TE Vwgh Beschluss 2018/1/23 Ra 2017/02/0274

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Oktober 2017, Zl. VGW-002/022/1544/2017, betreffend Übertretung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) (mitbeteiligte Parteien: 1. E und

2. V s.r.o., beide in B, beide vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Währinger Straße 18), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Erstmitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Amtspartei vom 24. November 2017 schuldig erachtet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitmitbeteiligten zu verantworten, dass diese durch das zur Verfügung Stellen von zwei betriebsbereiten Wettterminals an die B. GmbH bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen mitgewirkt habe, obwohl die B. GmbH über eine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt habe. Die Zweitmitbeteiligte hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Erstmitbeteiligten verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.

5 Dieses Straferkenntnis wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Nach der Begründung habe keine Vermittlungstätigkeit der B. GmbH festgestellt werden können.

6 Die in der Zulässigkeitsbegründung behauptete Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0075), nach der das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Spruch insofern abzuändern, als die Nennung der B. GmbH als Vermittlerin zu unterlassen gewesen wäre, liegt nicht vor, weil das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2016 nur eine Präzisierung des Spruchs des Straferkenntnisses zum Gegenstand hatte und ein Entfall der Angabe des unmittelbaren Täters nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG genügt (vgl. VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087 bis 0088).

7 Damit erweisen sich auch alle weiteren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision als unbeachtlich, weil ohne Vermittlungstätigkeit durch die B. GmbH den Mitbeteiligten nicht die vorsätzliche Mitwirkung an der Vermittlung durch die B. GmbH vorgeworfen werden kann.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2018

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020274.L00

Im RIS seit

06.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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