sie keine Tabletten mehr. Außerdem habe sie Wasser im Körper und Probleme mit der Wirbelsäule. Sie sei Hausfrau. Die finanzielle Situation ihrer Familie in Afghanistan sei "mittel" gewesen.Die BF2 gab zusammengefasst an, dass sie am römisch 40 in Afghanistan geboren worden sei. Sie habe gute Sprachkenntnisse in Punjabi und Dari, jedoch nicht in Wort und Schrift. Sie habe keine Ausbildung und sei Analphabetin. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Grower, Sikh. Sie habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Sie sei zuckerkrank. In Afghanistan habe sie Tabletten genommen. Jetzt habe sie keine Tabletten mehr. Außerdem habe sie Wasser im Körper und Probleme mit der Wirbelsäule. Sie sei Hausfrau. Die finanzielle Situation ihrer Familie in Afghanistan sei "mittel" gewesen.

Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie an, als Sikhs seien sie von den Muslimen immer schikaniert worden. Als Sikhs seien sie in Afghanistan unerwünscht. Sie seien immer wieder aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Falls sie nicht konvertieren würden, würden die Muslime sie töten.

Der BF3 gab zusammengefasst an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Grower, Sikh, sei, traditionell verheiratet sei und einen volljährigen Sohn (BF5) habe, der mit ihm eingereist sei. Ein Bruder des BF3 lebe in XXXX . Er habe gute Sprachkenntnisse in Punjabi und Dari in Wort und Schrift. Er habe von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX besucht. In XXXX lebe noch seine volljährige Tochter XXXX . Er habe dort als Schneider gearbeitet; von zu Hause aus habe er die Aufträge erledigt. Sein Sohn habe ihm auch geholfen. Die finanzielle Situation der Familie sei – wie auch die seine – gut gewesen.Der BF3 gab zusammengefasst an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Grower, Sikh, sei, traditionell verheiratet sei und einen volljährigen Sohn (BF5) habe, der mit ihm eingereist sei. Ein Bruder des BF3 lebe in römisch 40 . Er habe gute Sprachkenntnisse in Punjabi und Dari in Wort und Schrift. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 besucht. In römisch 40 lebe noch seine volljährige Tochter römisch 40 . Er habe dort als Schneider gearbeitet; von zu Hause aus habe er die Aufträge erledigt. Sein Sohn habe ihm auch geholfen. Die finanzielle Situation der Familie sei – wie auch die seine – gut gewesen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, als Sikhs seien ihre Rechte in Afghanistan eingeschränkt. Sie seien immer wieder auf der Straße schikaniert worden. Sein Sohn, er selbst und sein Vater seien auf der Straße geschlagen worden. Die Muslime würden behaupten, dass sie Hindus seien. Als Hindus seien sie in Afghanistan unerwünscht. Sie hätten sich nach Indien begeben sollen. Seine Frau (BF4) habe den Sikh Tempel nicht besuchen dürfen. Hin und wieder habe sie den Tempel doch besucht, aber sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Seine Eltern (BF1 und BF2) seien krank. Sie würden keine ärztliche Betreuung erhalten.

Die BF4 gab zusammengefasst an, dass sie am XXXX in XXXX , Afghanistan geboren worden sei. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Grower, Sikh, traditionell verheiratet und habe einen volljährigen Sohn (BF5), der mit ihr nach Österreich eingereist sei. Sie habe gute Sprachkenntnisse in Punjabi in Wort und Schrift und gute Sprachkenntnisse in Dari, jedoch nicht in Wort und Schrift. Sie sei Hausfrau. In Afghanistan würden noch ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester sowie ihre volljährige Tochter XXXX leben. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen.Die BF4 gab zusammengefasst an, dass sie am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan geboren worden sei. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Grower, Sikh, traditionell verheiratet und habe einen volljährigen Sohn (BF5), der mit ihr nach Österreich eingereist sei. Sie habe gute Sprachkenntnisse in Punjabi in Wort und Schrift und gute Sprachkenntnisse in Dari, jedoch nicht in Wort und Schrift. Sie sei Hausfrau. In Afghanistan würden noch ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester sowie ihre volljährige Tochter römisch 40 leben. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen.

Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie an, als Sikhs seien ihre Rechte in Afghanistan eingeschränkt gewesen. Sie habe ständig Angst um ihr Leben gehabt. Sie seien immer wieder auf der Straße schikaniert und ihre Würde verletzt worden. Als Sikhs seien sie in Afghanistan unerwünscht.

Der BF5 gab zusammengefasst an, dass er am XXXX in XXXX , Afghanistan geboren worden sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Grower, Sikh und ledig. Er habe gute Sprachkenntnisse in Punjabi in Wort und Schrift. Er habe keine Ausbildung. In Kabul lebe noch seine Schwester XXXX . Er habe dort als Schneidergehilfe für seinen Vater gearbeitet. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen.Der BF5 gab zusammengefasst an, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan geboren worden sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Grower, Sikh und ledig. Er habe gute Sprachkenntnisse in Punjabi in Wort und Schrift. Er habe keine Ausbildung. In Kabul lebe noch seine Schwester römisch 40 . Er habe dort als Schneidergehilfe für seinen Vater gearbeitet. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, als Sikhs seien ihre Rechte in Afghanistan eingeschränkt gewesen. Er sei immer wieder auf der Straße schikaniert worden. Ein paar Mal sei er auf der Straße geschlagen worden. Als Sikh habe er keine Schule besuchen dürfen. Als Sikh werde man in keiner Schule aufgenommen. Die Muslime hätten sie aufgefordert, zu konvertieren. Als Hindus seien sie in Afghanistan unerwünscht. Sie hätten sich nach Indien begeben sollen.

3. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die beschwerdeführenden Parteien niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) u.a. im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen (BF1 und BF2 am 29.01.2016, BF3 und BF4 am 10.02.2016, BF5 am 09.02.2016).

Der BF1 gab zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehöre. Er habe nie die Schule besucht und könne ein wenig Punjabi lesen und schreiben. In Afghanistan habe er ein Textilgeschäft gehabt, welches er vor 25 Jahren verkauft habe.

Er habe Fußschmerzen, sonst sei er gesund. Vor 10 Monaten sei er zum Arzt gegangen. Seither sei er nicht mehr beim Arzt gewesen. Er höre schlecht und trage ein Hörgerät, welches er schon in Afghanistan gekauft habe.

Er habe in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX gewohnt. Die Ausreise seiner Familie habe er durch den Verkauf eines Grundstücks finanziert. Er habe viel Geld gehabt, es sei ihnen sehr gut gegangen. Es würden keine Angehörigen mehr in Kabul wohnen, es seien alle ausgereist.Er habe in der Stadt römisch 40 im Stadtteil römisch 40 gewohnt. Die Ausreise seiner Familie habe er durch den Verkauf eines Grundstücks finanziert. Er habe viel Geld gehabt, es sei ihnen sehr gut gegangen. Es würden keine Angehörigen mehr in Kabul wohnen, es seien alle ausgereist.

Befragt nach seinen Flucht- und Asylgründen gab der BF1 zusammengefasst an, dass die Taliban und die muslimischen Bürger ihm Schwierigkeiten gemacht hätten. Sie hätten ihm vor 17 Jahren den Turban abgenommen, ihn an den Haaren gezogen und den Turban auf den Boden geworfen und mit Füßen darauf getreten. Vor 40 Jahren hätten sie ihm ins Gesicht geschlagen, er habe deshalb einen Zahn verloren.

Wenn er auf die Straße gegangen sei, dann hätten die Muslime ihn beschimpft und auch bespuckt. Sie hätten ihn aufgefordert zu konvertieren. Er habe auch eine Bedrohung erhalten. Die Aufforderung, dass er Muslim werde, sei vor 25 Jahren ergangen. Er sei zweimal bedroht worden. Danach habe er keine Probleme mehr gehabt.

Er habe immer in Angst gelebt. Den Turban habe er wie die Muslime getragen. Seine Frau (BF2) sei auf den Straßen von XXXX immer verschleiert gegangen. Sie hätten sich nicht wie Sikhs kleiden können. Er sei alle zwei Monate einmal in der Früh in den Sikh-Tempel gegangen. In der Früh sei es sicherer gewesen. Vor seiner Ausreise sei er selten auf die Straße gegangen. Die letzten ein, zwei Jahre habe er dadurch keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr würden die Muslime ihn schikanieren.Er habe immer in Angst gelebt. Den Turban habe er wie die Muslime getragen. Seine Frau (BF2) sei auf den Straßen von römisch 40 immer verschleiert gegangen. Sie hätten sich nicht wie Sikhs kleiden können. Er sei alle zwei Monate einmal in der Früh in den Sikh-Tempel gegangen. In der Früh sei es sicherer gewesen. Vor seiner Ausreise sei er selten auf die Straße gegangen. Die letzten ein, zwei Jahre habe er dadurch keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr würden die Muslime ihn schikanieren.

