TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/12 I413 2004307-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2018
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Entscheidungsdatum

12.01.2018

Norm

ASVG §410
ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 73a heute
  2. ASVG § 73a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. ASVG § 73a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 73a gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I413 2004307-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 05.12.2012, Zl. 2482140848, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 05.12.2012, Zl. 2482140848, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 22.10.2012 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer den Krankenversicherungsbeitrag von seiner Rente aus der 2. Säule in Schweiz per Bescheid festzulegen.

2. Mit Bescheid vom 05.12.2012, Zl. B/ARO-19-03/2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.12.2012, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 2 4. Satz ASVG für seine von der Pensionskassa DHL Schweiz, CH-4133 Pratteln, monatlich bezogenen Pensionsleistungen gemäß § 73a Abs 1 ASVG für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils EUR 113,28 und ab 01.01.2012 bis laufend monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils EUR 105,46 an die belangte Behörde zu entrichten. Zudem bestimmte sie, dass die genannten Beträge gemäß § 73a ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten werden, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in einer inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.2. Mit Bescheid vom 05.12.2012, Zl. B/ARO-19-03/2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.12.2012, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2, 4. Satz ASVG für seine von der Pensionskassa DHL Schweiz, CH-4133 Pratteln, monatlich bezogenen Pensionsleistungen gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils EUR 113,28 und ab 01.01.2012 bis laufend monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils EUR 105,46 an die belangte Behörde zu entrichten. Zudem bestimmte sie, dass die genannten Beträge gemäß Paragraph 73 a, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten werden, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in einer inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine von der Pensionskassa DHL Schweiz ausbezahlte monatliche Altersrente in Höhe von CHF 1,624,00 bzw jährlich CHF 19.488,00 beziehe. Die AHV-Überbrückungsrente, die der Beschwerdeführer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters mit 31.08.2013 beziehe, werde dabei zu 60 % durch den Arbeitgeber und zu 40 % von ihm selbstfinanziert. Die Finanzierung des vom Versicherten selbst zu tragenden Rentenbestandteils erfolge in der Form, dass seine Altersrente aus der 2. Säule lebenslänglich gekürzt werde. Der Beschwerdeführer habe seinen ständigen Wohnsitz in 6830 Rankweil, Vorarlberg. Aufgrund des auf Basis der Verordnungen (EG) Nr 1408/71 und 572/72 und der Verordnungen (EG) Nr 883/2004 und 987/2009k eingeführten § 73a ASVG sei auch von der ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten; die gesamte in der Schweiz ausbezahlte Rente sei aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EG und der Schweiz von dieser Bestimmung erfasst, sodass ein Betrag in der Höhe von 5 % der auszuzahlenden Leistung zuzüglich eines Ergänzungsbetrages zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,1 % der auszubezahlenden Leistung einzubehalten seien. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine Rente in Höhe von CHF 3.904,00 monatlich von der Pensionskasse DHL Schweiz beziehe. Diese Rente bestehe aus einer Altersrente in der Höhe von CHF 1.624,00, bei welcher es sich um eine Leistung aus der sogenannten 2. Säule des schweizerischen Pensionssystems handle, die als "ausländische Rente" iSd § 73a ASVG zu betrachten sei. Außerdem bestehe die genannte Rente aus der sogenannten AHV-Überbrückungsrente, die dem Beschwerdeführer nur so lange ausbezahlt werde, bis er das Regelpensionsalter nach der schweizerischen AHV (1. Säule) erreicht habe. Danach werde diese Rente durch die AHV-Altersrente ersetzt. 60 % der AHV-Überbrückungsrente würden vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers finanziert, 40 % durch eine Vorziehung von Leistungen aus der 2. Säule, in der Form, dass die dauerhafte Pension zugunsten der Überbrückungsrente gekürzt werde. Die gegenständliche Leistung aus der Pensionskassa DHL Schweiz sei mit einer inländischen Pensionsleistung vergleichbar, da sich das nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge (BVG) über eine unmittelbar nach aus dem schweizerischen Gesetz entspringende, sohin nicht frei zu vereinbarende, sondern zwingende Verpflichtung und Möglichkeit des Beitritts zu einer Pensionskasse handle. Dieses verpflichtende Element sei das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der VO 1408/71 bzw 883/2004, weshalb das schweizerische Pensionskassensystem als staatlich vorgegebenes Sicherungssystem zu betrachten sei. Damit sei die geforderte Vergleichbarkeit mit den inländischen Pensionsleistungen gegeben und die gegenständliche Leistung als ausländische Rente iSd § 73a Abs 1 ASVG zu qualifizieren. Den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem österreichischen und dem schweizerischen Pensionssystem werde insofern Rechnung getragen, als auch unterschiedliche Beitragssätze vorlägen; während der Gesamtbeitragssatz zur Pensionsversicherung für österreichische Arbeitnehmer von 22,80 % bestehe, von dem der Dienstnehmeranteil 10,25 % betrage, liege der Satz in der Schweiz bei 8,4 % des maßgeblichen Lohnes, von denen 4,2 % von Dienstnehmern zu tragen sei und der zusätzliche obligatorische Mindestbeitragssatz nach dem BVG variiere je nach Alter des Dienstnehmers.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine von der Pensionskassa DHL Schweiz ausbezahlte monatliche Altersrente in Höhe von CHF 1,624,00 bzw jährlich CHF 19.488,00 beziehe. Die AHV-Überbrückungsrente, die der Beschwerdeführer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters mit 31.08.2013 beziehe, werde dabei zu 60 % durch den Arbeitgeber und zu 40 % von ihm selbstfinanziert. Die Finanzierung des vom Versicherten selbst zu tragenden Rentenbestandteils erfolge in der Form, dass seine Altersrente aus der 2. Säule lebenslänglich gekürzt werde. Der Beschwerdeführer habe seinen ständigen Wohnsitz in 6830 Rankweil, Vorarlberg. Aufgrund des auf Basis der Verordnungen (EG) Nr 1408/71 und 572/72 und der Verordnungen (EG) Nr 883/2004 und 987/2009k eingeführten Paragraph 73 a, ASVG sei auch von der ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten; die gesamte in der Schweiz ausbezahlte Rente sei aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EG und der Schweiz von dieser Bestimmung erfasst, sodass ein Betrag in der Höhe von 5 % der auszuzahlenden Leistung zuzüglich eines Ergänzungsbetrages zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,1 % der auszubezahlenden Leistung einzubehalten seien. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine Rente in Höhe von CHF 3.904,00 monatlich von der Pensionskasse DHL Schweiz beziehe. Diese Rente bestehe aus einer Altersrente in der Höhe von CHF 1.624,00, bei welcher es sich um eine Leistung aus der sogenannten 2. Säule des schweizerischen Pensionssystems handle, die als "ausländische Rente" iSd Paragraph 73 a, ASVG zu betrachten sei. Außerdem bestehe die genannte Rente aus der sogenannten AHV-Überbrückungsrente, die dem Beschwerdeführer nur so lange ausbezahlt werde, bis er das Regelpensionsalter nach der schweizerischen AHV (1. Säule) erreicht habe. Danach werde diese Rente durch die AHV-Altersrente ersetzt. 60 % der AHV-Überbrückungsrente würden vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers finanziert, 40 % durch eine Vorziehung von Leistungen aus der 2. Säule, in der Form, dass die dauerhafte Pension zugunsten der Überbrückungsrente gekürzt werde. Die gegenständliche Leistung aus der Pensionskassa DHL Schweiz sei mit einer inländischen Pensionsleistung vergleichbar, da sich das nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge (BVG) über eine unmittelbar nach aus dem schweizerischen Gesetz entspringende, sohin nicht frei zu vereinbarende, sondern zwingende Verpflichtung und Möglichkeit des Beitritts zu einer Pensionskasse handle. Dieses verpflichtende Element sei das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der VO 1408/71 bzw 883/2004, weshalb das schweizerische Pensionskassensystem als staatlich vorgegebenes Sicherungssystem zu betrachten sei. Damit sei die geforderte Vergleichbarkeit mit den inländischen Pensionsleistungen gegeben und die gegenständliche Leistung als ausländische Rente iSd Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren. Den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem österreichischen und dem schweizerischen Pensionssystem werde insofern Rechnung getragen, als auch unterschiedliche Beitragssätze vorlägen; während der Gesamtbeitragssatz zur Pensionsversicherung für österreichische Arbeitnehmer von 22,80 % bestehe, von dem der Dienstnehmeranteil 10,25 % betrage, liege der Satz in der Schweiz bei 8,4 % des maßgeblichen Lohnes, von denen 4,2 % von Dienstnehmern zu tragen sei und der zusätzliche obligatorische Mindestbeitragssatz nach dem BVG variiere je nach Alter des Dienstnehmers.

Schon diese Gegenüberstellung zeige, dass eine Vergleichbarkeit mit dem österreichischen staatlichen System nicht allein mit den Leistungen der AHV gegeben sei, sondern nur mit der Summe der Leistungen aus AHV und BVG. Nur gemeinsam hätten die 1. und die 2. Säule in der Schweiz einen dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechenden Umfang und mit dem Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten, auch ein vergleichbares sozialpolitisches Ziel. Daher sei die von der Pensionskassa DHL Schweiz an den Beschwerdeführer ausbezahlte Rente dem Grunde nach für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge jedenfalls zu berücksichtigen. Dies gelte aber nicht für jene Leistungen, die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers zusätzlich zu seinen Arbeitgeberbeiträgen nach dem BVG zur Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente geleitstet würden. Sie würden Zahlungen darstellen, die der Beschwerdeführer bei Beendigung des Dienstverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen zugesagt erhalten habe, weshalb die monatlichen Leistungen aus der AHV-Überbrückungsrente nur in einem Ausmaß von 40 % zu berücksichtigen seien.

Der zur Berechnung des KV-Beitrages notwendigen Umwechslungskurs wurde von der belangten Behörde auf Basis des Beschlusses H 3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art 90 der VO (EG) 987/2009, der auch für die Schweiz maßgeblich sei, festgelegt und die Altersrente von CHF 1.624,00 für die Zeit ab 01.10.2011 zum Kursdatum 01.09.2011, woraus sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von EUR 72,54 ergäbe, und ab dem 01.01.2012 mit dem Kursdatum 01.12.2011, woraus sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von EUR 67,53 ergäbe, und die Überbrückungsrente von CHF 2.280,00 mit für die Zeit ab 01.10.2011 zum Kursdatum 01.09.2011, woraus sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von EUR 40.74 ergäbe, und ab dem 01.01.2012 mit dem Kursdatum 01.12.2011, woraus sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von EUR 37,93 ergäbe, umgerechnet.Der zur Berechnung des KV-Beitrages notwendigen Umwechslungskurs wurde von der belangten Behörde auf Basis des Beschlusses H 3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90, der VO (EG) 987/2009, der auch für die Schweiz maßgeblich sei, festgelegt und die Altersrente von CHF 1.624,00 für die Zeit ab 01.10.2011 zum Kursdatum 01.09.2011, woraus sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von EUR 72,54 ergäbe, und ab dem 01.01.2012 mit dem Kursdatum 01.12.2011, woraus sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von EUR 67,53 ergäbe, und die Überbrückungsrente von CHF 2.280,00 mit für die Zeit ab 01.10.2011 zum Kursdatum 01.09.2011, woraus sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von EUR 40.74 ergäbe, und ab dem 01.01.2012 mit dem Kursdatum 01.12.2011, woraus sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von EUR 37,93 ergäbe, umgerechnet.

3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 07.12.2012 zugestellten Bescheid erhob dieser fristgerecht am 17.12.2012 (Datum des Poststempels), beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingelangt am 19.12.2012, den als "Berufung" bezeichneten Einspruch. Dieser wurde vom Amt der Vorarlberger Landesregierung mit Schreiben vom 20.12.2012 zuständighalber weitergeleitet.

