Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2166042-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 1097138506-151891836, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 1097138506-151891836, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 28.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am 29.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Paktia, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Sayed und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr 8 Jahre lang die Grundschule in Paktia besucht und beherrsche Dari in Wort und Schrift. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat gab der BF seine Eltern, 4 Brüder und 3 Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX an. Er sei dort Schüler gewesen. Seine finanzielle Situation sei wie die finanzielle Situation seiner Familie gut.2. Bei seiner Erstbefragung am 29.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Paktia, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Sayed und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr 8 Jahre lang die Grundschule in Paktia besucht und beherrsche Dari in Wort und Schrift. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat gab der BF seine Eltern, 4 Brüder und 3 Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 an. Er sei dort Schüler gewesen. Seine finanzielle Situation sei wie die finanzielle Situation seiner Familie gut.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an: "Ich werde in Afghanistan von den Taliban verfolgt, da wir Schiiten sind. Wir hatten auch Probleme mit den Taliban da sie von uns Geld verlangten. Weitere Gründe habe ich nicht."
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2017 zusammengefasst weiter an:
Die Sayed seien eine eigene Volksgruppe. In seinem Dorf seien alle Sayed gewesen. Er persönlich habe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt, das ganze Dorf sei betroffen gewesen. Dieses liege im Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Er habe dort mit seinen Eltern, 4 Brüdern (darunter XXXX ) und 3 Schwestern gelebt. Diese Personen würden noch an der angegebenen Adresse wohnen; er stünde mit diesen in Kontakt (ein bis zweimal im Monat über XXXX ). Der Familie gehe es gut. Die Familie lebe vom Erbe des Großvaters, darunter eine Landwirtschaft und Geschäfte. Weitere Verwandte würden im Heimatdorf und ein Cousin ( XXXX ) würde in XXXX leben. Manchmal rufe er den Cousin an, aber jeder habe sein eigenes Leben.Die Sayed seien eine eigene Volksgruppe. In seinem Dorf seien alle Sayed gewesen. Er persönlich habe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt, das ganze Dorf sei betroffen gewesen. Dieses liege im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Er habe dort mit seinen Eltern, 4 Brüdern (darunter römisch 40 ) und 3 Schwestern gelebt. Diese Personen würden noch an der angegebenen Adresse wohnen; er stünde mit diesen in Kontakt (ein bis zweimal im Monat über römisch 40 ). Der Familie gehe es gut. Die Familie lebe vom Erbe des Großvaters, darunter eine Landwirtschaft und Geschäfte. Weitere Verwandte würden im Heimatdorf und ein Cousin ( römisch 40 ) würde in römisch 40 leben. Manchmal rufe er den Cousin an, aber jeder habe sein eigenes Leben.
Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass es im Dorf auch Sunniten gebe, er sei Schiit. Die Taliban seien auch hinter ihm her gewesen. Einer seiner Brüder, XXXX , arbeite bei einer Bank. Eines Tages hätten die Taliban seinen Vater wegen des Berufs seines Bruders in der Bank angesprochen und verlangt, dass der BF für die Taliban arbeiten solle. Die Eltern hätten sich beraten und gemeint, er solle hierher flüchten. Sein Vater habe den Taliban Geld gezahlt und mehr Zeit von ihnen gewollt. Auf Dauer wäre das aber nicht gut gegangen. Seine Ausreise habe dann insgesamt sechs Monate gedauert. Der Vater habe ihnen immer wieder Geld gegeben und ihnen gesagt, der BF solle zuerst die Schule fertig machen, er sei ja noch so jung. Der BF habe niemals persönlich Kontakt zu den Taliban gehabt. Wenn ein Familienmitglied für den Staat arbeite, würden die Taliban verlangen, dass ein anderes Familienmitglied für sie arbeite. Er habe Angst vor den Taliban, er werde hundertprozentig umgebracht, wenn er zurückkehren müsste.Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass es im Dorf auch Sunniten gebe, er sei Schiit. Die Taliban seien auch hinter ihm her gewesen. Einer seiner Brüder, römisch 40 , arbeite bei einer Bank. Eines Tages hätten die Taliban seinen Vater wegen des Berufs seines Bruders in der Bank angesprochen und verlangt, dass der BF für die Taliban arbeiten solle. Die Eltern hätten sich beraten und gemeint, er solle hierher flüchten. Sein Vater habe den Taliban Geld gezahlt und mehr Zeit von ihnen gewollt. Auf Dauer wäre das aber nicht gut gegangen. Seine Ausreise habe dann insgesamt sechs Monate gedauert. Der Vater habe ihnen immer wieder Geld gegeben und ihnen gesagt, der BF solle zuerst die Schule fertig machen, er sei ja noch so jung. Der BF habe niemals persönlich Kontakt zu den Taliban gehabt. Wenn ein Familienmitglied für den Staat arbeite, würden die Taliban verlangen, dass ein anderes Familienmitglied für sie arbeite. Er habe Angst vor den Taliban, er werde hundertprozentig umgebracht, wenn er zurückkehren müsste.
Als er schon ausgereist war, sei sein Bruder mit dem Motorrad von der Bank auf dem Nachhauseweg gewesen. Er sei dann von Unbekannten mit dem Auto angefahren worden, die dann geflüchtet seien. Der Bruder habe jetzt ein Metallimplantat im Bein. Der Bruder sei dann aus Angst für sechs Monate in den Iran gegangen und sei jetzt wieder in Afghanistan, habe aber Angst um sein Leben. Vielleicht arbeite er noch bei der Bank; der BF wisse es nicht genau.
In Österreich lebe er von staatlicher Unterstützung. Er habe Kurse besucht und Senioren geholfen. Der BF brachte Teilnahmebestätigungen und ein Zertifikat in Vorlage.
4. Mit Bescheid vom 11.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 11.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 25.07.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das BVwG weitergeleitet wurde.