Die BF2 gab zusammengefasst an, dass sie in Afghanistan Hausfrau gewesen sei. Befragt nach ihren Flucht- und Asylgründen gab die BF2 an: Es sei sehr schwer in Afghanistan. Man werde beschimpft und bespuckt und aufgefordert Moslem zu werden. Den Sikh gehe es sehr schlecht. Die allgemeine Lage sei sehr schlecht. Befragt ob Sie persönlich Probleme gehabt habe, gab die BF2 an: Vor ca. 20 Jahren seien Männer mit Gewehren und Messern in ihr Haus eingedrungen, hätten sie bedroht und Geld verlangt. Sie hätten gesagt, dass sie nichts hätten. Die Männer hätten nachgesehen und seien dann gegangen.

Persönlich hätte sie in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise keine Probleme gehabt. Sie sei die meiste Zeit zu Hause gewesen. Wenn etwas zu erledigen gewesen sei, dann habe das ihr Mann gemacht. Sie habe immer Angst um ihn gehabt.

Sie sei schon immer krank gewesen. Vor 25 Jahren sei sie zuletzt in einem Sikh Tempel gewesen. Sie sei sehr alt und krank und könne nicht mehr nach Afghanistan zurück. In Österreich lebe sie von staatlicher Unterstützung. Sie habe Magenprobleme, sei zuckerkrank und bekomme Tabletten. Sie sei am Auge operiert worden. Die BF2 brachte dazu medizinische Unterlagen in Vorlage, aus welchen sich u. a. die Diagnose: Diabetes mellitus Typ 2 – nicht insulinpflichtig ergibt. Sie sei eine alte Frau und könne nicht mehr Deutsch lernen und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Der BF3 gab zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehöre. Er habe zwei oder drei Jahre in XXXX die Schule besucht, sei damals aber zusammengefasst diskriminiert worden.Der BF3 gab zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehöre. Er habe zwei oder drei Jahre in römisch 40 die Schule besucht, sei damals aber zusammengefasst diskriminiert worden.

In Afghanistan habe sein Vater (BF1) und er ein Stoffgeschäft gehabt. Seit seinem 15. Lebensjahr habe er dort gearbeitet. Vor 25 Jahren hätten sie das Geschäft verkauft. Er habe dann zuhause als Schneider gearbeitet. Es sei ihnen wirtschaftlich sehr gut gegangen. Er habe im Stadtteil XXXX in der Stadt XXXX zusammen mit seinen Eltern, seiner Frau, seinem Sohn und bis zwei Jahre vor der Ausreise mit seiner Tochter gewohnt. Seine Tochter und sein Schwiegersohn würden noch in XXXX leben. Sein Bruder lebe mit seiner Familie in XXXX . Weiter gab der BF3 an, die Familie habe alle Besitztümer in Afghanistan verkauft.In Afghanistan habe sein Vater (BF1) und er ein Stoffgeschäft gehabt. Seit seinem 15. Lebensjahr habe er dort gearbeitet. Vor 25 Jahren hätten sie das Geschäft verkauft. Er habe dann zuhause als Schneider gearbeitet. Es sei ihnen wirtschaftlich sehr gut gegangen. Er habe im Stadtteil römisch 40 in der Stadt römisch 40 zusammen mit seinen Eltern, seiner Frau, seinem Sohn und bis zwei Jahre vor der Ausreise mit seiner Tochter gewohnt. Seine Tochter und sein Schwiegersohn würden noch in römisch 40 leben. Sein Bruder lebe mit seiner Familie in römisch 40 . Weiter gab der BF3 an, die Familie habe alle Besitztümer in Afghanistan verkauft.

Befragt nach seinen Flucht- und Asylgründen gab der BF3 an, er habe Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit als Sikh gehabt. Immer wenn er unterwegs war, habe es Schwierigkeiten gegeben. Sie hätten ihre Toten nicht verbrennen dürfen. Wenn sie ihre Leichen verbannt hätten, seien sie von den Muslimen mit Steinen beworfen worden. Sie hätten die Leichen dann heimlich in einer Schule hinter dem Tempel verbrannt. Sie seien auch von den Muslimen geschlagen worden und sei auch Geld von ihnen verlangt worden. Ein schwerwiegender Vorfall habe sich vor sechs Jahren ereignet. Er sei mit seinem Sohn Stoffe einkaufen gewesen. Zwei Männer seien auf sie zugekommen und hätten ihre Taschen durchsucht. Sie hätten ihnen Geld abgenommen und ihnen gesagt, dass sie in Afghanistan nicht erwünscht seien. Sie hätten konvertieren oder USD 200.000 zahlen sollen. Dann seien die Männer gegangen. Ein Jahr später hätten sie diese Männer wieder auf der Straße getroffen, als sie auf dem Weg zum Tempel gewesen seien. Sie seien geschlagen worden und wieder aufgefordert worden Geld zu zahlen. Sie sollten konvertieren oder das Land verlassen. Die Männer hätten sie danach nicht mehr getroffen. Der BF3 habe aus der Nase geblutet und sei auf den Bauch geschlagen worden, aber habe keine schwere Verletzung erlitten.

Zwei Jahre vor der Ausreise sei er wieder mit seinem Sohn auf der Straße von drei Männern durchsucht und geschlagen worden. Die Männer hätten gesagt, dass sie hier nicht erwünscht seien, weil sie keine Muslime wären. Größere Verletzungen hätten sie aber nicht erlitten. Er hätte Schmerzen bei den Rippen gehabt. Die Männer hätten ihm auch den Turban vom Kopf gerissen und zu Boden geworfen. Er sei auch an den Haaren gezogen worden. Dann seien sie wieder gegangen.

Das sei der letzte Vorfall gewesen. Danach sei der BF3 mit dem Taxi unterwegs gewesen. Es habe dann keine Probleme mehr gegeben.

Die BF4 gab zusammengefasst an, dass sie Sikh sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Sie habe keine Schule besucht und sei immer Hausfrau gewesen. In Afghanistan habe sie in XXXX zusammen mit ihrem Ehemann (BF3), ihrem Sohn (BF5) und ihren Schwiegereltern (BF1 und BF2) gewohnt. Auch ihre Tochter habe bei ihnen gewohnt. Jetzt sei sie in XXXX verheiratet und lebe dort. Für die Finanzierung der Ausreise habe ihr Schwiegervater ein Grundstück verkauft. Befragt, ob sie oder ihre Verwandten wohlhabend seien, brachte die BF4 vor, es sei gut gewesen, es sei ok gewesen. Die Familie habe alle Besitztümer im Heimatland verkauft. Ihre Tochter lebe noch im Herkunftsland. Ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Bruder hätten bis zur Ausreise in XXXX gelebt. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihnen.Die BF4 gab zusammengefasst an, dass sie Sikh sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Sie habe keine Schule besucht und sei immer Hausfrau gewesen. In Afghanistan habe sie in römisch 40 zusammen mit ihrem Ehemann (BF3), ihrem Sohn (BF5) und ihren Schwiegereltern (BF1 und BF2) gewohnt. Auch ihre Tochter habe bei ihnen gewohnt. Jetzt sei sie in römisch 40 verheiratet und lebe dort. Für die Finanzierung der Ausreise habe ihr Schwiegervater ein Grundstück verkauft. Befragt, ob sie oder ihre Verwandten wohlhabend seien, brachte die BF4 vor, es sei gut gewesen, es sei ok gewesen. Die Familie habe alle Besitztümer im Heimatland verkauft. Ihre Tochter lebe noch im Herkunftsland. Ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Bruder hätten bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihnen.

Befragt nach ihren Flucht- und Asylgründen gab die BF4 an, dass sie Angst gehabt hätten, weil sie den Sikh angehören. Sie hätten Angst um ihr Leben gehabt. Es sei kein Leben dort. Sie hätten nicht außer Haus gehen können. Ihr Mann (BF3) und ihre Kinder seien auf der Straße beschimpft worden. Ihr Mann und ihr Sohn (BF5) seien auf der Straße auch geschlagen worden. Jedes Mal, wenn sie auf die Straße gegangen seien, sei etwas passiert. Die BF4 sei Hausfrau und fast immer nur zu Hause gewesen. Wenn sie einmal auf die Straße gegangen sei, dann vollverschleiert. Weil sie so wenig auf die Straße gegangen sei, habe sie auch keine Probleme gehabt. Sie habe immer die kranke Schwiegermutter (BF2) und den Schwiegervater (BF1) gepflegt. Die Einkäufe habe ihr Mann (BF3) erledigt.

