Entscheidungsdatum
30.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2174425-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt lautet:dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise im Oktober oder November 2016 am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er erstbefragt zunächst angab, aus Syrien und vor dem Krieg und dem IS geflohen zu sein, welcher zwei seiner Brüder getötet habe. Etwa zwei Stunden darauf erklärte er, dass das nicht die Wahrheit sei, er habe angenommen, dass Syrer schneller einen positiven Bescheid erhielten.
Er stamme aus Algerien, habe dort seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte, wolle aber in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab er an, er liebe Österreich und sei deshalb hergekommen.
Bei der Einvernahme am 08.03.2017 erklärte er, er möge Österreich, wegen der Menschenrechte, weil es ihm hier gutgehe und er versorgt werde. Andere Fluchtgründe habe er nicht, er sei auch niemals persönlich verfolgt worden. Bei einer Rückkehr würde es ihm nicht so gut gehen. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass er aus wirtschaftlichen Gründen gekommen sei.
Er sei Anfang 2016 aus Algerien in die Türkei gereist und nach etwa zehn Monaten weiter nach Griechenland und anschließend Österreich. In Frankreich lebe sein Bruder, Mitte 30, der den gleichen Vornamen habe.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
Am 20.12.2016 vom LG XXXX zu neun Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, wegen der Vergehen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls,Am 20.12.2016 vom LG römisch 40 zu neun Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, wegen der Vergehen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls,
am 02.02.2017 vom LG XXXXzu zehn Monaten Freiheitsstrafe, davon sieben bedingt nachgesehen auf drei Jahre, wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, wobei die Probezeit der ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde, sowie
am 07.06.2017 vom selben LG zu 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wobei die bedingte Strafnachsicht zu den beiden vorangegangenen Urteilen widerrufen wurde.
Infolge dessen verbrachte er folgende Zeiten in Haft: 05.12.2016 bis 20.12.2016, 14.01.2017 bis 14.04.2017 und seit 06.05.2017 bis dato.
Das BFA wies mit dem bekämpften Bescheid am 09.10.2017 den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien ab (Spruchpunkt II).Das BFA wies mit dem bekämpften Bescheid am 09.10.2017 den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien ab (Spruchpunkt römisch zwei).
Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt (Spruchpunkt III). Zugleich stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV), und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V).Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei). Zugleich stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier), und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf).
Schließlich verhängte das BFA ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI).Schließlich verhängte das BFA ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs).
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Probleme mit Terroristen und hätte Angst gehabt, dies bei seiner Einvernahme zu sagen. 2013 bis 2014 sei er oft aufgefordert worden, seinen Vater zu töten. Wenn er das nicht täte, würden sie den Vater mitnehmen. Sein Land habe er verlassen, weil er Angst gehabt habe. Sein Vater sei getötet worden. Er wünsche, vom Gericht einvernommen zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe bezweckt der Beschwerdeführer offensichtlich die Behebung oder Abänderung der Entscheidung dahingehend, dass ihm Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werde, weil er eine private Verfolgung zu fürchten habe, ob aus einem Konventions- oder anderen Grund, gegen die ihn der Staat nicht schützen könne oder wolle. Daher ist die – rechtzeitige – Eingabe ungeachtet ihrer Form als Beschwerde zu behandeln.
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen samt Geburtsdatum auf und ist sunnitischer Moslem algerischer Staatsangehörigkeit. Mangels identitätsbezeugender Dokumente kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Er spricht Arabisch als Muttersprache und Französisch, jedoch kein Deutsch.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Wegen einer Abhängigkeit von Opioiden leidet er an psychischen und Verhaltensstörungen und nimmt an einem Substitutionsprogramm teil, wobei mehrere Psychopharmaka zum Einsatz kommen.
Er ist nicht verheiratet und kinderlos, hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und gehört keinen Vereinen oder Organisationen an. Aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Algerien, darunter seine Eltern im Alter von etwa 60 und Mitte 50 und zwei Schwestern Anfang 20. Nach dem neunjährigen Schulbesuch hat er dort als Autospengler gearbeitet. Er ist arbeitsfähig.
Er kann seinen Lebensunterhalt dort bestreiten. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Festgestellt wird dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht aus asylrelevanten Gründen seine Heimat verlassen hat.
1.2 Zur Situation in Algerien:
Betreffend die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 17.05.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien zitiert. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Lage von Rückkehrenden ist demnach festzustellen:
1.2.1 Sicherheitslage
In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 15.2.2017; vgl. AA 15.2.2017, FD 15.2.2017). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 15.2.2017). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 15.2.2017; vergleiche AA 15.2.2017, FD 15.2.2017). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 15.2.2017). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).
Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Die in Algerien weiterhin einflussreichste Gruppe AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) ist durch den Anschluss der Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) an Al-Qaida entstanden. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 3.2015).
Islamistischer Terrorismus und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Algerien ist massiv in der Bekämpfung des Terrorismus engagiert und hat sein Verteidigungsbudget auf mehr als 10 Mrd. EUR erhöht (somit das höchste in Afrika). Eine kleine Anzahl islamistischer Extremisten operiert vor allem in der Sahara und den Berberregionen. Unsicherheit in der Region und die Aktivitäten des IS in einigen Nachbarländern machen diese jedoch zu einer potenziellen Bedrohung (BS 2016).
1.2.2 Spezifische regionale Risiken
Von Terroranschlägen und Entführungen besonders betroffen ist die algerische Sahararegion, aber auch der Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). Die Gefahr durch den Terrorismus, der sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte richtet, besteht fort (AA 15.2.2017). Am 28.10.2016 wurde ein Polizist in Constantine ermordet; eine islamistische Gruppierung bekannte sich zu der Tat. Im Nordwesten Algeriens, der Provinz Ain Defla, wurden am 17.7.2015 zehn algerische Soldaten bei einem Angriff getötet (FD 15.2.2017).
Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien,