TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/24 I404 2183575-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2018
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Entscheidungsdatum

24.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I404 2183575-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Sta. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 07.12.2017, Zl. 1066418304-150436162, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Sta. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 07.12.2017, Zl. 1066418304-150436162, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs.

als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.04.2015 gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass seine Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien und seitdem habe er keinen, der ihm helfe. Seine Geschwister hätten ihn im Stich gelassen und er habe beschlossen, seinen eigenen Weg zu gehen. Zuerst sei er nach Libyen gegangen um dort zu arbeiten. In Libyen sei wieder Krieg ausgebrochen, daher habe er beschlossen, von dort wegzugehen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er nichts zu befürchten.

2. In der Folge veranlasste die belangte Behörde ein Gutachten zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers. Im Gutachten vom 24.06.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 16.11.1997 geboren wurde.

3. Im Zeitraum 10.12.2015 bis 18.02.2016 war das Verfahren des Beschwerdeführers eingestellt, da der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügte und auch der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt hat.

4. Am 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge: belangte Behörde), niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab er zunächst an, dass er 2015 eine Operation gehabt habe, ihm seien "Steine" entfernt worden. Er habe noch immer Schmerzen. Er nehme derzeit keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei in Agbor geboren, Christ und gehöre der Volksgruppe der Delta an. Er habe nur noch seine sechs Geschwister. Er habe in Nigeria sechs Jahr die Grundschule besucht. Vor seiner Ausreise habe er ca. 1 Jahr bei einem Freund in einem Haus gewohnt. Er habe in Nigeria als Fliesenleger gearbeitet. Im Juni 2014 habe er Nigeria verlassen und sei mit einem Moped nach Libyen gefahren. Das Geld für seine Flucht habe er gespart und Freunde hätten ihn unterstützt. Er habe in Österreich wedre Verwandte noch Freunde. In seiner Freizeit gehe er ins Wettbüro. Er habe keinen Deutsch-Kurs absolviert. Seit er im Gefängnis sei, lerne er deutsch. Er habe Nigeria wegen seines gesundheitlichen Problems verlasen. Er habe sich in Nigeria die Operation nicht leisten können. Er sei in Italien im Jänner oder Februar 2015 operiert worden. Er habe immer noch Schmerzen. Er sei wegen der Schmerzen im September das letzte Mal beim Arzt gewesen. Bei einer Rückkehr habe er keine Angst, er mache sich Sorgen um seine Gesundheit.

5. Mit dem Bescheid vom 07.12.2017, Zl. 1066418304-150436162, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei und weder Medikamente nehme noch in ärztlicher Behandlung stehe. Der Beschwerdeführer habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Übergriffen maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre, oder er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter und habe Erfahrungen als Fliesenleger. Auch zumindest 5 der sechs Geschwister seien noch in Nigeria aufhältig. Er könne sich daher mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und gegebenenfalls Unterstützung seiner Familienangehörigen den Lebensunterhalt sichern. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria getroffen. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die behaupteten Fluchtgründe (wirtschaftliche Gründe) als wahr erachtet worden seien.5. Mit dem Bescheid vom 07.12.2017, Zl. 1066418304-150436162, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei und weder Medikamente nehme noch in ärztlicher Behandlung stehe. Der Beschwerdeführer habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Übergriffen maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre, oder er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter und habe Erfahrungen als Fliesenleger. Auch zumindest 5 der sechs Geschwister seien noch in Nigeria aufhältig. Er könne sich daher mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und gegebenenfalls Unterstützung seiner Familienangehörigen den Lebensunterhalt sichern. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria getroffen. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die behaupteten Fluchtgründe (wirtschaftliche Gründe) als wahr erachtet worden seien.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 04.01.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag). Der Beschwerdeführer habe Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben. Er sei als Waisenkind in Nigeria aufgewachsen und habe sich eine lebensnotwendige Operation nicht leisten können. Er wäre auch aufgrund seiner Entwurzelung der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei. Weiters hätten die Länderberichte bezüglich Nigerias keinen Niederschlag in den Erwägungen der belangten Behörde gefunden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien verstorben und seine Geschwister hätten ihn im Stich gelassen. Es wäre seinen Familienangehörigen daher nicht möglich, ihm seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es sei auch relevant, dass der Beschwerdeführer schon lange nicht mehr in der Heimatregion gewesen sei und daher keine oder höchstens wenige soziale Kontakte bestehen würden. Zu seinem Privat- und Familienleben sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach seinen traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden habe und er bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen habe. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Schuld völlig eingesehen habe und derartige Taten in der Zukunft nicht mehr begehen würde. Es bestehe daher kein dringender Anlass für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Außerdem seien im Bescheid keine nachvollziehbaren Überlegungen bezüglich der Länge des Einreiseverbotes erkennbar.

7. Die Beschwerde samt Akt wurden dem BVwG am 19.01.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und steht derzeit weder in medizinischer Behandlung noch nimmt er regelmäßig Medikamente.

Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Nigeria nach Libyen aus und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 29.04.2015 in Österreich auf.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus zumindest noch drei Brüdern und zwei Schwestern lebt in Nigeria. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte 6 Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Fliesenleger. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am 03.11.2017 zu GZ. XXXX wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, sein Alter unter 21 Jahren, seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung und sein umfassendes und reumütiges Geständnis. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Vergehen und die Vielzahl der Angriffe im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am 03.11.2017 zu GZ. römisch 40 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, sein Alter unter 21 Jahren, seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung und sein umfassendes und reumütiges Geständnis. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Vergehen und die Vielzahl der Angriffe im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und ist derzeit als obdachlos gemeldet.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat Nigeria verlassen, um sich einer Operation zu unterziehen, die er sich in Nigeria nicht leisten konnte. Die Operation wurde 2015 in Italien vorgenommen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.12.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Wesentlichen wird darin – soweit gegenständlich entscheidungsrelevant – ausgeführt:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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