TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 I417 2168047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I417 2148295-1/4E

I417 2148292-1/2E

I417 2168047-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (Erstbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1089126310 - 151454860,1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria (Erstbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1089126310 - 151454860,

2. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1107445402 - 160329924,2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1107445402 - 160329924,

3. XXXX, geb.XXXX, StA. Nigeria (Drittbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1157541203 - 170738503,3. römisch 40 , geb.XXXX, StA. Nigeria (Drittbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1157541203 - 170738503,

jeweils vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Ersteinvernahme gab sie an: " ich habe das Land verlassen, um eine Arbeit zu finden und damit meine Familie unterstützen zu können."

2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und hat ihn am XXXX in Salzburg geboren.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und hat ihn am römisch 40 in Salzburg geboren.

3. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 10.01.2017 bestätigte die Erstbeschwerdeführerin die Richtigkeit ihres bisherigen Vorbringens und gab an: "Ich habe Nigeria verlassen wegen der Armut. Ich hatte keine Arbeit."

4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 31.01.2017, Zl. 1089126310 – 151454860 und Zl. 1107445402 – 160329924 des BMI-BFA RD Vorarlberg, wies die belangte Behörde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt IV.)4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 31.01.2017, Zl. 1089126310 – 151454860 und Zl. 1107445402 – 160329924 des BMI-BFA RD Vorarlberg, wies die belangte Behörde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt römisch vier.)

5. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 16.02.2017 erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gegen die Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich mit dem Kindsvater ein intaktes Familienleben führen würde, in Nigeria die Menschenrechte, insbesondere die Rechte von Frauen unterdrückt würden, Boko Haram eine Bedrohung darstelle und vor allem die medizinische Versorgung der Bevölkerung nicht hinreichend gesichert wäre.

6. Die Erstbeschwerdeführerin ist auch die Mutter der Drittbeschwerdeführerin und hat sie sie am XXXX in XXXXgeboren.6. Die Erstbeschwerdeführerin ist auch die Mutter der Drittbeschwerdeführerin und hat sie sie am römisch 40 in XXXXgeboren.

7. Mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 26.07.2017, Zl. 1157541203 - 170738503 des BMI-BFA RD Vorarlberg, wies die belangte Behörde den Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Drittbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Drittbeschwerdeführerin einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt IV.)7. Mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 26.07.2017, Zl. 1157541203 - 170738503 des BMI-BFA RD Vorarlberg, wies die belangte Behörde den Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Drittbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Drittbeschwerdeführerin einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt römisch vier.)

8. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 09.08.2017 erhob auch die Drittbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde dieser damit begründet, dass die Drittbeschwerdeführerin in Österreich in einer intakten Familie leben würde, Nigeria kein sicherer Drittstaat sei und verwies zudem auf die bereits eingebrachte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweit-, und Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennen sich zum christlichen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich (mindestens) seit 29.05.2015 in Österreich auf. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind beide in Österreich geboren. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweit-, und Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennen sich zum christlichen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich (mindestens) seit 29.05.2015 in Österreich auf. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind beide in Österreich geboren. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG geführt.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Benin City geboren und lebte auch dort. Sie besuchte dort sechs Jahre lang die Primary- und weitere vier Jahre lang die Secondary School. Sie arbeitete fünf Jahre als Köchin und Kellnerin. Aus der Beziehung zu einem nigerianischen Staatsangehörigen entstammen die weiteren zwei minderjährigen Beschwerdeführer.

Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben, In Nigeria leben noch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sowie ihre vier Brüder und ihre zwei Schwestern. Zu ihrer Mutter pflegt die Erstbeschwerdeführerin regelmäßigen telefonischen Kontakt. Zur restlichen Familie hat sie ein gutes Verhältnis.

Es wird festgestellt, dass es der Erstbeschwerdeführerin möglich ist, im Falle ihrer Rückkehr den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für den Zweit- und die Drittbeschwerdeführer bestreiten zu können.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten, dem nigerianischen Staatsbürger und Vater der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers in einem Heim gemeinsam. Das Asylverfahren des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, geboren am XXXX, wurde bereits am 01.12.2015 in zweiter Instanz negativ beendet.Die Erstbeschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten, dem nigerianischen Staatsbürger und Vater der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers in einem Heim gemeinsam. Das Asylverfahren des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde bereits am 01.12.2015 in zweiter Instanz negativ beendet.

Die Erstbeschwerdeführerin weist keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen in Österreich auf. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Beschwerdeführer in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung.

Es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin Nigeria ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat,

Die Erstbeschwerdeführerin brachte weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin des Zweit- und der Drittbeschwerdeführer asylrelevante Gründe vor, wonach ihr oder dem Zweitbeschwerdeführer bzw. der Drittbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Die Erstbeschwerdeführerin brachte weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin des Zweit- und der Drittbeschwerdeführer asylrelevante Gründe vor, wonach ihr oder dem Zweitbeschwerdeführer bzw. der Drittbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria auf ein großes intaktes familiäres Umfeld zurückgreifen können.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind gegenüber den in den angefochtenen Bescheiden vom 31.0.2017 und 26.07.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. In den angefochtenen Bescheiden wurden das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, mit Stand 02.09.2016, vollständig zitiert. Im Rahmen der Beschwerdeverfahren – aber auch im Vergleich zu dem nunmehr aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" vom 07.08.2017 - sind auch keine Änderungen eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Den Beschwerdeführern droht im Falle ihrer Rückkehr keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 02.09.2016 und 07.08.2017.

Die belangte Behörde hat mängelfreie, ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieser Verfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. Auch den Beschwerden vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu der Identität der Beschwerdeführer ergibt sich aus den jeweils vorgelegten nigerianischen Reisepässen im Original.

Die Feststellungen zur Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Minderjährigkeit der zwei weiteren Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Akt und ist augenscheinlich. Es ist auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Erziehungsberechtigte des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin ist. Die Feststellungen zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit und ihrer Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde.

Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte auch glaubhaft, dass sie und ihre minderjährigen Kinder gesund sind. Es wurden zudem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten und wurde derartiges in den Beschwerden auch nicht moniert.

Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer aufkommen lässt.

Glaubhaft sind die gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wonach sie in Benin City aufwuchs, sie über eine zehnjährige Schulausbildung verfügt und sie in Nigeria zuletzt als Köchin und Kellnerin gearbeitet hat. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben, wonach die zwei minderjährigen Kinder aus der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, XXXX einem nigerianischen Staatsangehörigen, entstammten. Die Feststellung zum Naheverhältnis zu ihren in Nigeria wohnhaften Verwandten und hinsichtlich eines aufrechten Kontaktes zu ihrer Mutter ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde.Glaubhaft sind die gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wonach sie in Benin City aufwuchs, sie über eine zehnjährige Schulausbildung verfügt und sie in Nigeria zuletzt als Köchin und Kellnerin gearbeitet hat. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben, wonach die zwei minderjährigen Kinder aus der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, römisch 40 einem nigerianischen Staatsangehörigen, entstammten. Die Feststellung zum Naheverhältnis zu ihren in Nigeria wohnhaften Verwandten und hinsichtlich eines aufrechten Kontaktes zu ihrer Mutter ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass es der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr möglich ist den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für den Zweit- und die Drittbeschwerdeführer bestreiten zu können, resultiert insbesondere aus folgenden Überlegungen: Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau, die über eine fundierte, mehrjährige Schulausbildung verfügt und die bereits mehrere Jahre als Köchin und Kellnerin gearbeitet hat.. Zudem verfügt die Erstbeschwerdeführerin über einen eigenen Familienverband, der ihr soziale Sicherheit bietet und dessen Schutz und Obsorge sie in Anspruch nehmen kann. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Administrativverfahren zeigen, dass sie auch noch nach ihrer Ausreise aus Nigeria Kontakt zu ihrer Familie – insbesondere zu ihrer Mutter – pflegt und pflegte und liegt es in ihrem Interesse mit ihren Familienangehörigen erneut Kontakt aufzunehmen. Überdies ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls aus Nigeria stammt. Es darf daher auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ihr Lebensgefährte und Vater der zwei minderjährigen Kinder ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt. Dahingehend ist ihr zumutbar, diese familiären Anbindungen ihres Lebensgefährten in Anspruch zu nehmen und die allfälligen Großeltern, Tanten und Onkeln des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin in ihre allfälligen Schutz-, Obsorge- und Fürsorgepflichten miteinzubinden.

Auch wenn keine speziellen Unterstützungsprogramme für allein zurückkehrende Frauen und Mütter bestehen, verfügt Nigeria hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren Europäischen Mitgliedsstaaten (EUMS) bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe. Des Weiteren gibt es viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung.

Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich mit Ausnahme ihres nigerianischen Lebensgefährten, über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte verfügt und sie hier keine maßgebliche sprachliche, soziale und integrative Verfestigungen aufweist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 30.09.2015 und vom 10.01.2017. So vermeinte sie hinsichtlich ihrer privaten Situation in Österreich, dass sie ledig sei gemeinsam mit dem Zweit-, der Drittbeschwerdeführern und ihrem nigerianischen Lebensgefährten in einer Asylunterkunft wohne. Kontakt habe sie nur zu den anderen Bewohnern in ihrer Asylunterkunft und kämen ihre Freunde aus Nigeria und anderen Staaten Afrikas. Eine Konversation auf Deutsch unterblieb in Ermangelung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten