TE Bvwg Beschluss 2018/1/23 W103 2159484-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 2159484-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 1067918110-150489215, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 1067918110-150489215, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11.05.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er – nachdem er sich von 12.05.2015 bis 21.05.2015 in stationärer Behandlung in einer Krankenanstalt befunden hatte – am 29.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er insbesondere an, aus XXXX zu stammen und seine Heimat verlassen zu haben, da die Terroristengruppe Al Shabaab seine Eltern und einen seiner Brüder getötet hätte. Den Beschwerdeführer hätten sie rekrutieren wollen, weshalb dieser seine Heimat verlassen habe.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11.05.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er – nachdem er sich von 12.05.2015 bis 21.05.2015 in stationärer Behandlung in einer Krankenanstalt befunden hatte – am 29.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er insbesondere an, aus römisch 40 zu stammen und seine Heimat verlassen zu haben, da die Terroristengruppe Al Shabaab seine Eltern und einen seiner Brüder getötet hätte. Den Beschwerdeführer hätten sie rekrutieren wollen, weshalb dieser seine Heimat verlassen habe.

Am 03.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die solmalische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. AS 55 ff). Dabei gab er eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können.Am 03.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die solmalische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche AS 55 ff). Dabei gab er eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können.

Die weitere Befragung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"( )

F: Haben Sie im Verfahren bis dato (Polizei) der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Dreimal ja.

F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?

A: Ich wurde am XXXX in XXXX , Somalia, geboren. In meinem 8. Lebensjahr ging ich mit meiner Mutter und meinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX . Ich lebte dann mit meinem Onkel zusammen und meine Mutter ging wieder zurück nach XXXX . Ich ging dann 8 Jahre zur Schule in XXXX . Ich habe die Mittelschule abgeschlossen. Eine höhere Schule konnte ich mir damals nicht leisten. 2013 habe ich die Schule beendet. Ich habe dann nichts gemacht. Anfang 2014 ging ich dann zurück nach XXXX . Meine Familie hat dort Plantagen mit Melonen, Tomaten, Pfefferoni, usw. Das Gemüse wird verkauft. Ein anderer Onkel lebte auch noch in XXXX . Ich arbeitete in XXXX entweder in unserem Geschäft oder bei der Landwirtschaft. Das war dann so bis ungefähr zwei Monate vor meiner Ausreise. Nachgefragt es war ungefähr im Oktober 2014 ging ich dann wieder zu meinem Onkel nach XXXX . Ich begann dann meine Ausreise von XXXX aus.A: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 , Somalia, geboren. In meinem 8. Lebensjahr ging ich mit meiner Mutter und meinem Onkel mütterlicherseits nach römisch 40 . Ich lebte dann mit meinem Onkel zusammen und meine Mutter ging wieder zurück nach römisch 40 . Ich ging dann 8 Jahre zur Schule in römisch 40 . Ich habe die Mittelschule abgeschlossen. Eine höhere Schule konnte ich mir damals nicht leisten. 2013 habe ich die Schule beendet. Ich habe dann nichts gemacht. Anfang 2014 ging ich dann zurück nach römisch 40 . Meine Familie hat dort Plantagen mit Melonen, Tomaten, Pfefferoni, usw. Das Gemüse wird verkauft. Ein anderer Onkel lebte auch noch in römisch 40 . Ich arbeitete in römisch 40 entweder in unserem Geschäft oder bei der Landwirtschaft. Das war dann so bis ungefähr zwei Monate vor meiner Ausreise. Nachgefragt es war ungefähr im Oktober 2014 ging ich dann wieder zu meinem Onkel nach römisch 40 . Ich begann dann meine Ausreise von römisch 40 aus.

F: Welchem Clan und Religion gehören Sie an?

A: Ich gehöre dem Clan Madhiban an. Ich bin Muslim, Sunnit.

F: Welchem Sub und Sub Sub Clan gehören Sie an?

A: Sub Clan XXXX . Sub Sub Clan XXXX .A: Sub Clan römisch 40 . Sub Sub Clan römisch 40 .

F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente?

A: Nein.

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat?

A: Es sind jetzt fast alle in Äthiopien. Einen Onkel wohnt noch in Somalia. Cousinen wohnen auch noch XXXX . Sie leben dort mit ihren Familien.A: Es sind jetzt fast alle in Äthiopien. Einen Onkel wohnt noch in Somalia. Cousinen wohnen auch noch römisch 40 . Sie leben dort mit ihren Familien.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja.

F: Wann heirateten Sie?

A: 2014. Im August.

F: Wie wurde die Feier durchgeführt?

A: Es war eine Feier nach islamischem Recht. Nachgefragt standesamtlich nicht.

F: Ist es nicht nach traditionellem Glauben so, dass wenn die Eheleute länger als 6 Monate voneinander getrennt sind die Ehe automatisch geschieden ist?

A: Ja. Aber es kommt auch darauf an wie, das Schicksal hat uns getrennt.

F: Wie viel haben Sie für die Reise bis Österreich bezahlt?

A: 6.000,- USD hat mein Onkel für mich bezahlt.

F: Wie konnte Ihr Onkel diese Summe finanzieren?

A: Mein Onkel hatte ein Restaurant in XXXX und war wohlhabend. Nachgefragt mein Onkel war dem Clan der Sheikhal zugehörig.A: Mein Onkel hatte ein Restaurant in römisch 40 und war wohlhabend. Nachgefragt mein Onkel war dem Clan der Sheikhal zugehörig.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten im Heimatland? Wann war der letzte Kontakt? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

A: Ja ich habe Kontakt. Ich habe auch Kontakt mit meinem Onkel in XXXX . Wir kommunizieren über Telefon. Er ruft mich immer an.A: Ja ich habe Kontakt. Ich habe auch Kontakt mit meinem Onkel in römisch 40 . Wir kommunizieren über Telefon. Er ruft mich immer an.

Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben.

F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A: Nein.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A: Ja, wegen der Clanzugehörigkeit.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A: Nein.

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A: Ich ging also von XXXX nach XXXX zurück. Als ich zwei Monate in XXXX war, kamen in einer Nacht plötzlich fünf Männer zu unserem Haus. Es war so gegen 21:00 Uhr. Diese Männer gehörten zu Al-Shabaab. Wir schliefen zu diesem Zeitpunkt bereits und die Männer weckten uns auf. Sie nahmen dann meinen Bruder und mich mit. Sie brachten uns in so eine Art Gefängnis. Dort waren auch andere Leute. Mein Bruder und ich waren dann zwei Tage dort. Dann brachten Sie uns zu einem Stützpunkt außerhalb der Stadt. Ich war zu diesem Zeitpunkt krank. Es kam dann ein Mann zu uns und hielt eine Rede. Er sagte, wir sollen für unsere Religion kämpfen und sie werden uns wie Soldaten ausbilden. Ich konnte aber an der Ausbildung nicht teilnehmen weil ich krank war. Ich wurde aber gezwungen am Training teilzunehmen und dann brach ich immer wieder zusammen. Am nächsten Tag ging es mir dann wirklich schlecht, ich musste mich auch übergeben und dabei kam auch Blut heraus. Die Männer der AS holten mir dann einen Arzt. Der Arzt war auch Mitglied von AS. Er nahm mir dann Blut ab um es zu untersuchen. Am nächsten Tag bekam ich dann den Befund und der Arzt stellte fest, dass ich Tuberkulose hatte. Einen Tag später wurde ich dann zurück in mein Heimatdorf gebracht. Ich bekam dann Medikamente und nahm diese auch ungefähr drei Monate lang ein. Dann wurde ich wieder von der AS abgeholt und mitgenommen. Ich wurde dann wieder zu dem selben Stützpunkt gebracht. Der Anführer des Stützpunktes erkannte mich gleich wieder und sagte, diesen Mann haben wir bereits nach Hause geschickt, er ist krank. Ich wurde dann wieder zurück in die Stadt gebracht. Das war dann genau der Zeitpunkt wo ich mich entschieden habe, die Heimat zu verlassen. Ich dachte wenn ich ganz gesund bin, dann würden sie mich wieder mitnehmen.A: Ich ging also von römisch 40 nach römisch 40 zurück. Als ich zwei Monate in römisch 40 war, kamen in einer Nacht plötzlich fünf Männer zu unserem Haus. Es war so gegen 21:00 Uhr. Diese Männer gehörten zu Al-Shabaab. Wir schliefen zu diesem Zeitpunkt bereits und die Männer weckten uns auf. Sie nahmen dann meinen Bruder und mich mit. Sie brachten uns in so eine Art Gefängnis. Dort waren auch andere Leute. Mein Bruder und ich waren dann zwei Tage dort. Dann brachten Sie uns zu einem Stützpunkt außerhalb der Stadt. Ich war zu diesem Zeitpunkt krank. Es kam dann ein Mann zu uns und hielt eine Rede. Er sagte, wir sollen für unsere Religion kämpfen und sie werden uns wie Soldaten ausbilden. Ich konnte aber an der Ausbildung nicht teilnehmen weil ich krank war. Ich wurde aber gezwungen am Training teilzunehmen und dann brach ich immer wieder zusammen. Am nächsten Tag ging es mir dann wirklich schlecht, ich musste mich auch übergeben und dabei kam auch Blut heraus. Die Männer der AS holten mir dann einen Arzt. Der Arzt war auch Mitglied von AS. Er nahm mir dann Blut ab um es zu untersuchen. Am nächsten Tag bekam ich dann den Befund und der Arzt stellte fest, dass ich Tuberkulose hatte. Einen Tag später wurde ich dann zurück in mein Heimatdorf gebracht. Ich bekam dann Medikamente und nahm diese auch ungefähr drei Monate lang ein. Dann wurde ich wieder von der AS abgeholt und mitgenommen. Ich wurde dann wieder zu dem selben Stützpunkt gebracht. Der Anführer des Stützpunktes erkannte mich gleich wieder und sagte, diesen Mann haben wir bereits nach Hause geschickt, er ist krank. Ich wurde dann wieder zurück in die Stadt gebracht. Das war dann genau der Zeitpunkt wo ich mich entschieden habe, die Heimat zu verlassen. Ich dachte wenn ich ganz gesund bin, dann würden sie mich wieder mitnehmen.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Somalia verlassen haben?

A: Ja wegen der Clanzugehörigkeit. Es ist sehr schwer in Somalia zu leben weil wir wurden von den großen Clans verachtet. Wir leben mit Komplexe.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Somalia verlassen haben?

A: Nein. Das war alles.

Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden?

A: Ich habe Angst von der AS getötet zu werden. Sie sind in meinem Heimatdorf noch aktiv und ich gehöre einer Minderheit an, die mir keinen Schutz gibt. Nachgefragt in XXXX hatte ich überhaupt keine Probleme.A: Ich habe Angst von der AS getötet zu werden. Sie sind in meinem Heimatdorf noch aktiv und ich gehöre einer Minderheit an, die mir keinen Schutz gibt. Nachgefragt in römisch 40 hatte ich überhaupt keine Probleme.

V: Lt. der ho. Behörde vorliegenden Informationen ist XXXX unter der Kontrolle von AMISOM und der Regierung. Der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab ist dauerhaft. Es gibt in XXXX auch kein Risiko der Zwangsrekrutierung mehr. Was sagen Sie dazu?V: Lt. der ho. Behörde vorliegenden Informationen ist römisch 40 unter der Kontrolle von AMISOM und der Regierung. Der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab ist dauerhaft. Es gibt in römisch 40 auch kein Risiko der Zwangsrekrutierung mehr. Was sagen Sie dazu?

A: Ja, das stimmt.

F: Wann kam nun die AS das erste Mal zu Ihrem Haus?

A: Das war 2014. Nachgefragt ich weiß es nicht mehr in welchem Monat es war.

