Entscheidungsdatum
22.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2182827-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 3.6.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Streitigkeiten mit den Leuten in Chaniot gehabt, weil er die Religionsströmung Ahmaddiya hätte. Es sei die Hölle für ihn in Pakistan, sie bekämen keine rechte. Er sei zwei Mal geschlagen worden, er hätte das Land verlassen müssen. Er hätte hiermit alle seine Gründe gesagt, warum er nach Österreich gereist sei. Er hätte keine weiteren Gründe.
Am 10.6.2017 habe der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle verlassen und sei er am 12.6.2017 abgemeldet worden, da er nicht bei der Standeskontrolle gewesen sei.
Mit Bescheid des BFA vom 19.6.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 19.6.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA stellte zunächst fest, dass die Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsbürger und spreche Urdu. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Arain an. Er habe in Pakistan gelebt und gearbeitet. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei in Österreich nicht strafrechtlich aufgefallen. Die Ausführungen zu den Gründen zur Ausreise seien nicht glaubwürdig und könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Pakistan aus den genannten Gründen verlassen hätte. Eine Gefährdung seiner Person hätte nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Er gehe keiner Arbeit nach und spreche kaum Deutsch. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer es vorziehe, nicht am Verfahren mitzuwirken, ob er nun internationalen Schutz benötige, und dabei die Gefährdungslage darzustellen, werde nicht davon ausgegangen, dass er im gesamten Staatsgebiet einer wie auch immer gearteten Gefahr ausgesetzt sei.
Der Bescheid wurde am 20.6.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheine eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßigDer Bescheid wurde am 20.6.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheine eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig
Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde am 16.12.2017 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Juni 2017 schlepperunterstützt am Landweg über Ungarn nach Österreich eingereist und habe hier einen Asylantrag gestellt. Nach ca. sieben bis zehn Tagen sei er illegal nach Deutschland weitergereist, da seine Schwester in Deutschland wohne. Ihm sei in Deutschland gesagt worden, dass Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei und sei er zurückgeschickt worden. Er habe seine Heimat verlassen, da seit ca. einem Jahr viele Angehörige seine Religionsgemeinschaft "Ahmadi" von der Polizei verfolgt und inhaftiert werden würden. Sein Leben sei in Pakistan aufgrund seiner Religion gefährdet und er habe sich entschlossen Pakistan zu verlassen. Aus diesem Grund suche er hier in Österreich um Asyl an. Er befürchte, dass er in Pakistan unschuldig wegen seiner Religion inhaftiert werde und auch um sein Leben fürchten müsse.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.12.2017 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er hätte sich einer Rechtsberatung unterzogen und fühle sich psychisch und physisch in der Lage die Befragung zu absolvieren. Er habe einen Anwalt in Deutschland bezüglich seines Asylverfahrens. Seine Schwester lebe in Deutschland und hätte eine Aufenthaltserlaubnis. Er habe in Österreich keine Eltern oder Kinder und befinde sich in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt. Er habe religiöse Probleme. Er sei Ahmadi und alle Ahmadis hätten in Pakistan Probleme. Er habe als Buchhalter gearbeitet, zwei Mal hätte die Polizei eine Razzia durchgeführt. Die Polizei habe ihn festnehmen wollen. Deshalb habe er seinen Job aufgegeben und das Land verlassen. Die Polizei hätte zweimal versucht ihn festzunehmen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dies sei im Dezember 2016 gewesen, wobei er sich korrigierte und angab, es sei im Dezember 2015 gewesen. Er sei am 8.5.2015 aus seinem Heimatland ausgereist. Da sei er nach Dubai gereist und dann wieder nach Pakistan. Letztmalig sei er am 2.8.2015 ausgereist. Auf Nachfrage, er sei vor der versuchten Verhaftung ausgereist, korrigierte sich der Beschwerdeführer abermals, dass er doch erst 2016 ausgereist sei. Es gäbe eine Zeitung namens "Al Fazl", diese sei eingestellt worden. Die Polizei habe der muslimischen Gemeinschaft zeigen wollen, dass sie gegen "uns" (gemeint wohl: die Ahmadis) tätig sei. Deshalb habe man versucht, Leute von "uns" festzunehmen. Er sei Buchhalter in dieser Organisation gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gäbe es keine Neuigkeiten. Er sei auch in Rabwah nicht sicher, obwohl dies der beste Platz sei. Seine Eltern, Brüder und zwei Schwestern würden immer noch in Pakistan leben. Zur Frage, was er überhaupt über die Ahmadis wisse, führte der Beschwerdeführer aus, er kenne nur die Probleme und er habe flüchten müssen. Er sei ein Buchhalter gewesen und deswegen sei die Polizei gegen ihn gewesen. Den Dolmetsch habe er verstanden.
Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 28.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 28.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er durch die pakistanische Botschaft identifiziert worden wäre. Er sei Staatsangehöriger von Pakistan und leide an weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Sein Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden und sei der Refoulmentsachverhalt berücksichtigt worden. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft gewesen. Das BFA habe keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen können und reiche die Begründung eines neuen Asylantrages nicht aus, einen wesentlich geänderten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe sich auf ein Vorbringen berufen, dass er bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe, berufen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, er spreche wenig bis gar kein Deutsch und sei eine Einvernahme in deutscher Sprache nicht möglich gewesen. Integrationsverfestigende Maßnahmen hätten nicht festgestellt werden können. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine neuen Änderungen in der Lage des Herkunftsstaates eingetreten. Auch die die Person des Beschwerdeführers betreffende maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte vorgebracht, er würde der Religion der Ahmadis angehören, die Polizei hätte zwei Mal versucht ihn zu verhaften. Er hätte daher das Land verlassen. Im Erstverfahren hätte der Beschwerdeführer behauptet, er hätte Probleme mit Leuten in Chaniot gehabt. Er wäre zwei Mal geschlagen worden. Er habe somit keine gleichlautenden Angaben gemacht. Einerseits habe er im Erstverfahren überhaupt keine Verfolgung bzw. Versuchte Verhaftung behauptet, andererseits hätte er im gegenständlichen Verfahren die angeblichen Übergriffe durch Personen in Chaniot mit keinem Wort mehr erwähnt. So habe er auch nicht genau angeben können, wann nun die Polizei versucht hätte ihn zu verhaften. Er hätte anfänglich Dezember 2016 angegeben, dann habe er die Aussage auf Dezember 2015 korrigiert, um diese Aussage erneut auf Dezember 2016 zu korrigieren, als er anscheinend bemerkt hätte, dass er sein Ausreisedatum am 2.8.2015 vor der versuchten Verhaftung liege. Er hätte auch nicht versucht seinen Aufenthaltsort innerhalb von Pakistan zu verlegen, obwohl er in die Stadt Chenab Nagar ziehen hätte können, in der mehr als 95% der Ahmadis aus Pakistan wohnen würden. Weiters sei es seinen Eltern, Brüdern und Schwestern nach wie vor möglich in Pakistan zu leben. Das Vorbringen sei somit absolut nicht glaubwürdig.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 29.12.2017 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Dublin Verfahrens aus Deutschland nach Österreich überstellt worden und hätte dieser am 28.12.2017 angegeben, dass er zur Religion der Ahmadis gehöre und von der staatlichen Polizei (sic!) in Pakistan verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe als Buchhalter für eine Zeitung namens "Al Fazl" gearbeitet und gehöre der Gemeinschaft der Ahmadis an. Die Polizei habe versucht den Beschwerdeführer sowie weitere Mitglieder der Gemeinschaft der Ahmadis zu verhaften aber sei es dem Beschwerdeführer gelungen zu fliehen. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, die religiöse Literatur der Ahmadis zu verbreiten. Weiters wolle der Beschwerdeführer ausführen, dass sein Zielland Deutschland gewesen sei, weil der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, dass sein Asylverfahren weiter inhaltlich in Deutschland geführt und geprüft werde, weshalb er selbständig nach Deutschland gereist sei. Aus diesen Gründen sei es ihm auch nicht möglich gewesen in seinem Asylverfahren mitzuwirken und habe er seine Asylgründe auch im Erstverfahren nicht geltend machen können. In seiner Abwesenheit sei der erstinstanzliche inhaltliche Bescheid der belangten Behörde am 6.7.2017 in Rechtskraft erwachsen, sodass er diesen Bescheid nicht mehr bekämpfen habe können. Als Beweis für die Fluchtgründe verweise der Beschwerdeführer auf die Länderfeststellungen, die im Bescheid bereits vorhanden seien. Aus all diesen Gründen stelle die Rückkehr für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr dar.
Die Beschwerde langte am 15.1.2018 in Wien und am 16.1.2018 in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein und wurde die Behörde davon am 16.1.2018 verständigt.
Mit Mail vom 19.1.2018 legte die belangte Behörde eine Kopie einer Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vor, wonach dem Beschwerdeführer am 31.12.2017, um 04:20 die Einreise nach Deutschland verweigert worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, nicht verheiratet, kinderlos und ist gesund. Der Beschwerdeführer stellte am 19.6.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, aber jedenfalls vor dem Bescheid vom 19.6.2017 und reiste nach Deutschland. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2017 einen neuerlichen Asylantrag. Der Beschwerdeführer hat keine Kontakte zu Österreichern, lebt in keiner Lebensgemeinschaft in Österreich und befinden sich seine Eltern nicht in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und befindet sich in Grundversorgung. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch. Es ist nicht feststellbar, dass das BFA vor der Erlassung des Bescheides vom 20.10.2017 vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurde.
Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt römisch eins.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer droht in Pakistan keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung seiner Person. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe und er deshalb eine unmittelbare persönliche Gefährdung zu befürchten habe. Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan ist auch nicht eingetreten.
Eine entscheidungsrelevante Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben aus den bisherigen Verfahren und seinen eigenen Angaben. Die Feststellung der Identität stellte bereits die belangte Behörde fest und ergibt sich aus der Identifizierung durch die pakistanische Botschaft. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer psychisch und physisch in der Lage ist, die Befragung zu absolvieren (AS 105) und tritt die Beschwerde der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde überhaupt nicht entgegen. Den Feststellung zu den Deutschkenntnissen und der Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid vom 19.6.2017 (vgl dort S 4) und tritt die Beschwerde diesen Feststellungen nicht entgegen.Die Feststellungen zur Person und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben aus den bisherigen Verfahren und seinen eigenen Angaben. Die Feststellung der Identität stellte bereits die belangte Behörde fest und ergibt sich aus der Identifizierung durch die pakistanische Botschaft. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer psychisch und physisch in der Lage ist, die Befragung zu absolvieren (AS 105) und tritt die Beschwerde der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde überhaupt nicht entgegen. Den Feststellung zu den Deutschkenntnissen und der Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid vom 19.6.2017 vergleiche dort S 4) und tritt die Beschwerde diesen Feststellungen nicht entgegen.
Zu den vorgebrachten – neuen – Fluchtgründen wird seitens des erkennenden Gerichtes der Ansicht der belangten Behörde beigetreten, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung zusammengefasst vor, er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ahamdis verfolgt (AS 34). Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid umfassend damit auseinander (AS 163), dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorbrachte und zeigte zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer auch im Vergleich zum vorherigen Verfahren sein neues Vorbringen nur in wenigen Stehsätzen neu begründet hat und er die angeblichen Übergriffe, die er im ersten Verfahren noch vorgebracht hat, mit keinem Wort mehr erwähnt hat. Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Gerichtes den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten, dass der Beschwerdeführer es im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2017 nicht schaffte, die angeblichen Verhaftungen in eine zeitlich stringente Reihenfolge einzuordnen. Dass die belangte Behörde dem neuerlichen Vorbringen im Ergebnis den glaubhaften Kern absprach, wird von hg. Seite nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer gründet seinen neuerlichen Asylantrag auf die gleichen Gründe, nämlich auf angebliche Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, über welche bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Neue Gründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
ZU A)
Spruchpunkt I – Zurückweisung wegen entschiedener Sache:Spruchpunkt römisch eins – Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet:
"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge au