TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/22 L525 2182996-1

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Veröffentlicht am 22.01.2018
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Entscheidungsdatum

22.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L525 2182996-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.7.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sie hätten Tiere gehabt und habe der Hirte mit dem Vater des Beschwerdeführers gestritten. Der Vater hätte dann den Hirten getötet. Es hätte eine Anzeige gegen den Vater gegeben und sei er verfolgt worden. Der Vater sei nach Saudi-Arabien geflohen. Die Polizei hätte den Beschwerdeführer gestresst, weil er der einzige Sohn sei. Er hätte Probleme bekommen und habe sich der Beschwerdeführer entschlossen zu fliegen. Er habe somit all seine Gründe dargelegt, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe.

Der Beschwerdeführer übernahm seine Ladung für die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) selbständig am 27.7.2017.

Der Beschwerdeführer wurde wegen unbekannten Aufenthalts am 5.8.2017 von der Grundversorgung aufgrund einer 24h Abwesenheit abgemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde am 8.8.2017 in Deutschland wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland aufgegriffen und am 19.10.2017 von Deutschland zurück nach Österreich überstellt. Dem Beschwerdeführer wurde dabei aufgetragen, dass er sich aus eigenem an seine Unterkunft zu begeben habe.

Mit Mail vom 24.10.2017 informierte das BMI/Grundversorgung und Bundesbetreuung das BFA darüber, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht in der vorgeschriebenen Unterkunft eingetroffen sei.

Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA stellte zunächst fest, dass die Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsbürger und sei Moslem. Er habe in Pakistan gelebt und gearbeitet. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die Ausführungen zu den Gründen zur Ausreise seien nicht glaubwürdig und könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Pakistan aus den genannten Gründen verlassen hätte. Eine aktuelle Bedrohungssituation seiner Person hätte nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer gebe an, er hätte sein Heimatland verlassen, da sein Vater jemanden umgebracht hätte und sei dieser nach Saudi Arabien geflohen. Da dem Beschwerdeführer in diesem Falle keine Schuld zukäme, sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hätte müssen. Weiters hätte der Beschwerdeführer, gleich wie sein Vater, nach Saudi-Arabien gehen können, stattdessen sei der Beschwerdeführer aber nach Europa gekommen, was die Behörde davon ausgehen lasse, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Dem Beschwerdeführer drohe keine Verfolgung in Pakistan, er verfüge über Anknüpfungspunkte in Pakistan. Er sei ein junger gesunder und mobiler Mann, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande wäre sein Leben in Pakistan weiterzuführen.

Der Bescheid wurde am 30.10.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheine eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig. Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Der Bescheid wurde am 30.10.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheine eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig. Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2017 abermals in Deutschland wegen illegalem Aufenthalts festgenommen und am 14.12.2017 neuerlich von Österreich nach Deutschland überstellt. Am 14.12.2017 wurde zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

Der Beschwerdeführer stellte am 15.12.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (Folgeantrag). Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, weil die deutschen Behörden ihn abgeschoben hätten, wolle er nun in Österreich einen neuen Asylantrag stellen. Außerdem lebe sein Onkel in Deutschland. Die Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat sei seit der letzten Einvernahme nur gestiegen. Er könne es jedoch nicht beweisen, dazu brächte er mehr Zeit. Weitere Angaben habe er nicht. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr um sein Leben und hätten seine Verwandten ihn damals bedroht wegen Grundstücksstreitigkeiten. Seine Fluchtgründe seien dieselben, die er damals angegeben habe.

Der Beschwerdeführer wurde am 3.1.2018 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage die Befragung zu absolvieren. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Die Angaben, die er bei der Erstbefragung angegeben habe, würden stimmen. Er sei Staatsangehöriger von Pakistan, spreche Urdu, sei sunnitischer Moslem und sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Auf die Frage, was sich seit der letzten negativen Entscheidung geändert habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe keinen Bescheid erhalten. Er sei nicht in Österreich gewesen sondern in Deutschland. Das Problem, das er vorher geschildert habe, sei noch schlimmer geworden. Deshalb habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt. Seine Familienmitglieder hätten gesagt, sie würden immer noch nach ihm suchen. Seine Gegner würden manchmal zu ihm nach Hause kommen. Sie würden mit einer unbekannten Nummer anrufen und würden nach dem Beschwerdeführer fragen. Seine Familienmitglieder hätten vorgeschlagen, dass er nicht nach Pakistan zurückkehren solle. Er habe keine Verwandten in Österreich, er habe einige Freunde. Er sei weder besonders integriert noch habe er gearbeitet. Er habe keine Deutschkurse besucht. Er wolle auf keinen Fall nach Pakistan zurück, da sein Leben dort in Gefahr sei. Eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen wolle er nicht abgeben, er habe diese nicht bekommen. Er bekomme in Pakistan keine behördliche Unterstützung, die Polizei sei korrupt. Auch wenn er jahrelang in Schubhaft bleibe, so wolle er nicht zurück nach Pakistan. Den Dolmetscher habe er verstanden.

Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen Rechtsvertreter am 5.1.2018 eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, zum beabsichtigten Einreiseverbot werde ausgeführt, dass alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich überstellt worden sei bzw. sich dieser seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung illegal in Österreich aufhalte, noch keine Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertige. Der Beschwerdeführer sei weder straffällig noch rechtskräftig strafrechtlich verorteilt worden. Diese Punkte seien bei der Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls zu berücksichtigen. Zudem sei seitens des BFA zu berücksichtigen, dass es eine Ermessensentscheidung darstelle, ob überhaupt ein Einreiseverbot verhängt werde und dass in Ermangelung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch von der Verhängung eines solchen abgesehen werden könne.

Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.1.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt III.) und werde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt IV).Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.1.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch drei.) und werde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Pakistan und leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Sein Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Das BFA habe keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, integrationsverfestigende Schritte hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und habe der gewährten Frist zur Ausreise in sein Heimatland nicht Folge geleistet bzw. gröblich missachtet. Zudem stehe fest, dass er seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht sein würden. Da er sein Vorbringen auf ein bereits gänzlich abgeschlossenes Verfahren stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer als neuen Asylgrund im Zuge des Folgeantrages Grundstücksstreitigkeiten geltend gemacht. Trotzt mehrmaligen Nachfragens habe er bei der Einvernahme am 3.1.2018 diese neue Behauptung nicht konkretisiert. Er habe im Vorverfahren nicht glaubhaft machen können, in seinem Heimatland einer Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt zu sein. Er habe sich dem ersten Asylverfahren in Österreich durch Untertauchen bzw. Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflicht entzogen. Dieses Verhalten sei zudem untypisch für Personen, welche ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von internationalem Schutz aufweisen würden. Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Der Beschwerdeführer falle unter den Anwendungsbereich des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. das Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im konkreten Fall liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht könne niemals einfach nur als geringfügige Beeinträchtigung gewertet werden. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei die österreichische Rechstordnugn und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu achten und zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeige, dass er sich nicht rechtskonform verhalten wolle. Zudem falle das Fehlverhalten in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da der Beschwerdeführer in keiner Weise fähig sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Pakistan und leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Sein Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Das BFA habe keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, integrationsverfestigende Schritte hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und habe der gewährten Frist zur Ausreise in sein Heimatland nicht Folge geleistet bzw. gröblich missachtet. Zudem stehe fest, dass er seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht sein würden. Da er sein Vorbringen auf ein bereits gänzlich abgeschlossenes Verfahren stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer als neuen Asylgrund im Zuge des Folgeantrages Grundstücksstreitigkeiten geltend gemacht. Trotzt mehrmaligen Nachfragens habe er bei der Einvernahme am 3.1.2018 diese neue Behauptung nicht konkretisiert. Er habe im Vorverfahren nicht glaubhaft machen können, in seinem Heimatland einer Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt zu sein. Er habe sich dem ersten Asylverfahren in Österreich durch Untertauchen bzw. Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflicht entzogen. Dieses Verhalten sei zudem untypisch für Personen, welche ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von internationalem Schutz aufweisen würden. Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Der Beschwerdeführer falle unter den Anwendungsbereich des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. das Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im konkreten Fall liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht könne niemals einfach nur als geringfügige Beeinträchtigung gewertet werden. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei die österreichische Rechstordnugn und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu achten und zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeige, dass er sich nicht rechtskonform verhalten wolle. Zudem falle das Fehlverhalten in den Geltungsbereich des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, da der Beschwerdeführer in keiner Weise fähig sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Mit Schriftsatz vom 12.1.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, der Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit 28.11.2017 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sie am 19.10.2017 und am 14.12.2017 von Deutschland nach Österreich überstellt worden und befinde sich seit dem 14.12.2017 in Schubhaft. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme am 3.1.2018 glaubhaft ausgeführt, dass zwar keine neuen Gründe vorhanden seien, jedoch die alten Asylgründe in einem noch stärkeren Ausmaß auftreten würden. Die Männer, die nach dem Beschwerdeführer suchen würden, kämen noch immer in sein Haus in Pakistan und würden nach dem Beschwerdeführer fragen. Sie würden mit unterdrückter Nummer anrufen und fragen, ob er zu Hause sei. Zum Einreiseverbote werden ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass die belangte Behörde eine begründete Gesamtprognose dahingehend erstellt hätte, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde, sodass ein Einreiseverbot geboten wäre.

Die Beschwerde langte am 16.1.2018 in Wien und am 17.1.2018 in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein und wurde die Behörde davon am 17.1.2018 verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, nicht verheiratet, kinderlos und ist gesund. Der Beschwerdeführer stellte am 22.7.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Deutschland und wurde er dort am 8.8.2017 wegen illegalem Aufenthalts aufgegriffen. Am 19.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wieder nach Österreich überstellt. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, dass er sich in sein Quartier in der Steiermark zu begeben hätte, jedoch fand sich der Beschwerdeführer dort nicht ein, sondern reiste dieser wiederum illegal nach Deutschland weiter. Am 21.10.2017 wurde der Beschwerdeführer abermals in Deutschland festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2017 abermals von Deutschland nach Österreich überstellt und befindet sich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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