TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/19 W227 2174509-4

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Veröffentlicht am 19.01.2018
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Entscheidungsdatum

19.01.2018

Norm

AVG §6 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32 Abs2

Spruch

W227 2174509-4/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von Ing. Mag. XXXX, Erziehungsberechtigter des am XXXX geborenen XXXX, vom 2. Jänner 2018 auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2017, Zlen. W227 2174509-2/4E und W227 2174509-3/2E, abgeschlossenen Verfahren, den Beschluss:

A)

Der Wiederaufnahmeantrag wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2017, Zlen. W227 2174509-2/4E und W227 2174509-3/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Wiederaufnahmewerbers vom 20. Oktober 2017 einerseits als unbegründet ab und andererseits mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück.

Diese Entscheidung wurde dem Wiederaufnahmewerber am 14. Dezember 2017 zugestellt.

2. Am 2. Jänner 2018 langte der vorliegende Wiederaufnahmeantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3. Zum Verspätungsvorhalt äußerte sich der Wiederaufnahmewerber zusammengefasst folgendermaßen: Die Ausführungen im Verspätungsvorhalt seien zutreffend. Er sei falsch davon ausgegangen, dass § 69 Abs. 2 AVG Anwendung finde und habe daher den Wiederaufnahmeantrag beim Landesschulrat für Salzburg eingebracht. Es wäre für "die anderen Beteiligten aber ein Leichtes" gewesen, ihn auf dieses Formgebrechen hinzuweisen oder dieses "zuständiger Weise zu beheben". "Parallel" habe er eine Gleichschrift seines Wiederaufnahmeantrages dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2017, Zlen. W227 2174509-2/4E und W227 2174509-3/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Wiederaufnahmewerbers vom 20. Oktober 2017 einerseits als unbegründet ab und andererseits mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück.

Diese Entscheidung wurde dem Wiederaufnahmewerber am 14. Dezember 2017 per RSa zugestellt.

Am 20. Dezember 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Wiederaufnahmeantrages per E-Mail übermittelt.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 leitete der Landesschulrat für Salzburg den bei ihm am 18. Dezember 2017 eingelangten Wiederaufnahmeantrag dem Bundesverwaltungsgericht weiter, wo er am 2. Jänner 2018 einlangte.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den Rückscheinen und dem Weiterleitungsschreiben des Landesschulrates für Salzburg samt Einlangungsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) ist eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Nach § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2017, Zlen. W227 2174509-2/4E und W227 2174509-3/2E, wurde dem Wiederaufnahmewerber am 14. Dezember 2017 per RSa rechtmäßig zugestellt.

Somit endete nach § 32 Abs. 2 VwGVG die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Wiederaufnahmeantrages am 28. Dezember 2017.

Zur per E-Mail am 20. Dezember 2017 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Kopie des Wiederaufnahmeantrages ist auszuführen, dass gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellt. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz entfaltet daher keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 m.w.N.).

Zum vom Landesschulrat für Salzburg mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Wiederaufnahmeantrag ist festzuhalten, dass nach § 6 Abs. 1 AVG eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolgt (vgl. dazu etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0132 m.w.N.).

Der erst am 2. Jänner 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Wiederaufnahmeantrag erweist sich somit als verspätet, weshalb er gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anbringen, Antragsfristen, E - Mail, verspäteter Antrag,
Wiederaufnahmsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2174509.4.00

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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