Entscheidungsdatum
25.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2183529-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war undrömisch eins. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war und
II. dass der erste Satz des Spruchpunktes III. zu lauten hat:römisch zwei. dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. zu lauten hat:
"Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.""Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde damals wörtlich zu Protokoll: "Ich hatte in Algerien keine Schlafmöglichkeit, weil meine Familie so groß ist und alle Zimmer auf die Onkel und meine Familie aufgeteilt war[en sic!]. Ich hatte keinen Platz. Aus Armut habe ich meine Heimat verlasse. Das ist der einzige Grund."
2. Bereits am 07.07.2015 wurde der Beschwerdeführer erstmals straffällig und wurde wegen Diebstahls durch Einbruch, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Nur knapp 5 Monate später beging er neuerliche Straftaten und wurde wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
3. Mit Bescheid vom 13.04.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz negativ beschieden, ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Zudem wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Aufgrund Begehens einer weiteren Straftat am 16.07.2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer neuerlichen Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen versuchtem tätlichen Angriffs auf einen Beamten und Sachbeschädigung verurteilt.
5. Aus der Haft heraus stellte der Beschwerdeführer nun den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 11.01.2017. Seinen Folgeantrag begründete er mit einer Rauferei in Algerien. Er habe dabei jemanden verletzt. Der einzige Grund, warum er nicht zurück wolle, sei die noch offene Gerichtsverhandlung. Diese Begründung hielt er auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.12.2017 aufrecht.
6. Noch am selben Tag wies die belangte Behörde mit Bescheid, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2016 (gemeint wohl 20.01.2017) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).6. Noch am selben Tag wies die belangte Behörde mit Bescheid, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2016 (gemeint wohl 20.01.2017) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.01.2018. Die Fluchtgründe betreffend der Rauferei und der bevorstehenden Gerichtsverhandlung werden aufrecht gehalten und zusätzlich vorgebrachte, dass der Beschwerdeführer fürchte, durch das Opfer und dessen Freunde vergewaltigt zu werden. Sein Herkunftsstaat könne ihm dagegen nicht ausreichend Schutz gewähren.
8. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der (spätestens) im Juni 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der (spätestens) im Juni 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete er mit rein wirtschaftlichen Gründen. In Algerien habe er keinen Schlafplatz, alle Zimmer des Hauses seien an andere Familienmitglieder vergeben. Weitere Gründe habe er nicht.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2016 rechtskräftig negativ entschieden.
Am 20.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Darin machte er geltend, dass er in Algerien bei einer Rauferei jemanden verletzt habe und aufgrund des noch offenen Gerichtsverfahrens nicht in seinen Herkunftsstaat zurück wolle. Er fürchte eine Haftstrafe.
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Seine Familie befindet sich nach wie vor in Algerien. Er hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde dreimal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt und zwar:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.08.2015, GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.08.2015, GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.02.2016, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe und der bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zur ersten Verurteilung wurde widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.02.2016, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe und der bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zur ersten Verurteilung wurde widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.04.2017, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen der Vergehen des versuchtem tätlichen Angriffs auf einen Beamten und der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.04.2017, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen der Vergehen des versuchtem tätlichen Angriffs auf einen Beamten und der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dartun konnte. Das Vorbringen, dass er eine Gerichtsverhandlung aufgrund einer Rauferei fürchte, war bereits zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages im Jahr 2015 gegeben und bekannt und ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, dieses Fluchtgründe zu schildern. Darüber hinaus weist dieser Sachverhalt keine Asylrelevanz auf.
1.2. Zur Situation in Algerien:
Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der – im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Algerien abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der – im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Algerien abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die Situation in Algerien hat sich gegenüber der Lage bei Rechtskraft des Vorbescheides am 13.04.2016 nicht entscheidungswesentlich verändert.
Algerien gilt im Übrigen als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der Auskunft von Interpol Algier (AS 181).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellungen zu den rechtkräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme ins Strafregister sowie den dem erstinstanzlichen Akt beigefügten Kopien von Urteilsausfertigungen.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten und im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten wirtschaftlichen Fluchtgründe wurden im Vorbescheid als nicht asylrelevant qualifiziert.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren über die wirtschaftlichen Gründe hinaus noch vorgebracht, dass er aufgrund einer Rauferei in Algerien eine Gerichtsverhandlung zu erwarten habe. Er fürchte, ins Gefängnis zu kommen. Im Beschwerdeschriftsatz brachte er darüber hinaus weiter vor, im Falle seiner Rückkehr die Befürchtung zu haben, dass er vom Opfer der Rauferei und dessen Freunden vergewaltigt werde und ihm der Staat Algerien davor keinen ausreichenden Schutz gewähren könne. Vorweg ist festzustellen, dass dieses "neue" Vorbringen bereits zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens bestanden hat. Auf Nachfragen durch das Bundesamt, weshalb er diesen Fluchtgrund nicht schon früher dargetan habe, erklärte er, "Ja, aber bei der ersten Asylantragstellung habe ich gelogen. Es stimmte nichts davon".
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Bedrohung durch ein Gerichtsverfahren glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen. Wenn er sich tatsächlich vor dieser Gerichtsverhandlung fürchten würde, wäre auch anzunehmen, dass er seine Gefährdung bereits im ersten Asylverfahren erwähnt hätte. Zudem verwickelte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Darlegung der neuen Fluchtgeschichte in Widersprüche: In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, bei einer Rauferei jemanden verletzt zu haben. Das Opfer sei mehrmals nicht zu den Gerichtsverhandlungen erschienen. In der niederschriftlichen Einvernahme führte er aus, dass das Opfer zu einer Verhandlung nicht erschienen sei und die Sitzung deshalb um einen Monat verschoben werden musste. Gegen ihn sei kein Urteil gefällt worden, der Fall sei möglicherweise auch zurückgelegt worden. Von Seiten der Polizei o