Entscheidungsdatum
26.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W155 2122787-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Silvia KRASA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX,StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Silvia KRASA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 ,StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser behoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte am 28.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an, dass er XXXX heiße, am 01.01.1990 in XXXX in Afghanistan geboren und, seine Muttersprache Dari sei sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er habe zuletzt in Mazar e Sharif gewohnt. Er habe die Grundschule von 1996 bis 2012 und von 2012 bis 2014 die Universität in XXXX besucht. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Kontakt mit einem benachbarten Mädchen gehabt und ihre Familie diese Beziehung nicht akzeptiert habe. Die Familie namens XXXX habe ihn umbringen wollen. Da er arm sei und ihre Familie reich, hätte die Familie die Beziehung nicht gewollt. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er, dass er von der Familie XXXX umgebracht werde.1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte am 28.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an, dass er römisch 40 heiße, am 01.01.1990 in römisch 40 in Afghanistan geboren und, seine Muttersprache Dari sei sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er habe zuletzt in Mazar e Sharif gewohnt. Er habe die Grundschule von 1996 bis 2012 und von 2012 bis 2014 die Universität in römisch 40 besucht. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Kontakt mit einem benachbarten Mädchen gehabt und ihre Familie diese Beziehung nicht akzeptiert habe. Die Familie namens römisch 40 habe ihn umbringen wollen. Da er arm sei und ihre Familie reich, hätte die Familie die Beziehung nicht gewollt. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er, dass er von der Familie römisch 40 umgebracht werde.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2016 korrigierte er sein Geburtsdatum auf XXXX, laut afghanischer Rechnung XXXX. Er habe zuhause als Schweißer in einer eigenen Werkstatt gearbeitet. Er habe Eisentüren und Tore gebaut. Er habe nach der Mittelschule diesen Beruf erlernt. Sein Vater sei LKW-Fahrer gewesen. Er habe vor der Ausreise mit seinen Eltern in XXXX gewohnt.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2016 korrigierte er sein Geburtsdatum auf römisch 40 , laut afghanischer Rechnung römisch 40 . Er habe zuhause als Schweißer in einer eigenen Werkstatt gearbeitet. Er habe Eisentüren und Tore gebaut. Er habe nach der Mittelschule diesen Beruf erlernt. Sein Vater sei LKW-Fahrer gewesen. Er habe vor der Ausreise mit seinen Eltern in römisch 40 gewohnt.
Er habe ein Mädchen gekannt, das in der Nachbarschaft gewohnt habe, sie hätten sich drei Jahre vom Sehen gekannt. Sie seien eigentlich befreundet gewesen, ihre Mutter habe von der Freundschaft gewusst, sonst niemand. Eines Tages hätte ein vermögender Juwelier um ihre Hand angehalten. Der Vater habe gewollt, dass die Tochter diesen heirate. Das Mädchen sei aufgrund der Beziehung zu ihm dagegen gewesen. Das Mädchen habe versucht, Selbstmord zu begehen. Der Vater sei dahinter gekommen, dass er der andere Verehrer sei und sei auch einmal in sein Geschäft gekommen. Er habe ihn dort geschlagen und aufgefordert, an einen ihm unbekannten Ort mitzufahre. Er sei nicht mitgefahren, sondern nach Kabul gefahren. Dort habe er gehört, dass das Mädchen außer Lebensgefahr sei und den Goldschmied geheiratet habe. Er sei dann nach XXXX zurückgefahren. Die sechs Brüder des Mädchens hätten erfahren, dass er der Freund gewesen sei, die Brüder hätten ihn angegriffen und mit einem Messer verletzt. Über diesen Vorfall habe nur ein Freund von ihm erfahren, seiner Mutter habe er es nicht erzählt. Eines Tages hätten zwei Brüder des Mädchens versucht, in das Haus einzudringen. Einer der Brüder sei verletzt worden, man habe den Mann zur Polizei bringen wollen. Er selbst habe das nicht gewollt, auch habe er den Streit nicht gewollt, sondern Afghanistan verlassen. Seine Mutter habe nach dem letzten Vorfall darauf gedrängt, dass er Afghanistan verlässt. Der Name des Mädchens sei XXXX, zirka 24 Jahre alt. Seine Mutter sei zur Familie gegangen wegen der Heirat, man habe sie aber weggeschickt, weil sie aus verschiedenen Gesellschaften gestammt hätten.Er habe ein Mädchen gekannt, das in der Nachbarschaft gewohnt habe, sie hätten sich drei Jahre vom Sehen gekannt. Sie seien eigentlich befreundet gewesen, ihre Mutter habe von der Freundschaft gewusst, sonst niemand. Eines Tages hätte ein vermögender Juwelier um ihre Hand angehalten. Der Vater habe gewollt, dass die Tochter diesen heirate. Das Mädchen sei aufgrund der Beziehung zu ihm dagegen gewesen. Das Mädchen habe versucht, Selbstmord zu begehen. Der Vater sei dahinter gekommen, dass er der andere Verehrer sei und sei auch einmal in sein Geschäft gekommen. Er habe ihn dort geschlagen und aufgefordert, an einen ihm unbekannten Ort mitzufahre. Er sei nicht mitgefahren, sondern nach Kabul gefahren. Dort habe er gehört, dass das Mädchen außer Lebensgefahr sei und den Goldschmied geheiratet habe. Er sei dann nach römisch 40 zurückgefahren. Die sechs Brüder des Mädchens hätten erfahren, dass er der Freund gewesen sei, die Brüder hätten ihn angegriffen und mit einem Messer verletzt. Über diesen Vorfall habe nur ein Freund von ihm erfahren, seiner Mutter habe er es nicht erzählt. Eines Tages hätten zwei Brüder des Mädchens versucht, in das Haus einzudringen. Einer der Brüder sei verletzt worden, man habe den Mann zur Polizei bringen wollen. Er selbst habe das nicht gewollt, auch habe er den Streit nicht gewollt, sondern Afghanistan verlassen. Seine Mutter habe nach dem letzten Vorfall darauf gedrängt, dass er Afghanistan verlässt. Der Name des Mädchens sei römisch 40 , zirka 24 Jahre alt. Seine Mutter sei zur Familie gegangen wegen der Heirat, man habe sie aber weggeschickt, weil sie aus verschiedenen Gesellschaften gestammt hätten.
Er sei zirka einen Monat unterwegs gewesen. Er sei mit einem Reisepass, der vier Monate vorher ausgestellt worden sei, gereist. Im iranischen Konsulat in XXXX habe er ein Visum beantragt.Er sei zirka einen Monat unterwegs gewesen. Er sei mit einem Reisepass, der vier Monate vorher ausgestellt worden sei, gereist. Im iranischen Konsulat in römisch 40 habe er ein Visum beantragt.
3. Mit Bescheid vom 24.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3. Mit Bescheid vom 24.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend wurde angeführt, dass das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Er habe seine Fluchtgeschichte emotions-, inhaltsarm und zusammenhanglos geschildert. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie er den behaupteten Fluchtgrund am 19.01.2016 geschildert habe, nicht geeignet, sein Vorhaben für glaubhaft befinden zu können. Er habe konkrete Angaben immer erst nach Nachfragen gemacht. Er habe in der freien Erzählung die von ihm vorgebrachten Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen haben und von einer Rückkehr abhalten würden, nicht glaubhaft gemacht und könnten diese demnach nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Bei der vermeintlichen Liebesbeziehung habe er immer nur ein Mädchen bezeichnet und kein einziges Mal deren Namen erwähnt. Man gehe davon aus, dass es sich um eine erfundene Rahmengeschichte handle und er die wahren Gründe seiner Ausreise nicht bekannt geben wolle. Wenn er behaupte, eigentlich keine Beziehung mit dem Mädchen geführt zu haben und er nur aus dem missglückten Heiratsantrag bei den Eltern des Mädchens eine Gefährdung der Person abzuleiten versuche, sei dies unlogisch. Eine Ehrenschuld könne aufgrund einer Verehrung niemals entstehen, deshalb sei es abstrus, wenn er behaupte, dass die Brüder und der Vater des Mädchens ihn verfolgen sollten. Das Mädchen habe sich den Wünschen der Familie gefügt. Zu Beginn habe er angegeben, dass sich der Vorfall mit dem Vater in seiner Werkstatt ereignet habe, was er sodann auf sein Kleidergeschäft korrigiert habe. Aufgrund dieser Unsicherheit gehe die Behörde davon aus, dass er nicht die Wahrheit sage. Ungereimtheiten gebe es betreffend einzelner Vorfälle, aber auch seiner Reisepassbeantragung. Er habe diese Widersprüche auch nicht aufklären können.
Rechtlich wurde angeführt, dass die vorgebrachten Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten und von einer Rückkehr abhalten sollen, nicht glaubhaft seien und daher nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Für ihn bestehe in Afghanistan eine absolut taugliche Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und ein zumutbares Leben zu führen. Es hätten sich im Verfahren keinerlei Ansatzpunkte ergeben, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeit bestreiten könnte. Er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es wäre ihm auch nach der Rückkehr wie schon vor der Ausreise zumutbar, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG lägen nicht vor. Ebenso wäre eine Rückkehrentscheidung zulässig, weil er in Österreich über keinerlei Verwandtschaft verfüge, nur äußerst geringe Deutschkenntnisse habe und keiner Arbeit nachgehe. Sonstige private Bindungen zu Österreich habe er nicht. Er befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, sodass solche Bindungen nicht anzunehmen seien. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben sei daher nicht festzustellen. Es seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden, demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wogegen er mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Bezüglich der Rückkehrentscheidung werde auf die zu Spruchpunkt II (betreffend subsidiären Schutz) dargelegten Erwägungen verwiesen.Rechtlich wurde angeführt, dass die vorgebrachten Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten und von einer Rückkehr abhalten sollen, nicht glaubhaft seien und daher nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Für ihn bestehe in Afghanistan eine absolut taugliche Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und ein zumutbares Leben zu führen. Es hätten sich im Verfahren keinerlei Ansatzpunkte ergeben, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeit bestreiten könnte. Er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es wäre ihm auch nach der Rückkehr wie schon vor der Ausreise zumutbar, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Ebenso wäre eine Rückkehrentscheidung zulässig, weil er in Österreich über keinerlei Verwandtschaft verfüge, nur äußerst geringe Deutschkenntnisse habe und keiner Arbeit nachgehe. Sonstige private Bindungen zu Österreich habe er nicht. Er befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, sodass solche Bindungen nicht anzunehmen seien. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben sei daher nicht festzustellen. Es seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden, demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wogegen er mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. Bezüglich der Rückkehrentscheidung werde auf die zu Spruchpunkt römisch zwei (betreffend subsidiären Schutz) dargelegten Erwägungen verwiesen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2016 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016, Zahl W178 2122787-1/20E, abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt.4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2016 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016, Zahl W178 2122787-1/20E, abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe, das sind die Beziehung zu dem Mädchen, der Überfall und das versuchte Eindringen in das Haus der Familie nicht glaubwürdig seien. Andere Fluchtgründe seien nicht hervorgekommen. Beweiswürdigend stützte sich das Gericht auf die Recherchen des Amtssachverständigen XXXX vor Ort und erkannte dessen Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar.Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe, das sind die Beziehung zu dem Mädchen, der Überfall und das versuchte Eindringen in das Haus der Familie nicht glaubwürdig seien. Andere Fluchtgründe seien nicht hervorgekommen. Beweiswürdigend stützte sich das Gericht auf die Recherchen des Amtssachverständigen römisch 40 vor Ort und erkannte dessen Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar.
5. Am 31.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag. Im Rahmen der Erstbefragung vom 01.11.2017 brachte er vor, sich zwischen 20.01.2017 und 13.10.2017 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten zu haben. Der Grund für seinen Asylantrag sei die neue Gefahr in Afghanistan, nachdem die österreichischen Behörden in seinem Wohnort XXXX Erhebungen durchgeführt hätten. Seine Feinde würden denken, dass er jemandem Bestechungsgeld bezahlt habe, um an Informationen zu gelangen. Daraufhin hätten seine Feinde (der Bruder eines Mädchens, mit der er in Afghanistan eine Beziehung gehabt habe und dessen Familie) seinen ältesten Bruder, den Ortsverantwortlichen seines Viertels und seinen Kickboxtrainer mit einer Pistole verletzt. Seinem Bruder habe man mit dem Pistolenschaft auf den Hinterkopf geschlagen, den Ortsverantwortlichen hätte man zwei mal in den Mund geschossen, wobei die Wange durchlöchert worden sei und sein Kickboxtrainer sei mit Schüssen in den Oberschenkel getroffen worden. Darüberhinaus habe man dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Bruder seiner damaligen Freundin gedroht habe, ihn umzubringen, wenn sie ihn finden würden. Durch diese Bedrohung seien auch seine Verwandten (Mutter, Vater, seine zwei Brüder, die Frau seines Bruders und ihr drei Kinder) in den Iran geflohen. Er werde bestraft, weil er mit einem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt habe und in einer Beziehung gewesen sei, was durch die islamische Sharia verboten sei. Die Änderungen der Situation seien ihm seit der Durchführung der Erhebungen der österreichischen Behörde bekannt. Weiters stellte er klar, dass seine persönlichen Daten bis dato nicht richtig dargestellt wurden: er heiße mit Nachnamen XXXX und sei am XXXX geboren.5. Am 31.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag. Im Rahmen der Erstbefragung vom 01.11.2017 brachte er vor, sich zwischen 20.01.2017 und 13.10.2017 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten zu haben. Der Grund für seinen Asylantrag sei die neue Gefahr in Afghanistan, nachdem die österreichischen Behörden in seinem Wohnort römisch 40 Erhebungen durchgeführt hätten. Seine Feinde würden denken, dass er jemandem Bestechungsgeld bezahlt habe, um an Informationen zu gelangen. Daraufhin hätten seine Feinde (der Bruder eines Mädchens, mit der er in Afghanistan eine Beziehung gehabt habe und dessen Familie) seinen ältesten Bruder, den Ortsverantwortlichen seines Viertels und seinen Kickboxtrainer mit einer Pistole verletzt. Seinem Bruder habe man mit dem Pistolenschaft auf den Hinterkopf geschlagen, den Ortsverantwortlichen hätte man zwei mal in den Mund geschossen, wobei die Wange durchlöchert worden sei und sein Kickboxtrainer sei mit Schüssen in den Oberschenkel getroffen worden. Darüberhinaus habe man dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Bruder seiner damaligen Freundin gedroht habe, ihn umzubringen, wenn sie ihn finden würden. Durch diese Bedrohung seien auch seine Verwandten (Mutter, Vater, seine zwei Brüder, die Frau seines Bruders und ihr drei Kinder) in den Iran geflohen. Er werde bestraft, weil er mit einem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt habe und in einer Beziehung gewesen sei, was durch die islamische Sharia verboten sei. Die Änderungen der Situation seien ihm seit der Durchführung der Erhebungen der österreichischen Behörde bekannt. Weiters stellte er klar, dass seine persönlichen Daten bis dato nicht richtig dargestellt wurden: er heiße mit Nachnamen römisch 40 und sei am römisch 40 geboren.
7. Im Rahmen einer Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.11.2017