In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst gegen die Einbeziehung der Rente aus der 2. Säule für die Bemessung von Krankenversicherungsbeiträge, weil diese mit der österreichischen Betriebspension vergleichbar sei und daher § 73a ASVG nicht zur Anwendung komme. Zudem stamme ein Teil seiner Leistung aus der Zeit vor der Einführung des Obligatoriums in der Schweiz. Dieser Anteil sei als Leistung, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt werden, nicht von § 73a ASVG erfasst. Seine vorobligatorischen Leistungen umfassten rund 50 % der Einzahlungen in die Pensionskasse und seien nicht zu berücksichtigen. Zudem habe der Beschwerdeführer freiwillige Leistungen zur Pensionskasse von rund 3 % erbracht. Die Mischung von verpflichtenden und freiwilligen Beiträgen widerspreche den im Bescheid genannten Verordnungen. Die zweite Säule sei in keinem Sozialabkommen zwischen der Schweiz und Österreich erwähnt. Bei ihr handle es sich um ein Spezifikum des schweizerischen Sozialversicherungsrechts, ähnlich dem österreichischen Pensionskassen- und Betriebspensionsrecht. Leistungen aus österreichischen Pensionskassen oder in Form von Betriebspensionen seien von der Krankenversicherungsbeitragspflicht ausgenommen. Solche Leistungen seien zT in Kollektivverträgen geregelt. Dem Kollektivvertragsrecht komme in vielen Bereichen gleiche Verbindlichkeit zu wie das Arbeitsverfassungsrecht. Die gesetzliche Fundierung sei daher ähnlich. Ausdrücklich verweist der Beschwerdeführer auf das österreichische Abfertigungsrecht. Die Ansparung eines Abfertigungsanspruches sei eine Pflichtleistung des Unternehmens. Die Auszahlung erfolge in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung. Die zweite Säule in der Schweiz sei hinsichtlich der verpflichtenden Ansparung und Form der Auszahlung vollinhaltlich mit der österreichischen Abfertigungsregelung vergleichbar. In der Regel werde die zweite Säule an Österreicher in Form einer Einmalauszahlung geleistet. Es bestünde eine Ungleichbehandlung, da der Beschwerdeführer vermutlich nicht zur Beitragspflicht herangezogen worden wäre, hätte er die Einmalauszahlung gewählt. Zudem sei die Beitragspflicht nicht öffentlich bekannt gewesen, worin ein Vertrauensbruch für die Personen bestehe, die die Verrentung gewählt hätten. Außerdem unterliege eine österreichische Pension, die aus der Höherversicherung resultiere, dann nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, wenn die Höchstbeitragsgrundlage mit der Pension überschritten werde. Es gäbe also Teile der österreichischen Pension, die nicht beitragspflichtig seien. Als gesetzliche Pension gelte die AHV-Pension. Das österreichische Recht stelle ausdrücklich auf die gesetzliche Pension ab und kenne zudem eine Obergrenze, die aus dem Pensionsrecht resultiere. Im Sinne der Gleichbehandlung müsse dies auch bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Zuletzt verwies der Beschwerdeführer auf eine Unterlage der Wiener Gebietskrankenkasse, wonach Krankenversicherungsbeiträge nur für jene Pensionen aus anderen EU-Staaten eingehoben würden, die aus dem staatlichen Pensionssystem ausgezahlt würden. Dies gelte nicht für Firmenpensionen oder Pensionen aus privaten Vorsorgesystemen.In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst gegen die Einbeziehung der Rente aus der 2. Säule für die Bemessung von Krankenversicherungsbeiträge, weil diese mit der österreichischen Betriebspension vergleichbar sei und daher Paragraph 73 a, ASVG nicht zur Anwendung komme. Zudem stamme ein Teil seiner Leistung aus der Zeit vor der Einführung des Obligatoriums in der Schweiz. Dieser Anteil sei als Leistung, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt werden, nicht von Paragraph 73 a, ASVG erfasst. Seine vorobligatorischen Leistungen umfassten rund 50 % der Einzahlungen in die Pensionskasse und seien nicht zu berücksichtigen. Zudem habe der Beschwerdeführer freiwillige Leistungen zur Pensionskasse von rund 3 % erbracht. Die Mischung von verpflichtenden und freiwilligen Beiträgen widerspreche den im Bescheid genannten Verordnungen. Die zweite Säule sei in keinem Sozialabkommen zwischen der Schweiz und Österreich erwähnt. Bei ihr handle es sich um ein Spezifikum des schweizerischen Sozialversicherungsrechts, ähnlich dem österreichischen Pensionskassen- und Betriebspensionsrecht. Leistungen aus österreichischen Pensionskassen oder in Form von Betriebspensionen seien von der Krankenversicherungsbeitragspflicht ausgenommen. Solche Leistungen seien zT in Kollektivverträgen geregelt. Dem Kollektivvertragsrecht komme in vielen Bereichen gleiche Verbindlichkeit zu wie das Arbeitsverfassungsrecht. Die gesetzliche Fundierung sei daher ähnlich. Ausdrücklich verweist der Beschwerdeführer auf das österreichische Abfertigungsrecht. Die Ansparung eines Abfertigungsanspruches sei eine Pflichtleistung des Unternehmens. Die Auszahlung erfolge in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung. Die zweite Säule in der Schweiz sei hinsichtlich der verpflichtenden Ansparung und Form der Auszahlung vollinhaltlich mit der österreichischen Abfertigungsregelung vergleichbar. In der Regel werde die zweite Säule an Österreicher in Form einer Einmalauszahlung geleistet. Es bestünde eine Ungleichbehandlung, da der Beschwerdeführer vermutlich nicht zur Beitragspflicht herangezogen worden wäre, hätte er die Einmalauszahlung gewählt. Zudem sei die Beitragspflicht nicht öffentlich bekannt gewesen, worin ein Vertrauensbruch für die Personen bestehe, die die Verrentung gewählt hätten. Außerdem unterliege eine österreichische Pension, die aus der Höherversicherung resultiere, dann nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, wenn die Höchstbeitragsgrundlage mit der Pension überschritten werde. Es gäbe also Teile der österreichischen Pension, die nicht beitragspflichtig seien. Als gesetzliche Pension gelte die AHV-Pension. Das österreichische Recht stelle ausdrücklich auf die gesetzliche Pension ab und kenne zudem eine Obergrenze, die aus dem Pensionsrecht resultiere. Im Sinne der Gleichbehandlung müsse dies auch bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Zuletzt verwies der Beschwerdeführer auf eine Unterlage der Wiener Gebietskrankenkasse, wonach Krankenversicherungsbeiträge nur für jene Pensionen aus anderen EU-Staaten eingehoben würden, die aus dem staatlichen Pensionssystem ausgezahlt würden. Dies gelte nicht für Firmenpensionen oder Pensionen aus privaten Vorsorgesystemen.

