Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W132 2151799-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 05.08.2015 einen bis 31.07.2020 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Osteosynthesematerial" vorgenommen.
2. Mit Bescheid vom 10.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2015 auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.2. Mit Bescheid vom 10.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2015 auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat am 18.08.2016 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt.
3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines innerfachärztlichen Arztbriefes Dris. XXXX vom 01.09.2016 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar sei, da sie aufgrund einer Chemotherapie mit vielen körperlichen Schmerzen leben müsse. Sie benötige Hilfe im Haushalt und könne die meisten Tätigkeiten nur im Sitzen ausüben. Sie könne alleine keine Wege zurücklegen und brauche für Wege außer Haus die Hilfe ihres Mannes. Aufgrund der starken Wirbelsäulenschmerzen und ihrer Atemprobleme sei es ihr nicht möglich Strecken von über 30 m ohne Sitzpause zurückzulegen. Die starken Schmerzen der Beine auf Grund der Neuropathie seien auch nicht mit Schmerzmitteln zu lindern. Auch seien ihre COPD Werte durch die Chemotherapie so schlecht, dass sie Strecken von mehr als 30 m nicht ohne Erschöpfung zurücklegen könne. Sie könne ihre Arzttermine nur mit dem PKW wahrnehmen.4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines innerfachärztlichen Arztbriefes Dris. römisch 40 vom 01.09.2016 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar sei, da sie aufgrund einer Chemotherapie mit vielen körperlichen Schmerzen leben müsse. Sie benötige Hilfe im Haushalt und könne die meisten Tätigkeiten nur im Sitzen ausüben. Sie könne alleine keine Wege zurücklegen und brauche für Wege außer Haus die Hilfe ihres Mannes. Aufgrund der starken Wirbelsäulenschmerzen und ihrer Atemprobleme sei es ihr nicht möglich Strecken von über 30 m ohne Sitzpause zurückzulegen. Die starken Schmerzen der Beine auf Grund der Neuropathie seien auch nicht mit Schmerzmitteln zu lindern. Auch seien ihre COPD Werte durch die Chemotherapie so schlecht, dass sie Strecken von mehr als 30 m nicht ohne Erschöpfung zurücklegen könne. Sie könne ihre Arzttermine nur mit dem PKW wahrnehmen.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten von der bereits befassten Gutachterin Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder aus dem Beschwerdevorbringen noch den vorgelegten Beweismitteln eine geänderte Beurteilung resultiert.4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten von der bereits befassten Gutachterin Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder aus dem Beschwerdevorbringen noch den vorgelegten Beweismitteln eine geänderte Beurteilung resultiert.
4.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.4.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten Dris. XXXX nicht nachvollziehbar sei. Sie habe keine Gehhilfe bei der Untersuchung mitgehabt, weil ihr Mann sie gestützt habe. Durch die COPD könne sie keine 100 m gehen. Bergauf gehen sowie Stiegen steigen, bereite große Probleme. Sie habe starke Schmerzen in der Wirbelsäule, das rechte Bein sei taub und eine Operation sei aufgrund der COPD nicht möglich. Sie wisse nicht woher die Schmerzen in den Beinen herrühren. Es sei ihr gesagt worden, die Schmerzen seien auf die Chemotherapie zurückzuführen. Auf Grund ihrer unerträglichen Schmerzen könne sie keinesfalls mit dem Zug oder der Straßenbahn fahren. Hinsichtlich der Schmerzmittel sei sie bei Morphium angelangt, was aber auch nicht helfe. Es sei ihr unmöglich ohne Auto ins Spital oder zu den behandelnden Ärzten zu kommen.Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten Dris. römisch 40 nicht nachvollziehbar sei. Sie habe keine Gehhilfe bei der Untersuchung mitgehabt, weil ihr Mann sie gestützt habe. Durch die COPD könne sie keine 100 m gehen. Bergauf gehen sowie Stiegen steigen, bereite große Probleme. Sie habe starke Schmerzen in der Wirbelsäule, das rechte Bein sei taub und eine Operation sei aufgrund der COPD nicht möglich. Sie wisse nicht woher die Schmerzen in den Beinen herrühren. Es sei ihr gesagt worden, die Schmerzen seien auf die Chemotherapie zurückzuführen. Auf Grund ihrer unerträglichen Schmerzen könne sie keinesfalls mit dem Zug oder der Straßenbahn fahren. Hinsichtlich der Schmerzmittel sei sie bei Morphium angelangt, was aber auch nicht helfe. Es sei ihr unmöglich ohne Auto ins Spital oder zu den behandelnden Ärzten zu kommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand adipös. Caput/Collum:
Unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: Symmetrisch, elastisch. Narbe nach Mammateilresektion rechts, submammär rechts Rötung nach Bestrahlungsbehandlung. Atemexkursionen seitengleich, sonorer
Klopfschall. VA. HAT rein, rhythmisch. RR: 140/80. Abdomen: Über Thoraxniveau. Narbe nach Bauchwandoperation median oberhalb des Nabels, geringgradige Rektusdiastase, sonst klinisch unauffällig. Keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument unauffällig.
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Geringgradiges Lymphödem rechte obere Extremität. Bewegungsschmerzen und Druckschmerzen werden im Bereich des linken Schultergelenkes angegeben bei sonst unauffälligem Gelenk. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit:
Schultern endlagig eingeschränkt. Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide untere Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich. Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen. Die Sensibilität wird im Bereich der Füße als gestört angegeben. Die Beschwielung ist etwa seitengleich. Bewegungsschmerzen werden im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke bei sonst unauffälligen Gelenken angegeben. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüfte, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur und deutlich paralumbal. Mäßig Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule und paralumbal Druckschmerz auslösbar. Bewegungsschmerzen bei der Rotation im Bereich der unteren LWS. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: Fingerkuppen 10 cm unter Kniegelenk, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich. Lasegue beidseits negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Status psychicus: Allseits orientiert. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage ausgeglichen.
Art der Funktionseinschränkungen:
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule erreichen auch im Zusammenwirken mit den mäßigen Einschränkungen der unteren Extremitäten kein Ausmaß, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Die Polyneuropathie ist von geringer Ausprägung. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben.
Das Gangbild ist zwar schwerfällig, insgesamt jedoch raumgewinnend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist hinreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.
Die Lungenerkrankung liegt nicht in einem Stadium vor, welches zu einer dauernden Verminderung der Lungenfunktion in einem Ausmaß führen würde, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht erreicht oder benützt werden könnten. Die Dyspnoe ist geringgradig.
Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor.
Die vorgebrachten Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Ein Ausmaß an Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich zieht, oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschwert, kann nicht festgestellt werden.
Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten ist in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. In den Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2016 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige fasst deren wesentlichen Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:
Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Beurteilung der Mobilität der Beschwerdeführerin als ausreichend, begründet die Sachverständige nachvollziehbar und fachärztlich überzeugend, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenveränderungen und deutlichen Verspannungen und eingeschränkter Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne sensomotorische Defizite keine hochgradige Gangbildbeeinträchtigung oder Einschränkung der Gesamtmobilität bewirken und das Gangbild zwar schwerfällig, aber insgesamt raumgewinnend und ohne Gehhilfe möglich ist und ein neurologisches Defizit auch im elektroneurodiagnostischen Befund nicht nachgewiesen werden konnte, wobei das sensible Polyneuropathiesyndrom in der Liste der Funktionseinschränkungen angeführt wird, ein radikuläres neurologisches Defizit oder eine Ataxie mit höhergradiger Gangbildbeeinträchtigung jedoch nicht festgestellt werden konnten. Betreffend die oberen Extremitäten führt Dr. XXXX schlüssig aus, dass die Ellbogengelenke, die Unterarmdrehung, die Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich sind, Grob- und Spitzgriff uneingeschränkt durchführbar sind, der Faustschluss komplett ist, die grobe Kraft seitengleich ist und die aktive Beweglichkeit lediglich in den Schultern endlagig eingeschränkt ist, wobei der Nacken- und Schürzengriff uneingeschränkt durchführbar sind.Die Beurteilung der Mobilität der Beschwerdeführerin als ausreichend, begründet die Sachverständige nachvollziehbar und fachärztlich überzeugend, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenveränderungen und deutlichen Verspannungen und eingeschränkter Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne sensomotorische Defizite keine hochgradige Gangbildbeeinträchtigung oder Einschränkung der Gesamtmobilität bewirken und das Gangbild zwar schwerfällig, aber insgesamt raumgewinnend und ohne Gehhilfe möglich ist und ein neurologisches Defizit auch im elektroneurodiagnostischen Befund nicht nachgewiesen werden konnte, wobei das sensible Polyneuropathiesyndrom in der Liste der Funktionseinschränkungen angeführt wird, ein radikuläres neurologisches Defizit oder eine Ataxie mit höhergradiger Gangbildbeeinträchtigung jedoch nicht festgestellt werden konnten. Betreffend die oberen Extremitäten führt Dr. römisch 40 schlüssig aus, dass die Ellbogengelenke, die Unterarmdrehung, die Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich sind, Grob- und Spitzgriff uneingeschränkt durchführbar sind, der Faustschluss komplett ist, die grobe Kraft seitengleich ist und die aktive Beweglichkeit lediglich in den Schultern endlagig eingeschränkt ist, wobei der Nacken- und Schürzengriff uneingeschränkt durchführbar sind.
Dr. XXXX beschreibt die im Rahmen der persönlichen Untersuchung wahrgenommene Gesamtmobilität anschaulich, dass die Beschwerdeführerin selbständig gehend mit Halbschuhen in Begleitung des Gatten ohne Gehhilfe zur Untersuchung kommt, das Gangbild mit Schuhen und barfuß schwerfällig, insgesamt raumgewinnend ist, das Aus- und Ankleiden zum Teil selbständig im Sitzen durchgeführt wird, wobei der Gatte die Schuhe anzieht und lediglich eine geringgradige Dyspnoe beim Aus- und Anziehen besteht.Dr. römisch 40 beschreibt die im Rahmen der persönlichen Untersuchung wahrgenommene Gesamtmobilität anschaulich, dass die Beschwerdeführerin selbständig gehend mit Halbschuhen in Begleitung des Gatten ohne Gehhilfe zur Untersuchung kommt, das Gangbild mit Schuhen und barfuß schwerfällig, insgesamt raumgewinnend ist, das Aus- und Ankleiden zum Teil selbständig im Sitzen durchgeführt wird, wobei der Gatte die Schuhe anzieht und lediglich eine geringgradige Dyspnoe beim Aus- und Anziehen besteht.
Eine höhergradige Einschränkung der Herzleistung konnte anhand des Befundes vom 01.09.2016 nicht dokumentiert werden, vielmehr liegt eine gute Linksventrikelfunktion vor. Befunde über eine koronare Herzkrankheit liegen nicht vor und eine hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Anstrengungen ist aus dem Untersuchungsbefund nicht ableitbar und auch fachärztlich nicht belegt, somit liegen keine Hinweise auf erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne von Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradiger Rechtsherzinsuffizienz, eine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie oder nachweisliches Erfordernis eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff vor, vergleichbare Zustände konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.Eine höhergradige Einschränkung der Herzleistung konnte anhand des Befundes vom 01.09.2016 nicht dokumentiert werden, vielmehr liegt eine gute Linksventrikelfunktion vor. Befunde über eine koronare Herzkrankheit liegen nicht vor und eine hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Anstrengungen ist aus dem Untersuchungsbefund nicht ableitbar und auch fachärztlich nicht belegt, somit liegen keine Hinweise auf erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne von Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradiger Rechtsherzinsuffizienz, eine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie oder nachweisliches Erfordernis eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff vor, vergleichbare Zustände konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Aus dem Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin während der Untersuchung sind keine derart erheblichen Schmerzen abzuleiten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwert würde. Dr. XXXX beschreibt nachvollziehbar, dass sich anhand des beobachteten Gangbildes mit schwerfälligem, insgesamt aber raumgreifenden Gehen ohne Gehhilfe und teilweise eingeschränkter Gesamtmobilität mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten sowie des derzeitigen Therapieerfordernisses (Menefam) kein Hinweis auf Schmerzzustände ergibt, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen könnten.Aus dem Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin während der Untersuchung sind keine derart erheblichen Schmerzen abzuleiten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwert würde. Dr. römisch 40 beschreibt nachvollziehbar, dass sich anhand des beobachteten Gangbildes mit schwerfälligem, insgesamt aber raumgreifenden Gehen ohne Gehhilfe und teilweise eingeschränkter Gesamtmobilität mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten sowie des derzeitigen Therapieerfordernisses (Menefam) kein Hinweis auf Schmerzzustände ergibt, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen könnten.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen Ergänzung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sind jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und