Vor ca. 25 Jahren seien Männer auf ihr Haus gestiegen; Nachbarn hätten es gesehen und sie vertrieben. Vor ca. 20 Jahren seien vier oder fünf Männer mit Gewehren ins Haus gestürmt und hätten Geld gefordert. Sie hätten aber nichts gefunden und seien wieder gegangen.

Derzeit pflege sie die Schwiegereltern. Sie wolle Deutsch lernen. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder Organisation.

Der BF5 gab zusammengefasst an, dass er Sikh sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Er habe nie die Schule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei Schneider gewesen. Er habe seinem Vater zuhause geholfen. Die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise habe er als Schneider gearbeitet. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe im Stadtteil XXXX in der Stadt XXXX zusammen mit seinen Eltern und Großeltern gelebt. Befragt ob er, bzw. seine Verwandten wohlhabend seien, gab der BF5 an, ja, wirtschaftlich hätten sie keine Probleme gehabt. Nun habe die Familie nichts mehr in Afghanistan. Seine Schwester XXXX sei verheiratet lebe in XXXX .Der BF5 gab zusammengefasst an, dass er Sikh sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Er habe nie die Schule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei Schneider gewesen. Er habe seinem Vater zuhause geholfen. Die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise habe er als Schneider gearbeitet. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe im Stadtteil römisch 40 in der Stadt römisch 40 zusammen mit seinen Eltern und Großeltern gelebt. Befragt ob er, bzw. seine Verwandten wohlhabend seien, gab der BF5 an, ja, wirtschaftlich hätten sie keine Probleme gehabt. Nun habe die Familie nichts mehr in Afghanistan. Seine Schwester römisch 40 sei verheiratet lebe in römisch 40 .

Befragt nach seinen Flucht- und Asylgründen gab der BF5 zusammengefasst an, in Afghanistan gäbe es Rassismus. Als Sikh sei er dort beschimpft worden. Er sei aufgefordert worden zu konvertieren. Einmal sei er ins Gesicht geschlagen worden und ein anderes Mal sei ihm ein Bein gestellt worden und er sei hingefallen. Er habe aus der Nase geblutet. Als Sikh habe er nicht in die Schule gehen dürfen. Die Toten könne man nicht verbrennen. Wenn man dies tue, werde man geschlagen. Es gäbe eine Sikh Tempel in XXXX , dort hätten sie die Toten heimlich verbrannt.Befragt nach seinen Flucht- und Asylgründen gab der BF5 zusammengefasst an, in Afghanistan gäbe es Rassismus. Als Sikh sei er dort beschimpft worden. Er sei aufgefordert worden zu konvertieren. Einmal sei er ins Gesicht geschlagen worden und ein anderes Mal sei ihm ein Bein gestellt worden und er sei hingefallen. Er habe aus der Nase geblutet. Als Sikh habe er nicht in die Schule gehen dürfen. Die Toten könne man nicht verbrennen. Wenn man dies tue, werde man geschlagen. Es gäbe eine Sikh Tempel in römisch 40 , dort hätten sie die Toten heimlich verbrannt.

Er sei immer wieder zur Konversion aufgefordert worden. Im Alter von fünfzehn Jahren sei er mit seinem Vater auf der Straße unterwegs gewesen. Zwei Männer hätten sie geschlagen und die Männer hätten USD 200.000 verlangt. Die Männer hätten gesagt, sie sollten Konvertieren oder das Land verlassen. Ein Jahr später hätten diese Männer sie wieder geschlagen und es seien wieder USD 200.000 verlangt worden. Danach hätten sie die Männer nicht mehr gesehen. Die Sikhs würden nur selten auf die Straße gehen, weil immer solche Sachen passieren würden.

Der letzte Vorfall habe sich ein Jahr vor der Ausreise mit drei unbekannten Männern auf der Straße ereignet. Sein Vater und er seien von diesen in die Bauchgegend geschlagen worden. Die Männer hätten sie beschimpft und zur Konversion aufgefordert. Alle Sikhs seien davon betroffen.

4. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom 14.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom 14.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 15.03.2016 wurde den BF die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 15.03.2016 wurde den BF die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen die oben genannten Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, die Vollmacht, medizinische Unterlagen sowie Integrationsunterlagen vorgelegt und eine mündliche Verhandlung beantragt.

7. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.03.2016 vorgelegt. Das BFA gab darin bekannt, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2017 in Anwesenheit aller BF, ihrer Rechtsvertreterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den BF:

1.1.1 Zur Person der BF:

Die BF führen die Namen XXXX , geb. am XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX , geb. am XXXX (BF2), ihr gemeinsamer Sohn XXXX , geb. am XXXX (BF3), dessen Ehefrau XXXX , geb. am XXXX (BF4) und deren gemeinsamer Sohn XXXX , geb. am XXXX (BF5), sind afghanische Staatsangehörige und bekennen sich zur Volksgruppe der Punjabi und sind der Religionsgemeinschaft der Sikhs zugehörig.Die BF führen die Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF1), seine Ehefrau römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF2), ihr gemeinsamer Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF3), dessen Ehefrau römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF4) und deren gemeinsamer Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF5), sind afghanische Staatsangehörige und bekennen sich zur Volksgruppe der Punjabi und sind der Religionsgemeinschaft der Sikhs zugehörig.

Sie reisten gemeinsam in Österreich ein und stellten am 09.02.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, welche sie im Wesentlichen mit ihrer Zugehörigkeit zu den Sikhs begründeten.Sie reisten gemeinsam in Österreich ein und stellten am 09.02.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, welche sie im Wesentlichen mit ihrer Zugehörigkeit zu den Sikhs begründeten.

Die Muttersprache der BF ist Punjabi. Der BF1 beherrscht Punjabi und Dari in Wort und Schrift und spricht auch Pashto. Die BF2 spricht auch Dari. Der BF3 beherrscht Punjabi und Dari in Wort und Schrift. Die BF4 kann Punjabi auch lesen. Der BF5 beherrscht Punjabi in Wort und Schrift.

Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

Der BF1 stammt ursprünglich aus der Provinz Parwan, lebte aber ab seiner späten Kindheit in der Stadt XXXX ; auch die BF2 lebte ab ihrer Kindheit in XXXX . Der BF1 und die BF2 sind verheiratet; der BF3 ist der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2. Der BF3 wurde in XXXX geboren. Dort besuchte er auch mehrere Jahre lang die Grundschule. Ein weiterer Sohn des BF1 und der BF2 lebt in XXXX .Der BF1 stammt ursprünglich aus der Provinz Parwan, lebte aber ab seiner späten Kindheit in der Stadt römisch 40 ; auch die BF2 lebte ab ihrer Kindheit in römisch 40 . Der BF1 und die BF2 sind verheiratet; der BF3 ist der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2. Der BF3 wurde in römisch 40 geboren. Dort besuchte er auch mehrere Jahre lang die Grundschule. Ein weiterer Sohn des BF1 und der BF2 lebt in römisch 40 .

Der BF1 handelte früher mit Textilien bzw. betrieb in XXXX ein Textilgeschäft, welches er vor 20 - 25 Jahren verkaufte. Der BF3 war nach dem Verkauf bis zur Ausreise der Familie zu Hause als Schneider tätig. Der BF 5 besuchte keine Schule. Er half dem BF3 die letzten fünf Jahre vor der Ausreise als Schneidergehilfe bzw. als Schneider. Die BF wohnten im gemeinsamen Haushalt im Stadtteil XXXX in XXXX unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Ausreise der BF wurde dadurch finanziert, dass der BF1 ein Grundstück verkaufte. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF noch Besitztümer wie Häuser oder Grundstücke in Afghanistan haben.Der BF1 handelte früher mit Textilien bzw. betrieb in römisch 40 ein Textilgeschäft, welches er vor 20 - 25 Jahren verkaufte. Der BF3 war nach dem Verkauf bis zur Ausreise der Familie zu Hause als Schneider tätig. Der BF 5 besuchte keine Schule. Er half dem BF3 die letzten fünf Jahre vor der Ausreise als Schneidergehilfe bzw. als Schneider. Die BF wohnten im gemeinsamen Haushalt im Stadtteil römisch 40 in römisch 40 unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Ausreise der BF wurde dadurch finanziert, dass der BF1 ein Grundstück verkaufte. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF noch Besitztümer wie Häuser oder Grundstücke in Afghanistan haben.

