Entscheidungsdatum
16.01.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2182484-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zahl 539032507-171142382, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zahl 539032507-171142382, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung vom 15.12.2017 bis zur Freilassung des BF für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung vom 15.12.2017 bis zur Freilassung des BF für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2010 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2010 einen Asylantrag. Der BF trat im Verfahren unter zwei verschiedenen Identitäten insbesondere mit der Staatsangehörigkeit Nigeria und Ghana auf, wobei sich letztere als falsch erwiesen hat.
1.2. Über den Asylantrag wurde gem. §§ 3 und 8 AsylG am 15.09.2011 rechtskräftig negativ abgesprochen. Die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung nach Nigeria erwuchs am 15.09.2011 ebenfalls in Rechtskraft.1.2. Über den Asylantrag wurde gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG am 15.09.2011 rechtskräftig negativ abgesprochen. Die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung nach Nigeria erwuchs am 15.09.2011 ebenfalls in Rechtskraft.
1.3. Mit Bescheid der BPD Wien vom 19.10.2011 wurden über den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen.
1.4. Am 30.11.2011 wurde bei den nigerianischen Behörden um Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersucht. Am 06.08.2012 wurde für den BF von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
1.5. Am 29.05.2013 stellten der BF aus der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.07.2013 von der Behörde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.09.2013 als unbegründet abgewiesen.1.5. Am 29.05.2013 stellten der BF aus der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.07.2013 von der Behörde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.09.2013 als unbegründet abgewiesen.
1.6. Dieser Bescheid ist durchsetzbar, die Ausweisung nach Nigeria ist ebenfalls durchsetzbar.
1.7. Am 28.03.2014 stellten der BF einen dritten Asylantrag, der mit Bescheid der Behörde vom 17.09.2015 gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2017 wurde die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist am 08.06.2017 in Rechtskraft erwachsen.1.7. Am 28.03.2014 stellten der BF einen dritten Asylantrag, der mit Bescheid der Behörde vom 17.09.2015 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2017 wurde die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist am 08.06.2017 in Rechtskraft erwachsen.
1.8. Im Strafregister der BPD scheinen hinsichtlich des BF 5 Verurteilungen nach dem SMG, sowie wegen einer schweren Körperverletzung und eines Widerstands gegen die Staatsgewalt auf. Der BF wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt verurteilt.
1.9. Am 18.10.2017 wurden der BF einer Expertendelegation aus Ghana vorgeführt. Das Ergebnis Ihrer Befragung lautet, dass der BF entgegen seiner Behauptungen nicht Staatsangehöriger von Ghana sind.
1.10. Der BF befand sich bis 15.12.2017 in Strafhaft.
1.11. Dem BF wurde mit Schreiben des BFA vom 06.10.2017 Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten weiteren Vorgangsweise, insbesondere der Verhängung der Schubhaft Stellung zu nehmen.
1.12. Davon machte der BF gebrauch und brachte vor, dass er in seiner christlichen Gemeinde eine Ersatzfamilie gefunden habe, die ihn auch unterstütze. Er wolle sein Leben ändern und in Österreich leben. Er wolle nach seiner Haftentlassung an seiner Integration arbeiten, seine Christengemeinde werde ihn dabei unterstützen. Er habe sich durchgehend in Österreich an seine Meldeadresse aufgehalten. Dorthin werde er sich nach seiner Haftentlassung auch wieder begeben, er könne dort weiter wohnen. Er habe seit 2013 eine Freundin in Österreich.
1.13. Einer vom BVwG eingeholten Meldeauskunft ist zu entnehmen, dass der BF seit 23.09.2015 in Wien aufrecht gemeldet ist.
1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.12.2017 wurde über den BF gem. §§ 76 Abs. 2 Z.1 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und dem verhängten 10-jährigen Einreiseverbot, den Straftaten des BF, die mehrfache Asylantragstellung sowie die fehlende familiäre und berufliche Integration sowie fehlenden Barmittel, um den Unterhalt zu bestreiten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich das Risiko des Untertauchens, seine Straftaten indizierten ein Überwiegen des öffentlichen Interesses den BF abzuschieben. Die Behörde sah im Verhalten die Kriterien der Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG erfüllt. Der Bescheid wurde dem BF mit Wirkung seiner Entlassung aus der Strafhaft am 15.12.2017 zugestellt.1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.12.2017 wurde über den BF gem. Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer eins, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und dem verhängten 10-jährigen Einreiseverbot, den Straftaten des BF, die mehrfache Asylantragstellung sowie die fehlende familiäre und berufliche Integration sowie fehlenden Barmittel, um den Unterhalt zu bestreiten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich das Risiko des Untertauchens, seine Straftaten indizierten ein Überwiegen des öffentlichen Interesses den BF abzuschieben. Die Behörde sah im Verhalten die Kriterien der Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt. Der Bescheid wurde dem BF mit Wirkung seiner Entlassung aus der Strafhaft am 15.12.2017 zugestellt.
1.15. Im angefochtenen Bescheid findet sich kein Hinweis, dass der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht mitgewirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert hat. Solches kann auch einem früheren den BF betreffenden Schubhaftbescheid vom 02.08.2013 nicht entnommen werden. Der BF wurde aus der Schubhaft am 30.08.2013 auch formlos entlassen, da es zu Verzögerungen hinsichtlich der Ausstellung eines HRZ durch die nigerianischen Behörden kam. Im angefochtenen Bescheid findet sich auch kein Hinweis darauf, dass dem BF im Verfahren Sendungen der Behörde nicht zugestellt werden konnten oder er sich den Behörden entzogen hat. Nicht entnommen werden kann den Akten weiters, dass sich der BF der Grundversorgung entzogen hat.
1.16. Im angefochtenen Bescheid finden sich auch keine Feststellungen zum Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Wohnmöglichkeit und seiner Beziehung zu einer Freundin. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich der Name der österreichischen Freundin, wobei die Behörde keine weiteren Fragen dazu gestellt hat (Seite 1351).
1.17. Dem vorgelegten Anhaltedateiauszug ist zu entnehmen, dass der BF im Besitz von Euro 742,93 ist.
1.18. Gegen die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des angefochtenen Mandatsbescheides erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der BF gesundheitliche Probleme habe und vor seiner Strafhaft an seinem Wohnsitz behördlich gemeldet und dort stets auch erreichbar war. Die Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig, da der BF an dieser Adresse nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wohnen könne und dorthin auch zurückkehren werde. Der BF habe nie ein Verhalten gesetzt, das auf die Gefahr des Untertauchens schließen ließe. Die Behörde habe eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Auch könne der BF nicht (nach Ghana?) abgeschoben werden, da keine Aussicht auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bestünde. Beantragt wurde weiters Kosten- und Aufwandersatz.
1.19. Der BF wurde am 15.12.2017 den nigerianischen Behörden vorgeführt, wobei dem Bericht der Behörde vom 18.12.2017 kein Ergebnis dieser Vorführung entnommen werden kann. In der den BF betreffenden Spalte in diesem Bericht ist lediglich zu entnehmen, dass 2012 ein HRZ abgel. wurde.
1.20. Die Behörde gab ein