F: Warum wussten Sie, dass die Männer von der AS waren?

A: Die AS regiert schon in unserer Stadt.

Frage wird wiederholt.

A: Sie haben uns das später dann gesagt. Sie kleiden sich auch anders als die Soldaten.

F: Wie kleidet sich denn die AS?

A: Sie tragen ein langes Kleid.

F: Hat die AS sonst irgendwelche Merkmale?

A: Sie tragen immer eine Kopfbedeckung. Sie haben eine schwarze Fahne.

V: Erzählen Sie detailliert als die AS das erste Mal zu Ihrem Haus kam.

A: Wir schliefen bereits um 21 Uhr. Sie kamen und brachen die Türe auf.

F: Klopften die AS zuerst an oder brachen sie gleich die Türe auf?

A: Sie brachen gleich die Türe auf.

F: Woher wissen Sie das wenn Sie doch geschlafen haben?

A: 21:00 Uhr ist bei uns sehr spät. Uns hat der Krach aufgeweckt. Es hat einmal gekracht und schon waren sie im Haus.

F: Wie ging es dann weiter?

A: Unser Haus bestand nur aus zwei Räumen. In einem Raum schliefen meine zwei Brüder und ich. Sie sagten aber nur ich und ein Bruder sollen mitkommen. Der andere Bruder war noch zu jung.

F: Wie alt war der Bruder der zu jung für die AS war?

A: Er war 13 Jahre alt.

F: Wie alt war der andere Bruder.

A: Er war glaube ich damals 19 Jahre alt. Nachgefragt ich war zu dem Zeitpunkt 18 Jahre alt.

F: In welchem Alter nimmt die AS junge Männer mit?

A: Von 15-25 Jahre. Aber es können auch manchmal jüngere sein. Aber das ist nicht oft. Meistens ist es dieses Alter.

F: Wie viel Blut wurde Ihnen ungefähr damals im Lager der AS abgenommen um es zu untersuchen?

A: Ich weiß es nicht.

F: Was machte der Arzt dann mit dem Blut das er Ihnen abgenommen hat?

A: Er nahm es mit um es zu untersuchen.

F: Und wie groß war das Gefäß ungefähr in dem er das Blut mitnahm?

A: Er hat auch Speichel und Urin genommen um es zu untersuchen.

F: Von wem bekamen Sie dann die Medikamente für die Tuberkulose?

A: Ein anderer Arzt in XXXX hat mir die Medikamente gegeben. Ich wollte feststellen ob es auch wirklich stimmt was der Arzt der AS gesagt hat, und darum ging ich zu einem anderen Arzt.A: Ein anderer Arzt in römisch 40 hat mir die Medikamente gegeben. Ich wollte feststellen ob es auch wirklich stimmt was der Arzt der AS gesagt hat, und darum ging ich zu einem anderen Arzt.

F: Wie viel bezahlten Sie für die Tuberkulose-Medikamente?

A: Die Medikamente gegen Tuberkulose bekommen wir in Somalia kostenlos. Nachgefragt für den Arzt habe ich 25,- US-Dollar bezahlt.

F: Wann war die Tuberkulose ausgeheilt?

A: Ich weiß nicht mehr welches Monat es war aber es war irgendwann im Jahr 2014.

F: Wissen Sie wann die AS Sie das zweite Mal mitgenommen hat?

A: Ich weiß noch das ein Monat dazwischen war als sie mich freigelassen haben und dann das zweite Mal mitgenommen haben.

V: Vorhin sagten Sie aber es wären drei Monate dazwischen gewesen bis Sie die AS wieder mitgenommen hätte. Nun sprechen Sie von einem Monat. Wie kommt es nun zu diesem Widerspruch?

A: Ja ich habe drei Monate Medikamente genommen als ich wieder mitgenommen wurde.

V: Sie sagten aber soeben unmissverständlich es wäre lediglich ein Monat dazwischen gewesen bevor Sie wieder von der AS mitgenommen worden wären.

A: Es waren drei Monate.

F: Wie lange waren Sie beim ersten Mal im Lager der AS?

A: Ich bin nicht sicher. Ich glaube es waren zwei Wochen. Nachgefragt beim zweiten Mal wurde ich am selben Tag noch zurückgebracht.

F: Wie lange mussten Sie Medikamente nehmen, damit die Tuberkulose ausgeheilt war?

A: 6 Monate lang. Nachgefragt ich musste einmal am Tag drei Tabletten einnehmen. Nachgefragt ich holte mir die Tabletten immer vom Arzt.

F: Hat Sie die AS vor oder nach Ihrer Hochzeit mitgenommen?

A: Ich war noch nicht verheiratet. Es war vor der Hochzeit. Nachgefragt es waren beide Male wo mich die AS mitgenommen hat vor der Hochzeit.

F: Sind Sie mit Ihrer Frau auch verwandt?

A: Ja. Sie ist meine Cousine.

F: Wie oft sahen Sie sie vor der Hochzeit?

A: Wir sahen uns die zwei Monate vor der Hochzeit.

F: Waren die Vorfälle mit der AS auch bevor Sie Ihre Frau das erste Mal gesehen haben, also auch vor diesen zwei Monaten (vor der Hochzeit)?

A: Ja. Geheiratet habe ich sie dann als ich wieder gesund geworden bin.

V: Sie sagten aber vorhin Sie hätten im August 2014 geheiratet. Demzufolge wären Sie aber zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht gesund gewesen.

A: Es kann auch sein, dass ich im Oktober oder November geheiratet habe. Nachgefragt die Hochzeit fand in XXXX statt.A: Es kann auch sein, dass ich im Oktober oder November geheiratet habe. Nachgefragt die Hochzeit fand in römisch 40 statt.

V: Sie sagten aber vorhin, Sie wären bereits im Oktober nach XXXX zurückgegangen.V: Sie sagten aber vorhin, Sie wären bereits im Oktober nach römisch 40 zurückgegangen.

A: Nein, ich ging im November nach XXXX und im Dezember verließ ich das Land.A: Nein, ich ging im November nach römisch 40 und im Dezember verließ ich das Land.

V: Dann lebten Sie doch noch einige Monate in XXXX nachdem die Vorfälle mit der AS waren.V: Dann lebten Sie doch noch einige Monate in römisch 40 nachdem die Vorfälle mit der AS waren.

A: Ja, das stimmt.

V: Sie sagten mir vorhin, dass der Zeitpunkt als Sie sich entschieden Ihr Heimatland zu verlassen war, als Sie das zweite Mal von der AS mitgenommen worden wären. Trotzdem gingen Sie dann aber noch eine Ehe ein und ließen Ihre Frau zurück. Was sagen Sie dazu?

A: Ich hatte Angst um mein Leben und musste das Land verlassen.

V: Hätten Sie tatsächlich Angst um Ihr Leben gehabt, ist davon auszugehen, dass Sie schon viel früher zumindest nach XXXX gegangen wären.V: Hätten Sie tatsächlich Angst um Ihr Leben gehabt, ist davon auszugehen, dass Sie schon viel früher zumindest nach römisch 40 gegangen wären.

A: Ich musste noch meine Medikamente nehmen und meine Familie und Verwandten waren in XXXX . Sie haben mich mit Essen versorgt.A: Ich musste noch meine Medikamente nehmen und meine Familie und Verwandten waren in römisch 40 . Sie haben mich mit Essen versorgt.

F: Wurden Sie in XXXX von Ihrem Onkel auch immer gut mit Nahrung versorgt?F: Wurden Sie in römisch 40 von Ihrem Onkel auch immer gut mit Nahrung versorgt?

A: Ja.

V: Schildern Sie mir die Diskriminierungen aufgrund der Clanzugehörigkeit die Sie persönlich erlebten.

A: Ich konnte die Schule nicht weiterbesuchen weil ich Beleidigungen erlebt hatte. Es gab auch ein Mädchen in das ich verliebt war. Sie war auch in mich verliebt. Wir hatten uns entschlossen zu heiraten aber wegen meiner Clanzugehörigkeit war das nicht möglich. Nachgefragt sonst habe ich nie irgendwelche Diskriminierungen erlebt oder hatte Probleme wegen der Clanzugehörigkeit.

V: Lt. der ho. Behörde vorliegenden Informationen haben somalische Minderheiten keinen oder nur sehr eingeschränkten Zugang zu Bildung. Sie hatten jedoch eine lange (8 Jahre) und somit gute Schuldbildung. Außerdem entstammen Sie offensichtlich einer wohlhabenden Familie. Was sagen Sie dazu?

A: Ja es stimmt.

F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

A: Ich würde gerne eine Lehre als Tischler oder Elektriker machen.

F: Sind Sie arbeitsfähig?

A: Ja.

F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt?

A: Ja. Entsprechende Bestätigungen lege ich nun vor.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja, welche und wie lange?

A: Nein.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?

A: Ich nehme am Fußballtraining bei der Sportunion XXXX teil.A: Ich nehme am Fußballtraining bei der Sportunion römisch 40 teil.

F: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?

A: Ja ich habe in der Gemeinde XXXX schon mitgeholfen.A: Ja ich habe in der Gemeinde römisch 40 schon mitgeholfen.

F: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

A: Nein.

( )

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ja.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Nein.

Es wird nochmals rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.

Es wird nunmehr das Länderinformationsblatt zu Somalia zur Stellungnahme, Frist 1 Woche ab heute, ausgehändigt.

A: Ok. Es interessiert mich. Aber auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichte ich.

( )"

Vorgelegt wurden Unterlagen bezüglich in Österreich erfolgter Integrationsbemühungen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährigen somalischen Staatsangehörigen handle, dessen präzise Identität und Volksgruppenzugehörigkeit nicht feststehe (AS 92). Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Desweiteren habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdungslage im Sinne der Artikel 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Das Bundesamt legte dem angefochtenen Bescheid einen allgemeinen Ländervorhalt zur aktuellen Situation in Somalia zugrunde, welchem sich insbesondere Ausführungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Al Shabaab, Rechtschutz-/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen, Militär, Rekrutierungen, Deserteure, Allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Minderheiten und Clans, Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab, Bewegungsfreiheit und Relokation, Binnenflüchtlinge (DPs) und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung sowie Rückkehr entnehmen lassen.

Beweiswürdigend wurden der Entscheidung insbesondere die folgenden näheren Erwägungen zugrunde gelegt:

"( )

Ihre Volksgruppenzugehörigkeit steht aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben nicht fest. So behaupteten Sie im Zuge der Einvernahme vor ho. Behörde, aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, diskriminiert worden zu sein. Eine direkte, gegen Ihre Person gerichtete Handlung, welche auf eine tatsächliche Diskriminierung schließen ließe, konnten Sie gegenüber der Behörde aber nicht darlegen. Vielmehr berichteten Sie, dass Sie eine sehr gute und lange Schuldbildung genossen, was wiederum der Eigenschaft einer Minderheit, welche von der Gesellschaft ausgeschlossen wird, widerspricht. Wie auch dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ausführlich beschrieben, haben Minderheiten in Somalia normalerweise keinen oder nur sehr eingeschränkten zu Bildung. Dieser Umstand, sowie das Sie offensichtlich auch einer wohlhabenden Familie entstammen – was wiederum gegen einer Zugehörigkeit zu einer somalischen Minderheit spricht - wurde Ihnen seitens der Behörde vorgehalten, woraufhin Sie auch die Ansicht der Behörde bestätigten.

( )

Sie gaben bei der Einvernahme am 03.05.2017 an, im August 2014 eine traditionelle religiöse Ehe eingegangen zu sein. Standesamtlich hätten Sie aber nicht geheiratet. Die Frage ob nach Ihrem Glauben eine traditionell geschlossene Ehe geschieden wäre, wenn die Eheleute länger als sechs Monate voneinander getrennt wären, bejahten Sie. Die ho. Behörde stellt daher fest, dass Sie unverheiratet sind.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Ihr gesamtes Vorbringen wird seitens ho. Behörde ad absurdum geführt. So widersprachen Sie sich beispielsweise massiv zu den Zeitangaben relevanter Geschehnisse im Jahr 2014. Sie gaben zu Beginn Ihres Vorbringens an, Sie wüssten nicht mehr in welchen Monat die Islamisten der Al-Shabaab (AS) zu Ihnen nach Hause gekommen wären um Sie mit- und in Gefangenschaft zu nehmen. Auch berichteten Sie, im gleichen Jahr an Tuberkulose erkrankt gewesen zu sein. Jedoch konnten Sie auch hierzu keine genaueren Angaben machen und wussten auch nicht mehr wann in etwa die Krankheit ausgeheilt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang berichteten Sie jedoch von einer sechsmonatigen Medikamententherapie sowie einer Heirat im August 2014. Auf Vorhalt der Behörde, dass der zeitliche Ablauf nicht stimmen kann, gaben Sie dann an, es könnte auch sein, dass die Hochzeit erst im Oktober oder November 2014 (Anm.: in der Stadt XXXX) stattgefunden hat. Zuvor brachten Sie aber vor im Oktober bereits von XXXX nach XXXX gegangen zu sein. Letztendlich beschränkten sich Ihre Angaben darauf, dass sämtliche Vorfälle in Zusammenhang mit der AS jedenfalls mindestens zwei Monate vor Ihrer Hochzeit gewesen wären.Ihr gesamtes Vorbringen wird seitens ho. Behörde ad absurdum geführt. So widersprachen Sie sich beispielsweise massiv zu den Zeitangaben relevanter Geschehnisse im Jahr 2014. Sie gaben zu Beginn Ihres Vorbringens an, Sie wüssten nicht mehr in welchen Monat die Islamisten der Al-Shabaab (AS) zu Ihnen nach Hause gekommen wären um Sie mit- und in Gefangenschaft zu nehmen. Auch berichteten Sie, im gleichen Jahr an Tuberkulose erkrankt gewesen zu sein. Jedoch konnten Sie auch hierzu keine genaueren Angaben machen und wussten auch nicht mehr wann in etwa die Krankheit ausgeheilt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang berichteten Sie jedoch von einer sechsmonatigen Medikamententherapie sowie einer Heirat im August 2014. Auf Vorhalt der Behörde, dass der zeitliche Ablauf nicht stimmen kann, gaben Sie dann an, es könnte auch sein, dass die Hochzeit erst im Oktober oder November 2014 Anmerkung, in der Stadt römisch 40 ) stattgefunden hat. Zuvor brachten Sie aber vor im Oktober bereits von römisch 40 nach römisch 40 gegangen zu sein. Letztendlich beschränkten sich Ihre Angaben darauf, dass sämtliche Vorfälle in Zusammenhang mit der AS jedenfalls mindestens zwei Monate vor Ihrer Hochzeit gewesen wären.

Soll nun Ihrem Vorbringen von einer versuchten Rekrutierung durch die AS ausgegangen werden, so bleibt zu beachten, dass Sie sich nach den Vorfällen in Zusammenhang mit der AS noch monatelang in XXXX aufgehalten hätten, ohne dass Sie durch die AS bedroht worden wären, was somit nicht für eine aktuelle und konkrete Gefährdung spricht. Es ist auch jedenfalls davon auszugehen, wäre es tatsächlich zu einer Bedrohung durch die AS gekommen, dass Sie unverzüglich wieder zurück nach XXXX zu Ihrem Onkel gegangen wären, bei dem Sie bereits zuvor lebten. Sie gaben aber an, Sie wären noch monatelang in XXXX geblieben und wären in dieser Zeit auch noch eine Ehe eingegangen. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen eine aktuelle und konkrete Gefährdung der AS.Soll nun Ihrem Vorbringen von

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten