TE Bvwg Beschluss 2018/1/12 W129 2105791-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.01.2018

Norm

AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13c
VwGVG §17

Spruch

W129 2105791-1/13Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors XXXX vom 19.03.2015, Zl. P6/14882-PA/15:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Landespolizeidirektors XXXX vom 19.03.2015, Zl. P6/14882-PA/15 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Monatsbezug des Beschwerdeführers gem. § 13c GehG auf 80% gekürzt.

2. Mit Schriftsatz vom 07.04.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der von der belangten Behörde festgestellte "Krankenstand" sei eine Dienstverhinderung. Es liege ein Untersuchungsbericht mit der Diagnose "protrahiertes Erschöpfungssyndrom bei anhaltender beruflicher Konfliktsituation" vor.

Bereits im Laufe des Verwaltungsverfahrens vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass diese Dienstverhinderung auf ein schuldhaftes Verhalten der Dienstbehörde zurückzuführen sei.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Vorlagebericht und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 08.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2017, Zl. Fr2017/12/0029-2, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen Frist von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Diese Anordnung wurde am 09.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt.

4. Das BVwG beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.01.2017 an.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 01.10.2015 im Ruhestand sei. Er habe gegen die Republik Österreich einen Amtshaftungsprozess wegen Mobbings angestrengt; die Verhandlung sei beim Landesgericht XXXX für den 22. und 23. Jänner 2018 angesetzt.

Bereits am 15.01.2018 habe er einen Termin bei einer (medizinischen) Sachverständigen.

Auf Anmerkung des Richters, dieser erachte den Ausgang der medizinischen Untersuchung bzw. den Ausgang des Verfahrens auch als Vorfrage in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nichts dagegen, dass sein Verfahren ausgesetzt wird. Er halte seine Anträge aufrecht, insbesondere für den Fall, dass sich aus seiner Befundung bzw. aus dem Amtshaftungsverfahren ein Mobbing des Dienstgebers gegen seine Person ergeben sollte. Er erteile die Zustimmung, dass das Untersuchungsergebnis bzw. die Entscheidung des Landesgerichtes an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und zugleich als Beweismittel im gegenständlichen Fall herangezogen werde.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der Beschwerdeführer einem von der Dienstbehörde zu verantwortenden Mobbing ausgesetzt war und die zur Bezugskürzung führende Dienstverhinderung des Beschwerdeführers auf dieses Mobbing zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich (auch) einen Amtshaftungsprozess angestrengt.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Mit der Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hat sich der Beschwerdeführer auch einverstanden erklärt.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim Landesgericht XXXX geführten Verfahrens ausgesetzt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.

Schlagworte

Amtshaftungsverfahren, Aussetzung, Bezugskürzung,
Dienstverhinderung, Krankenstand, Mobbingvorwurf, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2105791.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten