TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/18 W132 2130428-1

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Veröffentlicht am 18.01.2018
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Entscheidungsdatum

18.01.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W132 2130428-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 05.02.2016 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.05.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 50 vH bewertet wurde, jedoch die vorliegenden Befunde mit den dargebotenen hochgradigen Mobilitätseinschränkungen nicht in Einklang gebracht werden könnten und es daher nicht möglich sei, eine Aussage über die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu treffen.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.05.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 50 vH bewertet wurde, jedoch die vorliegenden Befunde mit den dargebotenen hochgradigen Mobilitätseinschränkungen nicht in Einklang gebracht werden könnten und es daher nicht möglich sei, eine Aussage über die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu treffen.

2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 15.06.2016 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter nachträglicher Vorlage eines Teilausdruckes der Gesamtkartei des Landesklinikum Wr. Neustadt vom 12.07.2016 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Leiden – degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 und Kyphoplastie L2 mit Vorfußheberschwäche links und Schulterschmerzen rechts – keinesfalls möglich und zumutbar sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Der Beschwerdeführer könne im Wohnbereich unter Zuhilfenahme eines Rollators nur einige Schritte gehen und es sei ihm auf Grund der Schulterschmerzen keinesfalls möglich Unterarmstützkrücken zu verwenden. Er erhalte alle zwei Wochen eine Infiltration und es werde laufend Physiotherapie durchgeführt. Außerhalb des Wohnbereiches sei der Beschwerdeführer auf einen Rollstuhl angewiesen. Es bestehe ein deutlich hinkendes Gangbild und seien nur langsame vorsichtige Bewegungen möglich. Er könne nur kurz Stehen und müsse auf Grund der Schmerzen jederzeit die Möglichkeit haben sich zu setzen. Dem Beschwerdeführer seien sowohl das Erreichen wie auch das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar. Er könne Niveauunterschiede nicht überwinden und habe Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Feststellung der Sachverständigen, dass die hochgradige Mobilitätseinschränkung nicht nachvollziehbar sei, werde vom Beschwerdeführer nicht geteilt. Da das Sachverständigengutachten weder ausführe welche Wegstrecke dem Beschwerdeführer zumutbar sei, welche Befunde zur Beurteilung herangezogen wurden, warum dem Beschwerdeführer das Be- und Entsteigen möglich sei und warum der sichere Transport gegeben sei, genüge das Gutachten - unter Betrachtung des vorliegenden Gangbildes - keinesfalls den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten. Es wurde beantragt, Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie einzuholen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4.1. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2016 eingelangten – Schreiben vom 15.07.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

4.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.4.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

4.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Nervenheilkunde, und Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 28.09.2016 und 29.09.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.4.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Nervenheilkunde, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 28.09.2016 und 29.09.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

4.4. Im Zuge der persönlichen Untersuchungen wurde vom Beschwerdeführer ein Kurzarztbrief des Landesklinikums Wr. Neustadt vom 24.08.2016 in Vorlage gebracht.

4.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Die Verfahrensparteien wurden darauf hingewiesen, dass das nachgereichte Beweismittel nicht berücksichtigt werden kann.4.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Die Verfahrensparteien wurden darauf hingewiesen, dass das nachgereichte Beweismittel nicht berücksichtigt werden kann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 20.07.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das nachgereichte Beweismittel ist im Rahmen der persönlichen Untersuchung und somit nach dem 20.07.2016 vorgelegt worden.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Allgemeinzustand und Ernährungszustand gut. Caput/Collum unauffällig. Hörvermögen: beeinträchtigt, hat Hörgeräte beidseits, bei der Untersuchung sind diese nicht vorhanden, ohne Hörgeräte klinisch kaum beeinträchtigt. Sehvermögen nicht beeinträchtigt.

Thorax: unauffällig. Blutdruck 110/65. Atemexkursion 4cm. Abdomen:

kein Druckschmerz, klinisch unauffällig.

Wirbelsäule: Druckschmerz: nein. Klopfschmerz: nein.

Stauchungsschmerz: nein. Halswirbelsäule in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Kinn-Jugulum-Abstand 1,5 cm. Myogelosen und Hartspann des Trapezius beidseits. Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm,

Rippenbuckel: nein. Lendenwirbelsäule: Schober 10/13cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwulst nein. Insuffizienz der Rückenmuskulatur. 4cm lange, blande Narbe über L4-S1.

Zehenballen- und Fersenstand links nicht durchführbar. Schulter- und Beckengeradstand. Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe.

Obere Extremitäten: Rechtshänder. Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig. Durchblutung unauffällig. Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig. Schulter: Ante-/Retroflexion rechts 160/0/40, links 150/ 0/40. Außen-/Innenrotation rechts 50/0/90, links 40/0/80.

Abduktion/Adduktion rechts 160/0/40, links 120/0/40. Ellbogen:

Extension/Flexion rechts und links 10/0/150. Pronation/Supination rechts und links 90/0/90. Handgelenk: Extension/Flexion rechts und links 60/0/60. Radial-Ulnarduktion rechts und links 30/0/40.

Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich.

Unterer Extremitäten: Valgusstellung 5 Grad. Hüftgelenk:

Druckschmerz rechts nein, links inguinal. Extension/Flexion: rechts 0/0/120 links 0/0/110. Abduktion/Adduktion rechts 30/0/30, links 25/0/20. Aussen-/Innenrotation rechts 30/0/25 links 25/0/25. Linke Hüfte Druckschmerz am Troch. major. Oberschenkel: Rechts und links unauffällig. Umfang links minus 2 cm. Kniegelenke: Extension Flexion rechts und links 0/0/120. Beidseits kein Druckschmerz, beidseits kein Erguss. Beidseits keine Rötung und keine Hyperthermie. Retropatellare Symptomatik beidseits +. Zohlenzeichen rechts + links ++. Beidseits keine Bandinstabilität. Kondylenabstand 0 QF.

Unterschenkel: Beidseits unauffällig, Umfang seitengleich. Oberes

Sprunggelenk: Extension/Flexion rechts 20/0/40, links 0/0/40.

Beidseits keine Bandinstabilität. Unteres Sprunggelenk:

Eversion/Inversion rechts 15/0/30 links 0/0/20. Beidseits kein Erguss, keine Hyperthermie und keine Rötung. Malleolenabstand 3 QF.

Fuß- und Zehengelenke: Beweglichkeit: Kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei. Fußsohlenbeschwielung normal.

Durchblutung: Makro- und Mikrozirkulation links mehr als rechts herabgesetzt. Beinlänge seitengleich.

Neurologisch: HN: unauffällig.

Obere Extremitäten: seitengleich Schulterschmerz beidseits wird angegeben. MER seitengleich mittellebhaft. VdA normal. FNV unauffällig. Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus seitengleich, Frontal- und PyZ negativ.

Untere Extremitäten: PSR beidseits gesteigert. ASR nicht auslösbar, linkes Knie wird im Liegen immer wieder abgewinkelt. MER seitengleich mittellebhaft. Grobe Kraft rechts unauffällig, links bei eingeschränkter Compliance proximal KG 2-3 dargeboten.

Vorfußheber und -senker KG 4, Bab. negativ. Sensibilität: ab Wade abgeschwächt, links ohne radikuläres Muster, Lasegue rechts 40°, links bei 20° pos., Stand: Unauffällig.

Gang: Mit zwei Unterarmstützkrücken und Hinkschonhaltung links schmerzüberlagert.

Psychisch: Pat. klar, wach, orientiert. Duktus nachvollziehbar, jedoch um die Symptomatik kreisend mit deutlichen Somatisierungszeichen. Keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung. Von der Stimmung deutlich depressiv und klagsam, in beiden Skalenbereichen eingeschränkt affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Realitätssinn erhalten. Auffassung und Konzentration uneingeschränkt.

Art der Funktionseinschränkungen:

  • -Strichaufzählung
    Lumboischialgie links (ohne neuroradiologisches oder elektrophysiologisches Korrelat)

  • -Strichaufzählung
    Somatisierungsstörung bei chronischer Schmerzstörung

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Bandscheibenoperation (Diskektomie) L4/5 links 04/2013

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Kyphoplastie L2 2009

  • -Strichaufzählung
    Vorfußheberschwäche links (Peronäusparese)

  • -Strichaufzählung
    Anpassungsstörung

1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Das Wirbelsäulenleiden erreicht auch im Zusammenwirken mit der Vorfußheberschwäche links kein Ausmaß, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben.

Der Beschwerdeführer ist ausreichend in der Lage, sich fortzubewegen. Das Gangbild ist unter allfälliger Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken zwar schleppend und schmerzüberlagert mit Hinkschonhaltung links. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind jedoch ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet sind. Ein Ausmaß an Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich zieht, oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschwert, kann nicht festgestellt werden. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.

Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor.

Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 20.07.2016 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 20.07.2016 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die bis 20.07.2016 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:

  • -Strichaufzählung
    AMS Chefarzt undatiert: befristete Invalidität, Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor, Mitwirkungspflicht besteht nicht. Diese Stellungnahme ist nicht durch eine ausführliche Untersuchung begründet, daher nicht nachvollziehbar.

  • -Strichaufzählung
    Gutachten PVA, Innere Medizin und Orthopädie vom 12.01.2016:
    Vorliegende Befunde stimmen mit dem dargebotenen Bewegungsausmaß nicht überein, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sind zumutbar, kein Pflegebedarf. Beide Gutachten sind ausführlich mit genauem Status und daher schlüssig und nachvollziehbar.

  • -Strichaufzählung
    Ambulanzbericht Orthopädie Wr. Neustadt vom 12.07.2016: Rückgang Rezidivprolaps L4/5, keine wesentliche Spinalkanalstenose, operativer Eingriff nicht indiziert, bildwandlergezielte Infiltrationen empfohlen. Da keine Operation notwendig ist, erscheint eine konservative und medikamentöse Therapie ausreichend.

Die bis 20.07.2016 vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde.

Die Beurteilung der Mobilität des Beschwerdeführers als ausreichend, begründet Dr. XXXX nachvollziehbar und fachärztlich überzeugend, dass sich an den Gelenken der oberen Extremitäten bei der Untersuchung keine relevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik und Sensibilität fanden, wodurch ein sicheres Anhalten möglich ist und dass trotz einer Funktionseinschränkung durch den Zustand nach Kyphoplastie L2, der bestehenden Peronaeusparese links und den degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, bei adäquater Behelfsversorgung eine ausreichende Gehstrecke bewältigbar ist und das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Hindernissen durchführbar sind.Die Beurteilung der Mobilität des Beschwerdeführers als ausreichend, begründet Dr. römisch 40 nachvollziehbar und fachärztlich überzeugend, dass sich an den Gelenken der oberen Extremitäten bei der Untersuchung keine relevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik und Sensibilität fanden, wodurch ein sicheres Anhalten möglich ist und dass trotz einer Funktionseinschränkung durch den Zustand nach Kyphoplastie L2, der bestehenden Peronaeusparese links und den degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, bei adäquater Behelfsversorgung eine ausreichende Gehstrecke bewältigbar ist und das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Hindernissen durchführbar sind.

Die Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erörtert der orthopädische Sachverständige nachvollziehbar und begründet seine Schlussfolgerungen damit, dass der Zustand nach Kyphoplastie L2 und die degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule nach der Bandscheibenoperation L4/5 als Restzustände einzustufen sind, die sich nicht auf eine Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken und auch die Vorfußheberschwäche bei einer adäquaten Versorgung mit einem entsprechendem orthopädischen Behelf (zum Beispiel einer Peronäusschiene) und/oder einem orthopädischem Schuh sich nicht auf die Bewältigung von Hindernissen im Bereich öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

Dr. XXXX ergänzt seine Beurteilung schlüssig, dass beim Beschwerdeführer Beschwerden durch die auch altersbedingten Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehen, woraus sich jedoch kein nachvollziehbarer Rückschluss auf die angegebene Minderbelastbarkeit des linken Beines ergibt, da alle Gelenke der unteren Extremitäten nur geringgradig in ihrer Funktion eingeschränkt sind und eine verminderte Belastbarkeit bei der Untersuchung nicht erhoben werden konnte. Er beschreibt weiters anschaulich, dass nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers dessen PKW nicht mit einer Automatik ausgestattet ist, und daher durch die notwendige Betätigung des Kupplungspedals mit dem linken Fuß auch hier eine verminderte Belastbarkeit nicht nachvollzogen werden kann. Ebenso ist die Vorfußheberschwäche links nicht adäquat orthopädietechnisch versorgt.Dr. römisch 40 ergänzt seine Beurteilung schlüssig, dass beim Beschwerdeführer Beschwerden durch die auch altersbedingten Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehen, woraus sich jedoch kein nachvollziehbarer Rückschluss auf die angegebene Minderbelastbarkeit des linken Beines ergibt, da alle Gelenke der unteren Extremitäten nur geringgradig in ihrer Funktion eingeschränkt sind und eine verminderte Belastbarkeit bei der Untersuchung nicht erhoben werden konnte. Er beschreibt weiters anschaulich, dass nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers dessen PKW nicht mit einer Automatik ausgestattet ist, und daher durch die notwendige Betätigung des Kupplungspedals mit dem linken Fuß auch hier eine verminderte Belastbarkeit nicht nachvollzogen werden kann. Ebenso ist die Vorfußheberschwäche links nicht adäquat orthopädietechnisch versorgt.

Zusammenfassend halten Dr. XXXX und Dr. XXXX zu den Einwendungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar fest, dass aus den vorgelegten Befunden und der im Rahmen der persönlichen Untersuchungen festgestellten Gesamtmobilität des Beschwerdeführers ein behinderungsbedingtes Erfordernis der Benützung von zwei Unterarmstützkrücken, eines Rollators oder Rollstuhls nicht nachvollziehbar ist. So wird auch im ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.01.2016 festgehalten, dass die vorliegenden Befunde nicht mit dem dargebotenen Bewegungsausmaß des Beschwerdeführers übereinstimmen, und auch keine Beschwielung der Handflächen – welche auf den ständigen Gebrauch von Unterarmstützen hinweisen würde – vorliegt.Zusammenfassend halten Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 zu den Einwendungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar fest, dass aus den vorgelegten Befunden und der im Rahmen der persönlichen Untersuchungen festgestellten Gesamtmobilität des Beschwerdeführers ein behinderungsbedingtes Erfordernis der Benützung von zwei Unterarmstützkrücken, eines Rollators oder Rollstuhls nicht nachvollziehbar ist. So wird auch im ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.01.2016 festgehalten, dass die vorliegenden Befunde nicht mit dem dargebotenen Bewegungsausmaß des Beschwerdeführers übereinstimmen, und auch keine Beschwielung der Handflächen – welche auf den ständigen Gebrauch von Unterarmstützen hinweisen würde – vorliegt.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und den bis 20.07.2016 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch ist der Beschwerdeführer den – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und den bis 20.07.2016 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch ist der Beschwerdeführer den – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.

Die medizinischen Sachverständigen beschreiben die im Rahmen der persönlichen Untersuchung wahrgenommene Gesamtmobilität anschaulich und unwidersprochen wie folgt: Hilfsmittel: 2 UA-Stützkrücken.

Schuhwerk: feste Halbschuhe. Anhalten beim Aufstehen und Stehen, das Umsetzen auf die Untersuchungsliege gelingt ohne Hilfe der Krücken.

An- und Auskleiden im Stehen ohne Hilfe durchführbar. Hocke:

beidseits nicht durchführbar. Gangbild: schleppend, Schonhinken links, großteils wird das linke Bein nicht belastet, 3-Punkte-Gang.

Schrittlänge: 1 Schrittlänge. Der Beschwerdeführer zieht sich alleine aus und besteigt alleine die Untersuchungsliege. Hier gewinnt man den Eindruck einer deutlichen Somatisierung und zusätzlichen Aggravierung.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Zur Erörterung der Rechtsfragen, dass das nachgereichte Beweismittel unberücksichtigt bleibt und ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfragen, dass das nachgereichte Beweismittel unberücksichtigt bleibt und ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialmini

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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