Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W201 2116580-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg vom 12.10.2015, GZ: 1027250400-14850624 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg vom 12.10.2015, GZ: 1027250400-14850624 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017:
A)
beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 04.08.2014 (Tag der Antragstellung) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag bei der PI XXXX AGM einen Asylantrag.1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 04.08.2014 (Tag der Antragstellung) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag bei der PI römisch 40 AGM einen Asylantrag.
Am 18.08.2014 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, dass er in Afghanistan mit seiner Mutter auf dem Weg in die nächste größere Stadt gewesen sei, um sie dort ärztlich behandeln zu lassen. Sie seien mit einem VAN mitgefahren. In der Ortschaft XXXX sei das Auto von einer bewaffneten Gruppe angehalten worden. Er und ein jüngerer Mann seien aussortiert worden, die anderen hätten wieder einsteigen dürfen. Als die Insassen des Autos geweint und geschrien hätten, hätten die Bewaffneten Schüsse in die Luft abgegeben. Es seien ihm dann die Augen verbunden und er sei in ein Haus gebracht worden. Der Aufenthalt in dem Haus habe ca 3 bis 4 Wochen gedauert. Es wäre versucht worden, ihn und die anderen dort auf den heiligen Krieg vorzubereiten. Im Zuge einer Fahrt zu einem Supermarkt habe er einen günstigen Moment zur Flucht genutzt und sich auf der Ladefläche eines LKW versteckt. Der LKW sei schlussendlich bis zur pakistanischen Landesgrenze gefahren. Über Umwege sei er nach XXXX gekommen und habe von dort aus seinen Onkel angerufen. Dieser habe gemeint, dass sich der Beschwerdeführer in Lebensgefahr befinde und dass er das Land verlassen solle. Ein Schlepper habe ihn schließlich aus dem Land gebracht.Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, dass er in Afghanistan mit seiner Mutter auf dem Weg in die nächste größere Stadt gewesen sei, um sie dort ärztlich behandeln zu lassen. Sie seien mit einem VAN mitgefahren. In der Ortschaft römisch 40 sei das Auto von einer bewaffneten Gruppe angehalten worden. Er und ein jüngerer Mann seien aussortiert worden, die anderen hätten wieder einsteigen dürfen. Als die Insassen des Autos geweint und geschrien hätten, hätten die Bewaffneten Schüsse in die Luft abgegeben. Es seien ihm dann die Augen verbunden und er sei in ein Haus gebracht worden. Der Aufenthalt in dem Haus habe ca 3 bis 4 Wochen gedauert. Es wäre versucht worden, ihn und die anderen dort auf den heiligen Krieg vorzubereiten. Im Zuge einer Fahrt zu einem Supermarkt habe er einen günstigen Moment zur Flucht genutzt und sich auf der Ladefläche eines LKW versteckt. Der LKW sei schlussendlich bis zur pakistanischen Landesgrenze gefahren. Über Umwege sei er nach römisch 40 gekommen und habe von dort aus seinen Onkel angerufen. Dieser habe gemeint, dass sich der Beschwerdeführer in Lebensgefahr befinde und dass er das Land verlassen solle. Ein Schlepper habe ihn schließlich aus dem Land gebracht.
Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan in der Landwirtschaft und auch beim Schneidern mitgeholfen. Er habe 4 Klassen der Grundschule besucht. Er könne nicht in ein Land zurückkehren, wo es keine Arbeit und Schulbildung gebe. Es warte auf ihn Unsicherheit, Krieg und der Tod. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs und lerne für seinen Pflichtschulabschluss. Er sei politisch nicht aktive gewesen und gehöre der Volksgruppe der Hazare an. Er sei Schiit. Er habe in Afghanistan keine Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei gesund, vermisse aber seine Familie.
2. Am 12.10.2015 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem
I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen,römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen,
II. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen,römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen,
III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei undrömisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und
IV. Festgestellt wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch vier. Festgestellt wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Diese Fluchtgründe seien von ihm selbst bei der Befragung verneint worden.
Es seien auch keine Umstände bekannt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben in Frage gestellt sei.Es seien auch keine Umstände bekannt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben in Frage gestellt sei.
3. Der Beschwerdeführer brachte am 23.10.2015 fristgerecht eine Beschwerde ein. Sein Vorbringen sei genügend substantiiert gewesen. Er habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Das BFA habe sich unzureichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, er ersuche um Stattgebung seiner Beschwerde.
4. Am 16.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung des für Afghanistan länderkundigen Sachverständigen, Dr. RASULY, statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah von einer Teilnahme ab. Die Verhandlung wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers in die Sprache Dari übersetzt.
Ergebnis der mündlichen Verhandlung (auszugsweise):
Der Beschwerdeführer habe keine bestimmte Erkrankung. Seit Erhalt der negativen Entscheidung gehe es ihm aber psychisch nicht gut.
Er nehme Tabletten gegen Kopfschmerzen. Wegen der psychischen Beschwerden sei er noch nicht beim Arzt gewesen, weil er geglaubt habe, dass es ihm besser gehen werde.
Er besitze keine Identitätsdokumente aus seinem Heimatland, z.B. eine Tazkira, er habe nie Dokumente besessen.
Er habe in der Stadt XXXX im Distrikt XXXX im Dorf XXXX im Teil XXXX gelebt.Er habe in der Stadt römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 im Teil römisch 40 gelebt.
Seine Familie habe ein eigenes Haus, aber sie leben zurzeit nicht im Heimatdorf.
Die Familie sei bei einem Onkel mütterlicherseits in XXXX in Pakistan.Die Familie sei bei einem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 in Pakistan.
Der Beschwerdeführer habe als Landarbeiter gearbeitet. Er habe auch seine Mutter unterstützt.
Der Onkel sei nach Pakistan gegangen, da im letzten Jahr, er glaube 2016, ein Sohn von ihm bei einer Explosion getötet worden sei.
Auf die Frage des SV, in welchem Teil von Afghanistan die Explosion stattgefunden habe, antwortet der Beschwerdeführer, dass dies in XXXX, in der Nähe vom Dorf, wo sie gelebt hätten, gewesen sei.Auf die Frage des SV, in welchem Teil von Afghanistan die Explosion stattgefunden habe, antwortet der Beschwerdeführer, dass dies in römisch 40 , in der Nähe vom Dorf, wo sie gelebt hätten, gewesen sei.
Der Beschwerdeführer selbst sei nie in XXXX gewesen. Sein Vater sei tot. Die Taliban hätten ihn getötet. Damals sei der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen. Er habe seinen Vater nie gesehen. Es sei damals ca. 4 Jahre alt gewesen.Der Beschwerdeführer selbst sei nie in römisch 40 gewesen. Sein Vater sei tot. Die Taliban hätten ihn getötet. Damals sei der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen. Er habe seinen Vater nie gesehen. Es sei damals ca. 4 Jahre alt gewesen.
Entgegen der Ansicht des SV beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass schon zur damaligen Zeit zur Herrschaft der Taliban Leute geköpft worden seien, so auch sein Vater.
Der Beschwerdeführer habe drei Jahre die Schule besucht. Er habe zwar die vierte Klasse begonnen, jedoch habe er nicht gut lesen können. Er sei nicht regelmäßig zur Schule gegangen. Er sei muslimischer Shiit und Hazara.
Der Beschwerdeführer habe immer gehört, dass man Leute wie ihn festnimmt und Shiiten töte.
Betreffend die Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, die Taliban hätten ihn entführt und mitgenommen. Einige bewaffnete Personen hätten sich vor das Auto gestellt. Dieses hätte anhalten müssen. Ein jüngerer Bursch und der Beschwerdeführer hätten am Straßenrand stehen bleiben müssen. Die Bewaffneten hätten einen Luftschuss abgefeuert und dem Lenker gesagt, wenn er nicht weiterfahre, dann würden sie alle Fahrgäste töten. Gefesselt und mit Augenbinde habe er in ein Auto einsteigen müssen. Jeden Morgen sei er zum Morgengebet aufgeweckt worden.
