TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/8 W251 2146158-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Entscheidungsdatum

08.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2146158-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017 zur Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017 zur Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 04.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 02.05.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt.

2. Der Beschwerdeführer gab am 04.12.2014 an, dass sein Bruder spielsüchtig gewesen sei, viele Schulden gehabt habe und aus Afghanistan geflüchtet sei. Daher habe der Beschwerdeführer seine Schulden bezahlen sollen, was dieser jedoch nicht konnte. Er sei von den Spielfreunden mit dem Umbringen bedroht worden, sodass er ebenfalls aus Afghanistan geflüchtet sei.

Der Beschwerdeführer gab am 02.05.2016 vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass sein Bruder mit einer Mafia-Gruppe zusammen gewesen sei. Sein Bruder habe Casino gespielt, wobei die Leute Karten gelegt haben und sein Bruder das Casino gewesen sei. Sein Bruder habe Geld verspielt und 2 Millionen Afghani Schulden gehabt. Der Bruder sei insgesamt dreimal bedroht worden. Nach der dritten Bedrohung sei dem Bruder eine Frist von 10 Tagen gegeben worden, um das Geld aufzutreiben. Da dieser jedoch das Geld nicht beschaffen habe können, seien er und sein Cousine entführt worden. Der Beschwerdeführer habe aus seinem Geschäft alles Geld (6.000,00 USD) aus der Kassa genommen um seinen Bruder auszulösen. Der Beschwerdeführer sei zur Geldübergabe gegangen, bei der sein Bruder und der Cousine in einem Haus am Boden gesessen und von einem Wachmann und dem Neffen eines Anführers bewacht worden seien. Die 6.000 USD seien jedoch zu wenig Geld gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf die Nase geschlagen worden. Der Bruder sei aufgestanden, habe dem Wachmann die Waffe aus der Hand gerissen und habe den Wachmann erschossen und den Neffen des Anführers angeschossen. Danach seien der Beschwerdeführer sowie der Cousine und der Bruder in verschiedene Richtungen geflohen. Der Cousine sei etwas später getötet worden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan deshalb verlassen.

3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 04.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.01.2017, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 04.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.01.2017, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Das Bundesamt führte begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder noch sei, da die Angaben zum Fluchtvorbringen nicht glaubhaft seien. Zudem würden keine Umstände vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei zwar besonders volatil, der Beschwerdeführer habe jedoch Verwandte in Mazar-e Sharif und stünden diesem als innerstaatliche Fluchtalternative die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre Berufserfahrung und eine 9 jährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinerlei familiäre Bindung oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und sei auf die Unterstützung durch den Staat angewiesen.

4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Zudem sei der Beschwerdeführer auf Grund der in Afghanistan, insbesondere in Kabul, herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage einer Bedrohung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt. Das Verfahren sei zudem mangelhaft, da sich das Bundesamt nicht mit der speziellen Situation des Beschwerdeführers beschäftigt habe.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Zudem sei der Beschwerdeführer auf Grund der in Afghanistan, insbesondere in Kabul, herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage einer Bedrohung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt. Das Verfahren sei zudem mangelhaft, da sich das Bundesamt nicht mit der speziellen Situation des Beschwerdeführers beschäftigt habe.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.09.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die usbekische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, und sunnitischer Moslem (AS 13, Protokoll vom 05.09.2017 - OZ 6, Seite 7f).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, und sunnitischer Moslem (AS 13, Protokoll vom 05.09.2017 - OZ 6, Seite 7f).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Faryab, in der XXXX , geboren. Dort hat er 9 Jahre lang die Schule besucht und mit seinen Eltern und seinen 6 Geschwistern in einem Haus gelebt. Der Beschwerdeführer hat über mehrere Jahre ein Geschäft für Kleidung und Make-up für Frauen gehabt und geführt (OZ 6, Seite 8-9). Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Usbekisch, Dari und Türkisch (AS 13).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Faryab, in der römisch 40 , geboren. Dort hat er 9 Jahre lang die Schule besucht und mit seinen Eltern und seinen 6 Geschwistern in einem Haus gelebt. Der Beschwerdeführer hat über mehrere Jahre ein Geschäft für Kleidung und Make-up für Frauen gehabt und geführt (OZ 6, Seite 8-9). Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Usbekisch, Dari und Türkisch (AS 13).

Die Familie des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer besitzen in XXXX noch ein Eigentumshaus, ein Gemischtwarengeschäft und ein Auto. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits die in Mazar-e Sharif leben (OZ 6, Seite 10).Die Familie des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer besitzen in römisch 40 noch ein Eigentumshaus, ein Gemischtwarengeschäft und ein Auto. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits die in Mazar-e Sharif leben (OZ 6, Seite 10).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu seinen Eltern, seinen Geschwistern oder seinen Tanten und Onkeln keinen Kontakt mehr hat.

Der Beschwerdeführer hat am 25.09.1392 (dies entspricht dem 16.12.2013) Afghanistan mit einem Flugzeug verlassen (OZ 10, Seite 8).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 30.08.2017).

1.2. Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2014 durchgehend im Bundesgebiet und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I). Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs der Stufe A1 und einen Deutschkurs der Stufe A2, er hat aber noch keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins. Er verbringt seinen Alltag mit dem Besuch eines Deutschkurses und geht in ein Fitnessstudio (OZ 6, Seite 12f).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Liebesbeziehung mit einer Thailänderin, die über ein Visum für Österreich verfügt. Diese Beziehung führt er seit ca. einem Jahr. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder verheiratet noch verlobt, noch beabsichtigt er seine Freundin in nächster Zeit zu heiraten. Der Beschwerdeführer und seine Freundin wohnen nicht zusammen (OZ 6, Seite 8). Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich in Afghanistan, wo er unverändert ein soziales und familiäres Umfeld vorfindet. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen (OZ 6, Seite 13, 8f).

Der Beschwerdeführer hat Halsschmerzen, weswegen er seit 2 Monaten Medikamente nimmt. Der Beschwerdeführer plant sich die Mandeln herausoperieren zu lassen (OZ 6, Seite 13).

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers Spielschulden hatte oder spielsüchtig war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers Kontakte zur Mafia in Afghanistan gehabt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder dessen Familie von einer Mafia-Gruppe oder von anderen Personen in Afghanistan mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wurden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder bzw. der Cousine des Beschwerdeführers entführt worden sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers oder andere Familienmitglieder des Beschwerdeführers eine Person in Afghanistan umgebracht oder verletzt haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, dessen Cousine oder sein Bruder von Personen geschlagen, bedroht oder misshandelt wurden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Cousine des Beschwerdeführers in Afghanistan umgebracht wurde.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban oder von anderen Personen in Afghanistan konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt durch die Taliban, die Mafia oder durch andere Personen droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Usbeken in Afghanistan der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Abwesenheit über vier Jahre bzw. seines Aufenthalts in Europa die Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt droht.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist durch eine tief verwurzelte militante Opposition beeinträchtigt. (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 22.06.2017 – LIB 22.06.2017, S. 24).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist durch eine tief verwurzelte militante Opposition beeinträchtigt. (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 22.06.2017 – LIB 22.06.2017, Sitzung 24).

Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (LIB 22.06.2017, S. 28).Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (LIB 22.06.2017, Sitzung 28).

Im zweiten Quartal 2017 war die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil, insbesondere in den östlichen und südöstlichen Regionen, die zu den volatilsten zählen (LIB 22.06.2017, S. 6).Im zweiten Quartal 2017 war die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil, insbesondere in den östlichen und südöstlichen Regionen, die zu den volatilsten zählen (LIB 22.06.2017, Sitzung 6).

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (LIB 22.06.2017, S. 6).Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (LIB 22.06.2017, Sitzung 6).

Faryab:

Faryab ist eine nördliche Provinz, die an Turkmenistan grenzt. Die Provinz wird im Osten und Südosten von der Provinz Sar-e Pul eingeschlossen. Im Süden grenzt sie an die Provinz Ghor und im Westen an die Provinz Badghis. Die Hauptstadt ist Maimana City.

Faryab hat folgende Distrikte: Pashtun Kot, Almar, Qaysar, Khawaja Sahib Posh, ShirinTagab, Dawlat Abad, Bilchiragh, Gorzaiwan und Kohistan. In der Andikhoi Region die Bezirke Qurghan, Qarmaqol und Khan Charbagh. Der Bezirk Ghormach wurde vor Jahren von der Provinz Badghis an die Provinz Faryab abgetreten. Die offizielle Anerkennung der Bezirke Chalgazi, Bandar und Khawaja Musa durch die Zentralregierung ist noch ausständig (Pajhwok o.D.i). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.015.335 geschätzt (LIB 22.06.2017, S. 52f).Faryab hat folgende Distrikte:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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