TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/25 W113 2165494-1

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Entscheidungsdatum

25.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2165494-1/6.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zl. II/4-DZ/15-2843551010, betreffend Direktzahlungen 2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen stattgegeben wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen ab.

Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

-

Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)

-

Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)

-

Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)

-

Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)

-

Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch

-

Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder

-

Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder

-

die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.

Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden könnten, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und der Antrag auf Direktzahlungen abgewiesen.

3. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 22.6.2016 wird ausgeführt, dass 2013 noch kein Mehrfachantrag gestellt wurde, da man erst im Zuge der landwirtschaftlichen Betriebskonzepterstellung auf diese Möglichkeit gestoßen sei.

Eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen gehaltenen Tieren will die Beschwerdeführerin mittels Belegen über den Verkauf von Kaninchen im Herbst 2013 nachweisen.

4. Im Rahmen der Aktenvorlage verwies die AMA darauf, dass die Belege nicht ausreichen, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit für das Jahr 2013 nachzuweisen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, zu konkretisieren, worin die landwirtschaftliche Tätigkeit 2013 bestanden hat und ob diese auch zum Stichtag vom 15.05.2013 erfolgte.

6. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 06.12.2017 mit, dass sie seit ihrem Bestehen 2006 und auch am 15.05.2013 auf dem Grundstück, welches mit ihrer Betriebsnummer beantragt wird, eine Landwirtschaft betreiben würde. Es würde Heu auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen erzeugt und würden die Tiere auf diesen Flächen weiden.

7. Die AMA teilte dazu mit, die landwirtschaftliche Tätigkeit für 2013 sei aus ihrer Sicht nicht nachgewiesen, da keine geeigneten Belege vorgelegt worden seien (wie z.B. Erntemeldung, SVB Nachweis).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte und landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von etwa 14 ha näher bezeichnete.

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus den eingebrachten Stellungnahmen.

Die Feststellung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin sowie von ihr vorgelegten Belegen über den Verkauf von Tieren. Die landwirtschaftliche Tätigkeit in der für diesen Fall erforderlichen Weise im Jahr 2013 bestand darin, dass Tiere auf Weideflächen gehalten wurden und Heu für die am Hof gehaltenen Tiere erzeugt wurde. Weiters erfolgte im Jahr 2013 ein Verkauf von Tieren, nämlich Kaninchen, die ebenfalls auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen gehalten werden. Beantragt wurde schließlich im Mehrfachantrag 2015 die Haltung von Mastschweinen und Jungsauen als Zucht, wobei dies lediglich ein Indiz für eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, da die tatsächliche Aufzucht von Jungsauen im Verfahren nicht verifiziert wurde und nicht gesichert ist, ob dies auch bereits 2013 der Fall war.

Dass diese landwirtschaftliche Tätigkeit auch zum Stichtag 15.05.2013 ausgeübt wurde, ergibt sich ebenso unbestritten aus der Tatsache, dass der Hof seit 2006 in der genannten Art betrieben wird.

Für das Gericht steht daher außer Frage, dass im Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit gegeben war. Der Einwand der belangten Behörde, dass die Nachweise (Verkaufsbelege über Kaninchen) dafür nicht ausreichend sind, überzeugt nicht, da ein solcher Nachweis nicht ausschließlich mit den in § § 5 Abs. 1 DIZA-VO angeführten Belegen erbracht werden kann (vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[ ]

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[ ]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ]."

Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007:

"Basisprämie

§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,

1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder

2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen."

"§ 19. [ ]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO):

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. (1) Andere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 MOG 2007 sind

1. die Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013,

2. Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder

3. die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013."

3.2. Rechtliche Würdigung:

1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013 insbesondere solchen Antragstellern Zahlungsansprüche zuweisen, die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche hatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2013 Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. Darüber hinaus ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten einschränkende oder erweiternde Regelungen vorsehen können.

Gemäß § 5 DIZA-VO sind andere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 MOG 2007 die Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013, Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.

Da diese Regelung, wie oben ausgeführt, nicht einschränkend sein kann, ist sie europarechtskonform so auszulegen, dass die Aufzählung der "anderen" geeigneten Beweise einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nur demonstrativ sein kann. Wie die belangte Behörde auch selber im angefochtenen Bescheid eingesteht, indem sie angibt, der Nachweis könne "insbesondere" durch die in der DIZA-VO ausgezählten Belege erbracht werden.

Zu überprüfen war daher, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2013, somit am 15.05.2013 (vgl. dazu BVwG W113 18.10.2017, 2176046-1) Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben hat. Ausreichend wäre somit nicht – ebenfalls im Sinne einer unionskonformen Auslegung der nationalen Bestimmungen – jede landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 zum genannten Stichtag, wie etwa eine solche gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c ii VO (EU) 1307/2013.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführerin der Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit Art. 24 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013 zum Stichtag 2013 gelungen. Die Beschwerdeführerin verfügt über etwa 14 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, wie etwa Weiden und erzeugte unbestritten Heu für die selber gehaltenen Tiere. Der Verkauf von Tieren wurde ebenfalls nachgewiesen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Berechnung der dem Beschwerdeführer konkret zustehenden Zahlungsansprüche hat unter Anwendung des § 8a Abs. 1 Z. 2 iVm § 19 Abs. 3 MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen zu berechnen und ihm mit gesondertem Bescheid mitzuteilen.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des EuGH zur Frage, wann eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, liegt vor. Die Rechtslage erscheint auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, landwirtschaftliche Tätigkeit,
landwirtschaftlicher Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Nachweismangel, Prämiengewährung, Übertragung, Zahlungsansprüche,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2165494.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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