Die RV des Beschwerdeführers führte aus, dass der Beschwerdeführer schon seit mehr als 3 Jahren in Österreich lebe und von Anfang an bemüht gewesen sei, die deutsche Sprache zu lernen, mittlerweile spreche er Deutsch auf B1 Niveau und habe seinen Pflichtschulabschluss erfolgreich absolviert. Seit 20.04.2017 arbeite er als Restaurantfachmannlehrling in einem Hotel und sei sohin selbsterhaltungsfähig und beziehe keine Grundversorgung mehr. Im Laufe des Aufenthaltes in Österreich habe er mehrmals gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer seit sprachlich, wirtschaftlich und sozial in Österreich gut verankert. Er habe viele österreichische Freunde, die hinter ihm stehen und ihn unterstützen. Er sei verwaltungsrechtlich und strafrechtlich unbescholten und höre man in seiner Gegend nur Gutes über ihn. Weiters sei er in der Universität inskribiert um dort weiterbildende Kurse zu absolvieren. Er besitze auch die Karte der Stadtbibliothek, um sich dort ebenfalls weiterzubilden. Aus all diesen Gründen ersuche sie das Gericht, die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig zu erklären und ziehe gleichzeitig die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurück.Die Regierungsvorlage des Beschwerdeführers führte aus, dass der Beschwerdeführer schon seit mehr als 3 Jahren in Österreich lebe und von Anfang an bemüht gewesen sei, die deutsche Sprache zu lernen, mittlerweile spreche er Deutsch auf B1 Niveau und habe seinen Pflichtschulabschluss erfolgreich absolviert. Seit 20.04.2017 arbeite er als Restaurantfachmannlehrling in einem Hotel und sei sohin selbsterhaltungsfähig und beziehe keine Grundversorgung mehr. Im Laufe des Aufenthaltes in Österreich habe er mehrmals gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer seit sprachlich, wirtschaftlich und sozial in Österreich gut verankert. Er habe viele österreichische Freunde, die hinter ihm stehen und ihn unterstützen. Er sei verwaltungsrechtlich und strafrechtlich unbescholten und höre man in seiner Gegend nur Gutes über ihn. Weiters sei er in der Universität inskribiert um dort weiterbildende Kurse zu absolvieren. Er besitze auch die Karte der Stadtbibliothek, um sich dort ebenfalls weiterzubilden. Aus all diesen Gründen ersuche sie das Gericht, die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig zu erklären und ziehe gleichzeitig die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er hat in Österreich am 04.08.2014 einen Asylantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.11.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.11.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er lebt seit August 2014, also seit über drei Jahren im österreichischen Bundesgebiet, ist, wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, arbeitswillig und stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er beherrscht Deutsch auf B1-Niveau. Er arbeitet legal in Österreich (Absolvierung einer Lehre als Restaurantfachmann mit einem Netto-Monatseinkommen von 647,56 Euro), finanziert sich seinen Unterhalt dabei selbst. Der Beschwerdeführer ist sozial und karitativ engagiert und konnte eine Vielzahl von Referenzschreiben vorlegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2017. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich vor allem aus den von ihm vorgelegten, unter Punkt I. aufgezählten, Dokumenten. Die Feststellung einer erlaubten Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Lehrvertrag vom 24.04.2017 und das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich aus den beigebrachten Lohnabrechnungsblättern.Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2017. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich vor allem aus den von ihm vorgelegten, unter Punkt römisch eins. aufgezählten, Dokumenten. Die Feststellung einer erlaubten Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Lehrvertrag vom 24.04.2017 und das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich aus den beigebrachten Lohnabrechnungsblättern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Einstellung des Verfahrens bezüglich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:Einstellung des Verfahrens bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.11.2016 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ausdrücklich zurückgezogen. Bezüglich des Spruchpunktes III. wurde die Beschwerde aufrechterhalten.Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.11.2016 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ausdrücklich zurückgezogen. Bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden