RS Vfgh 2013/11/21 B1055/2013, G81/2013

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §428, §468, §480, §508

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Gerichtsbeschluss betreffend die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision sowie des Individualantrags auf Aufhebung oder Abänderung von Bestimmungen der ZPO mangels Zuständigkeit des VfGH bzw wegen Möglichkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags im zivilgerichtlichen Verfahren

Rechtssatz

Zum weitaus überwiegenden Teil enthält der Individualantrag Begehren, die nicht auf die (bloße) Aufhebung von näher bezeichneten Bestimmungen der ZPO, sondern auf deren (aktive) Abänderung oder Neuschaffung, also auf ein positiv gesetzgebendes Tätigwerden, abzielen.

Zu derartigen Aussprüchen fehlt dem VfGH im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens jedwede Kompetenz, und auch sonst räumt ihm keine (Verfassungs-)Bestimmung die Befugnis ein, Rechtsvorschriften anders als durch Aufhebung zu verändern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivilprozess, Rechtsmittel, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G81.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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