In Österreich leben die BF derzeit gemeinsam in einer Zwei-Zimmer-Wohnung im Ort XXXX . Alle BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.In Österreich leben die BF derzeit gemeinsam in einer Zwei-Zimmer-Wohnung im Ort römisch 40 . Alle BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Beim BF1 handelt es sich um einen ungefähr 80-jährigen Mann in altersbedingt reduziertem Allgemeinzustand. Der BF1 ist schwerhörig und sieht schlecht. Er hat das erwerbsfähige Alter weit überschritten.

Die BF2 besuchte keine Schule, ist Analphabetin und war nie berufstätig. In XXXX kümmerte sie sich um den Haushalt. Die BF2 verbrachte die letzten Jahre vor ihrer Ausreise die meiste Zeit zu Hause. Sie besuchte – etwa im Gegensatz zum BF1 – auch den Sikh-Tempel schon seit Jahren nicht mehr. Um Erledigungen außer Haus kümmerte sich der BF1.Die BF2 besuchte keine Schule, ist Analphabetin und war nie berufstätig. In römisch 40 kümmerte sie sich um den Haushalt. Die BF2 verbrachte die letzten Jahre vor ihrer Ausreise die meiste Zeit zu Hause. Sie besuchte – etwa im Gegensatz zum BF1 – auch den Sikh-Tempel schon seit Jahren nicht mehr. Um Erledigungen außer Haus kümmerte sich der BF1.

Die BF2 hat das erwerbsfähige Alter ebenfalls weit überschritten. Alters- bzw. gesundheitsbedingt ist die BF2 nicht mehr selbstständig mobil und kann das Haus daher auch nicht mehr alleine – etwa für Behörden- oder Arzttermine – verlassen. Die BF2 steht in ärztlicher Behandlung. Neben internistischen Erkrankungen und psychischen Erkrankungen leidet die BF2 an einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung. Die BF2 ist nahezu vollständig bettlägerig.

Die BF4 pflegt die BF2. Die BF4 bereitet die Mahlzeiten für die BF2 vor und serviert sie ihr. Die BF4 hilft der BF2 bei der Körperpflege, legt ihr frische Kleidung hin und hilft ihr beim Anziehen. Die BF4 unterstützt die BF2 sich in der Wohnung etwas zu bewegen und versucht sie an die frische Luft zu bringen. Ansonsten bleibt die BF2 im Bett. Zu Arztterminen begleitet der BF5 die BF2.

Die BF2 besucht in Österreich keine Kurse und ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Sie lernt kein Deutsch.

Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die BF2 von den anderen BF im Rollstuhl geschoben. Es war ihr mit Hilfe der BF4 möglich sehr langsam wenige Schritte zu gehen. Die BF2 war nach der Tradition der Sikh gekleidet. Sie trug eine traditionelle Bekleidung namens "Shalwar Qameez", darüber eine lange weiße Strickjacke sowie über den Kopf einen transparenten, beigen "Dupatta". Dieser Kleidungsstil verstößt jedenfalls nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan und konkret in XXXX , dass er bereits eine (asylrelevante) Verfolgung auslösen würde. Eine vorübergehende intensivere Verhüllung wäre der BF2 im Übrigen auch zumutbar.Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die BF2 von den anderen BF im Rollstuhl geschoben. Es war ihr mit Hilfe der BF4 möglich sehr langsam wenige Schritte zu gehen. Die BF2 war nach der Tradition der Sikh gekleidet. Sie trug eine traditionelle Bekleidung namens "Shalwar Qameez", darüber eine lange weiße Strickjacke sowie über den Kopf einen transparenten, beigen "Dupatta". Dieser Kleidungsstil verstößt jedenfalls nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan und konkret in römisch 40 , dass er bereits eine (asylrelevante) Verfolgung auslösen würde. Eine vorübergehende intensivere Verhüllung wäre der BF2 im Übrigen auch zumutbar.

Die BF 4 besuchte keine Schule; sie kann Punjabi aber auch lesen. In XXXX hielt sich die BF4 fast ausschließlich zu Hause auf, führte den Haushalt, pflegte die BF2 und half dem BF1. Auf die Straße ging sie nur selten und wenn, dann nur vollverschleiert. In Österreich führt die BF4 zwar unverändert den Haushalt, pflegt die BF2 und hilft dem BF1. Jedoch kleidet sie sich mittlerweile nach "westlicher Mode" und verlässt das Haus auch ohne männliche Begleitung, z.B., wenn sie spazieren oder (selten) auch alleine einkaufen geht. Sie pflegt in XXXX Freundschaften zu anderen Frauen, mit denen sie auch Feste im Ort – etwa Musik- oder Kinderfeste – ohne Begleitung ihres Mannes oder ihres Sohnes besucht. Die BF4 besucht Kurse (auch Deutschkurse) und spricht auch schon etwas Deutsch. Die BF4 hat einen Überblick über die finanzielle Situation ihrer Familie und gestaltet ihre Zeit – soweit es ihre neben der Pflege der BF2 möglich ist – und ihre sozialen Kontakte nach ihrem Willen.Die BF 4 besuchte keine Schule; sie kann Punjabi aber auch lesen. In römisch 40 hielt sich die BF4 fast ausschließlich zu Hause auf, führte den Haushalt, pflegte die BF2 und half dem BF1. Auf die Straße ging sie nur selten und wenn, dann nur vollverschleiert. In Österreich führt die BF4 zwar unverändert den Haushalt, pflegt die BF2 und hilft dem BF1. Jedoch kleidet sie sich mittlerweile nach "westlicher Mode" und verlässt das Haus auch ohne männliche Begleitung, z.B., wenn sie spazieren oder (selten) auch alleine einkaufen geht. Sie pflegt in römisch 40 Freundschaften zu anderen Frauen, mit denen sie auch Feste im Ort – etwa Musik- oder Kinderfeste – ohne Begleitung ihres Mannes oder ihres Sohnes besucht. Die BF4 besucht Kurse (auch Deutschkurse) und spricht auch schon etwas Deutsch. Die BF4 hat einen Überblick über die finanzielle Situation ihrer Familie und gestaltet ihre Zeit – soweit es ihre neben der Pflege der BF2 möglich ist – und ihre sozialen Kontakte nach ihrem Willen.

Der BF5 ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und befindet sich im erwerbsfähigen Alter.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret einer der BF aufgrund seiner bzw. ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Punjabi und Religionsgemeinschaft der Sikhs bzw. Hindus – konkret auch in der Stadt XXXX – einer gegen seine bzw. ihre Person gerichtete psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt ist bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Damit im Zusammenhang stehend, kann ebenso wenig festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Punjabi oder Sikh bzw. Hindu in Afghanistan und konkret in der Stadt XXXX physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret einer der BF aufgrund seiner bzw. ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Punjabi und Religionsgemeinschaft der Sikhs bzw. Hindus – konkret auch in der Stadt römisch 40 – einer gegen seine bzw. ihre Person gerichtete psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt ist bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Damit im Zusammenhang stehend, kann ebenso wenig festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Punjabi oder Sikh bzw. Hindu in Afghanistan und konkret in der Stadt römisch 40 physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es konnte – maßgeblich vor dem Hintergrund ihrer nahezu vollständigen Bettlägerigkeit und der damit zwangsläufig einhergehenden Unselbständigkeit – nicht festgestellt werden, dass die BF2 während ihres Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten bzw. sozialen Normen in Afghanistan und konkret auch in XXXX darstellen würde und diese verinnerlicht hat.Es konnte – maßgeblich vor dem Hintergrund ihrer nahezu vollständigen Bettlägerigkeit und der damit zwangsläufig einhergehenden Unselbständigkeit – nicht festgestellt werden, dass die BF2 während ihres Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten bzw. sozialen Normen in Afghanistan und konkret auch in römisch 40 darstellen würde und diese verinnerlicht hat.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der BF1, die BF2, der BF3 oder der BF5 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner bzw. ihren politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Die BF4 ist mittlerweile eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein auch als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild entspricht. Die BF4 lebt nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition. Die BF4 will weiterhin so leben, wie sie hier in Österreich lebt. Sie will die Freiheiten, die sie in Österreich genießt, nicht mehr aufgeben. Die BF4 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für sie als Frau in Afghanistan ab und möchte auf keinen Fall erneut nach der konservativ-afghanischen Tradition leben. Sie würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden.

Der BF3 ist – wie oben dargelegt – der Ehemann der BF4, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W263 2124097-1, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der BF3 ist – wie oben dargelegt – der Ehemann der BF4, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W263 2124097-1, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

1.1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF1, der BF2 und des BF5 in den Herkunftsstaat:

Dem BF1, der BF2 und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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