TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/22 L516 2174063-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2018
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Entscheidungsdatum

22.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L516 2174063-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zahl 1151328704 – 170535815/BMI-BFA_KTN_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zahl 1151328704 – 170535815/BMI-BFA_KTN_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 iVm § 34 AsylG AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Mutter der minderjährigen und in Österreich zur Welt gekommenen Beschwerdeführerin stellte für diese als gesetzliche Vertreterin am 04.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen.

1.1. Die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Anträge auf internationalen Schutz in Vorlage gebracht (AS 5).

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Für die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines gemeinsamen Schriftsatzes fristgerecht gegen den Bescheid des BFA Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran, ihre Identität steht fest und lautet auf den Namen XXXX , geb. XXXX in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige, uneheliche Tochter von XXXX , geb. XXXX (Mutter) [hg Zahl L516 2174061-1] und XXXX , geb. XXXX (Vater) [hg Zahl L516 2174059-1].1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran, ihre Identität steht fest und lautet auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige, uneheliche Tochter von römisch 40 , geb. römisch 40 (Mutter) [hg Zahl L516 2174061-1] und römisch 40 , geb. römisch 40 (Vater) [hg Zahl L516 2174059-1].

1.2. Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG jeweils der Status einer/s Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, AsylG jeweils der Status einer/s Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben II.1.1.) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie ihrer Eltern ergeben sich aus den Angaben der Eltern im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war.2.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben römisch zwei.1.1.) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie ihrer Eltern ergeben sich aus den Angaben der Eltern im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war.

Da die Identität und Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente ihrer Eltern sowie ihrer Geburtsurkunde bereits vom BFA als feststehend erachtet worden war, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin.

2.2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Falle der Mutter und des Status eines Asylberechtigten im Falle des Vaters der Beschwerdeführerin (oben II.1.2.) ergibt sich aus deren ho Gerichtsakten.2.2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Falle der Mutter und des Status eines Asylberechtigten im Falle des Vaters der Beschwerdeführerin (oben römisch zwei.1.2.) ergibt sich aus deren ho Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins

Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005

3.1. Gemäß § 34 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;3.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;

3.2. Gemäß § 34 Abs 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).3.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Ziffer 3,).

3.3. Gemäß § 34 Abs 4 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.3.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

3.4. Gemäß § 34 Abs 5 gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 34 Abs 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG) anzuwenden.3.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Ziffer eins,), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Ziffer 2,) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG) anzuwenden.

3.5. Zum gegenständlichen Verfahren

3.5.1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Mutter sowie des Vaters der Beschwerdeführerin, somit Familienmitgliedern im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben, ihnen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status einer/s Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Mutter und dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.5.1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Mutter sowie des Vaters der Beschwerdeführerin, somit Familienmitgliedern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, stattgegeben, ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status einer/s Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass der Mutter und dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.6. Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten.

3.7. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowie auch die Anträge der Eltern auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurden, kommt der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 4, 4b iVm § 34 AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.3.7. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowie auch die Anträge der Eltern auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurden, kommt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz 4, 4 b, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.

Zu B)

Revision

3.8. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asyl auf Zeit, Asylgewährung von Familienangehörigen,
Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2174063.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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