4. Mit Schreiben vom 15.01.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Vorarlberg vor und erstattete ein umfangreiches Vorbringen zur Qualifikation der Pensionskassa DHL Schweiz als "ausländische Renten" iSd § 73a ASVG, zur Frage der Einbeziehung von vor- und überobligatorsichen Beiträgen in die Krankenversicherungsbeitragspflicht, zur Anwendbarkeit der VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004, zur mangelnden Vergleichbarkeit von Leistungen aus Betriebspensionen mit solchen nach dem BVG, zur unterschiedslosen Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage bei in- und ausländischen Renten sowie zur vom Beschwerdeführer zitierten Unterlage der Wiener Gebietskrankenkasse und beantragte den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.4. Mit Schreiben vom 15.01.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Vorarlberg vor und erstattete ein umfangreiches Vorbringen zur Qualifikation der Pensionskassa DHL Schweiz als "ausländische Renten" iSd Paragraph 73 a, ASVG, zur Frage der Einbeziehung von vor- und überobligatorsichen Beiträgen in die Krankenversicherungsbeitragspflicht, zur Anwendbarkeit der VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004, zur mangelnden Vergleichbarkeit von Leistungen aus Betriebspensionen mit solchen nach dem BVG, zur unterschiedslosen Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage bei in- und ausländischen Renten sowie zur vom Beschwerdeführer zitierten Unterlage der Wiener Gebietskrankenkasse und beantragte den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

5. Dieses Vorbringen der belangten Behörde brachte der Landeshauptmann von Vorarlberg dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.02.2013 zur Kenntnis und räumte diesem eine Frist von drei Wochen zur Äußerung ein.

6. Hierauf übergab der Beschwerdeführer persönlich dem zuständigen Sachbearbeiter des Landeshauptmanns von Vorarlberg eine E-Mail vom 21.02.2013 von Danielle BOURQUARD an den Beschwerdeführer, in welcher der jährliche und monatliche Betrag der gesamten Rente, des BVG-Anteils und des überobligatorischen Anteils aufgeschlüsselt wurden.

7. Mit Schreiben vom 07.05.2013, Ivb-600.02 holte die mit dem Einspruchverfahren befasste Abteilung Gesundheit und Sport des Amtes der Vorarlberger Landesregierung bei der Abteilung Europaangelegenheiten und Außenbeziehungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung unter Vorlage eines Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.09.2012 betreffend die Einschätzung des Schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherungen einerseits und der Notifizierung des BPVG durch Liechtenstein ohne eine Differenzierung in obligatorische, überobligatorische und/oder vorobligatorische Teile einer Rente eine Rechtsauskunft betreffend der unterschiedlichen Behandlung von Renten aus der Schweiz und aus Liechtenstein im Hinblick auf ihre Beitragspflicht nach § 73a ASVG ein, welche mit Schreiben der Abteilung Europaangelegenheiten und Außenbeziehungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 09.07.2013, Zl. PrsE-11304.00, zusammengefasst dahingehend beantwortet wurde, dass das BPVG nur Mindestgrenzen im Rahmen der 2. Säule festlege, nicht aber den überobligatorischen Teil regle. Es sei eine analoge Anwendung der für die Schweiz geltenden Rechtsmeinung, dass der überobligatorische Teil der Vorsorge nicht unter die Beitragspflicht nach § 73a ASVG falle, somit möglich. Inwiefern die Beiträge sachlich unter die Beitragspflicht gemäß § 73a ASVG fallen, könne aber nicht beantwortet werden.7. Mit Schreiben vom 07.05.2013, Ivb-600.02 holte die mit dem Einspruchverfahren befasste Abteilung Gesundheit und Sport des Amtes der Vorarlberger Landesregierung bei der Abteilung Europaangelegenheiten und Außenbeziehungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung unter Vorlage eines Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.09.2012 betreffend die Einschätzung des Schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherungen einerseits und der Notifizierung des BPVG durch Liechtenstein ohne eine Differenzierung in obligatorische, überobligatorische und/oder vorobligatorische Teile einer Rente eine Rechtsauskunft betreffend der unterschiedlichen Behandlung von Renten aus der Schweiz und aus Liechtenstein im Hinblick auf ihre Beitragspflicht nach Paragraph 73 a, ASVG ein, welche mit Schreiben der Abteilung Europaangelegenheiten und Außenbeziehungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 09.07.2013, Zl. PrsE-11304.00, zusammengefasst dahingehend beantwortet wurde, dass das BPVG nur Mindestgrenzen im Rahmen der 2. Säule festlege, nicht aber den überobligatorischen Teil regle. Es sei eine analoge Anwendung der für die Schweiz geltenden Rechtsmeinung, dass der überobligatorische Teil der Vorsorge nicht unter die Beitragspflicht nach Paragraph 73 a, ASVG falle, somit möglich. Inwiefern die Beiträge sachlich unter die Beitragspflicht gemäß Paragraph 73 a, ASVG fallen, könne aber nicht beantwortet werden.

8. Mit Schrieben vom 17.07.2013 übermittelte der Landeshauptmann von Vorarlberg das Schreiben vom 09.07.2013, Zl. PrsE-11304.00 sowie das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.09.2012 der belangten Behörde zur Stellungnahme und ersuchte um Neuberechnung der strittigen Krankenversicherungsbeiträge auf Basis des obligatorischen Teils der ausländischen Rente und Bekanntgabe.

9. Mit Schreiben vom 01.08.2013 ersuchte die belangte Behörde um Fristerstreckung und legte in weiterer Folge mit Schreiben vom 06.09.2013 eine Stellungnahme samt Neuberechnung der strittigen Krankenversicherungsbeiträge vor. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Rechtsansicht der Abteilung PrsE nicht teilen zu können und begründete diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass die gegenständlichen unionsrechtlichen Verpflichtungen Bestimmungen der sozialen Sicherheit, gleich ob sie notifiziert worden seien oder nicht, erfasse und die Rechtsansicht der Schweizerischen Behörden nicht bindend sei.

10. Mit Schreiben vom 12.09.2013 übermittelte der Landeshauptmann von Vorarlberg diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und räumte diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

11. Mit ergänzender Stellungnahme vom 09.10.2013 erstattete die belangte Behörde unter Vorlage einer Berufungsentscheidung des UFS vom 12.03.2013 betreffend die berufliche Vorsorge in der Schweiz zu dieser Thematik ein umfassendes Rechtsvorbringen.

12. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 legte der Landeshauptmann von Vorarlberg den bisher bei ihm anhängigen gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

13. Mit Schreiben vom 14.07.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. Ro 2014/08/0047 ein Revisionsverfahren anhängig sei, in dem die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von schweizerischen und liechtensteinischen Renten in die Krankenversicherungspflicht gemäß § 73a ASVG strittig sei, wobei auch die Frage der Einbeziehung des sog überobligatorischen Teils und des vorobligatorischen Teils Gegenstand des Verfahrens sei.13. Mit Schreiben vom 14.07.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. Ro 2014/08/0047 ein Revisionsverfahren anhängig sei, in dem die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von schweizerischen und liechtensteinischen Renten in die Krankenversicherungspflicht gemäß Paragraph 73 a, ASVG strittig sei, wobei auch die Frage der Einbeziehung des sog überobligatorischen Teils und des vorobligatorischen Teils Gegenstand des Verfahrens sei.

14. Mit Beschluss vom 12.08.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. Ro 2014/08/0047 aus.

15. Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass das in dem Anlass für die Aussetzung gebenden Beschwerdeverfahren gebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nun vorliege, übermittelte eine Kopie des Erkenntnisses VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, verwies auf die weiteren Erkenntnisse VwGH 29.04.2016, Ro 2014/08/0048, Ro 2014/98/0049, Ro 2014/08/0050 und Ro 2014/08/0051, hin und ersuchte um rasche Erledigung des beim Bundesverwaltungsgericht behängenden Verfahrens.

16. Mit Schreiben vom 09.08.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, nunmehr entschieden habe, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG fallen und ersuchte um Mitteilung, ob vor diesem Hintergrund die Beschwerde noch aufrecht erhalten werde.16. Mit Schreiben vom 09.08.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, nunmehr entschieden habe, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des Paragraph 73 a, ASVG fallen und ersuchte um Mitteilung, ob vor diesem Hintergrund die Beschwerde noch aufrecht erhalten werde.

17. Mit Eingabe vom 31.08.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.09.2016, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde aufrecht erhalte und auf eine positive Entscheidung hoffe.

18. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung I407 abgenommen und der Geschäftsabteilung I413 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in XXXX.1.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in römisch 40 .

1.2 Der Beschwerdeführer hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

1.3 Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Altersrente von der Pensionskassa DHL Schweiz in Höhe von CHF 1.624,00 (CHF 19.488,00 jährlich).

1.4 Der Beschwerdeführer bezieht weiters von der Pensionskassa DHL Schweiz eine AHV-Überbrückungsrente in der Höhe von monatlich CHF 2.280,00 (CHF 27.360,00 jährlich).

1.5 Der Beschwerdeführer bezieht die AHV-Überbrückungsrente bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters am 31.08.2013. Sie wird zu 60 % durch den Arbeitgeber und zu 40 % durch ihn selbst finanziert, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil durch eine lebenslängliche Kürzung seiner Altersrente aus der 2. Säule finanziert wird.

1.6 Das schweizerische Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982, SR 831.40, trat am 01.01.1985 in Kraft. Gemäß Art 1 Abs 1 BVG umfasst die "[b]erufliche Vorsorge [ ] alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben." Das BVG wurde nicht als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 notifiziert.1.6 Das schweizerische Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982, SR 831.40, trat am 01.01.1985 in Kraft. Gemäß Artikel eins, Absatz eins, BVG umfasst die "[b]erufliche Vorsorge [ ] alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben." Das BVG wurde nicht als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 notifiziert.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Amtes der Vorarlberger Landesregierung sowie nunmehr aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt und im Wesentlichen unstrittig.

Die Feststellungen hinsichtlich des Inkrafttretens und der bis dato nicht erfolgten Notifizierung des BVG ergeben sich zweifelsfrei durch Internetabfrage des vom Bundesrat bereitgestellten Portals der Schweizer Regierung (https://www.admin.ch).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 2 AVSG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, AVSG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. § 73a ASVG samt Überschrift lautet:3.2. Paragraph 73 a, ASVG samt Überschrift lautet:

"Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom GeltungsbereichParagraph 73 a, (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

– der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder – der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

– eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist. (2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle ? einschließlich allfälliger Veränderungen ? festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig. (3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. (4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. (5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden."– eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins, zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist. (2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle ? einschließlich allfälliger Veränderungen ? festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraphen 409, ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig. (3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. (4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. (5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Absatz eins und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Absatz eins, anzuwenden."

3.3. § 58 Abs 2 ASVG lautet:3.3. Paragraph 58, Absatz 2, ASVG lautet:

"§ 58. (1) [ ] (2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht § 53a Abs. 3b anzuwenden ist. (3) [ ]""§ 58. (1) [ ] (2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht Paragraph 53 a, Absatz 3 b, anzuwenden ist. (3) [ ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4. Gemäß § 73a Abs 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs 3 ASVG iVm der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.3.4. Gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG ist von ausländischen Renten, die dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des Paragraph 657, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 295 aus 2011,, ist Paragraph 73 a, ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.

§ 73a ASVG präzisiert die ua in der VO (EG) Nr 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates (vgl EBRV 937 BlgNR 24. GP, 1 f). Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen ist nur jener Mitgliedstaat berechtigt, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist (vgl Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Art 30 VO (EG) Nr 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31.05.2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31.03.2012 anzuwenden war, ist der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl Art 33 Abs 1 VO (EG) 1408/71 und § 73a Abs 4 ASVG; VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).Paragraph 73 a, ASVG präzisiert die ua in der VO (EG) Nr 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates vergleiche EBRV 937 BlgNR 24. GP, 1 f). Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen ist nur jener Mitgliedstaat berechtigt, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist vergleiche Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Artikel 30, VO (EG) Nr 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31.05.2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31.03.2012 anzuwenden war, ist der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt vergleiche Artikel 33, Absatz eins, VO (EG) 1408/71 und Paragraph 73 a, Absatz 4, ASVG; VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

§ 73a Abs 1 ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einen Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883/2004 bzw den diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73a ASVG, Rz 6, 8 und 13/1, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einen Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883/2004 bzw den diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 73 a, ASVG, Rz 6, 8 und 13/1, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

3.5. Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu Folge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 (und gemäß Art 90 Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese) nur auf die dem Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zu Folge darf keine Rente oder Leistung sowohl den Bestimmungen dieser Richtlinie als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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