Entscheidungsdatum
16.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2137170-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 1113340607-160611675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 1113340607-160611675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 30.04.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, am 01.01.1999 in der Provinz Ghazni, Afghanistan, geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen des Krieges und der Angst vor den Taliban verlassen; er hätte am Krieg teilnehmen sollen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und dem IS.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 28.07.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 24.07.2016 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am 08.06.1998 geboren sei.
4. Am 12.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Heimatregion, insbesondere sein Heimatdorf, komplett von den Taliban erobert worden sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, er sei von den Taliban angesprochen und zum Kampf gegen die Regierung aufgefordert worden. Auch sein Vater sei aufgefordert worden, seine Söhne zu überzeugen, für die Taliban zu kämpfen. Die Taliban hätten seinem Vater auch einen Drohbrief zukommen lassen.
5. Mit Bescheid vom 23.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 23.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle Verfolgung seiner Person in Afghanistan und somit auch keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Weiters hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könne; es bestehe kein Zweifel daran, dass er sich als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann selbst versorgen könne, zumal er auf die Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Verwandten zählen und eine mehrjährige Schulbildung und Erfahrungen im Bereich der Landwirtschaft vorweisen könne. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwögen und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle Verfolgung seiner Person in Afghanistan und somit auch keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Weiters hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könne; es bestehe kein Zweifel daran, dass er sich als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann selbst versorgen könne, zumal er auf die Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Verwandten zählen und eine mehrjährige Schulbildung und Erfahrungen im Bereich der Landwirtschaft vorweisen könne. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwögen und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.
6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verwaltungsakt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.10.2016 vorgelegt wurde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.09.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Rechtssache durch die erkennende Richterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien und in welcher er ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass die Taliban seinem Vater einen Drohbrief zukommen hätten lassen, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich den Taliban anzuschließen. Weiters brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen u.a. zum Nachweis seiner in Österreich fortschreitenden Integration in Vorlage.
Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
8. Am 16.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ein, in der u.a. vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegenwärtige prekäre Lage in der Hauptstadt Kabul nicht verkennen. Besonders wird auf die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers hingewiesen, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führen müssten. Im Übrigen wurde umfangreich zum ins Verfahren eingebrachten Gutachten von Mag. MAHRINGER Stellung genommen. Für den Fall der Berücksichtigung des Gutachtens bei der Entscheidungsfindung wurde sowohl die mündliche Erörterung des Gutachtens als auch die Einholung eines "Ober"-Gutachtens beantragt.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt Jaghatu in der Provinz Ghazni geboren und ist dort aufgewachsen. Er verbrachte sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, zwei älteren und zwei jüngeren Brüdern und zwei Schwestern; sie leben – mit Ausnahme der beiden älteren Brüder, die seit wenigen Monaten im Iran aufhältig sind – im Heimatdorf des Beschwerdeführers.
Der Vater des Beschwerdeführers besitzt zwei Grundstücke, die er landwirtschaftlich nutzt. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist durchschnittlich; sie lebt von den Erträgen der Landwirtschaft. Die Familie kann den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht finanziell unterstützen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer besuchte bis kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan bis zur elften Klasse die Schule. Während seiner Schulzeit half er seinem Vater in der Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie, konkret mit seinem Vater, der ihn aus der Provinzhauptstadt Ghazni gelegentlich telefonisch kontaktiert. Der Beschwerdeführer war weder in Kabul noch in einer anderen afghanischen Großstadt jemals länger aufhältig und verfügt in Afghanistan über keine sozialen und familiären Kontakte außerhalb der Herkunftsprovinz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er verfügt auch über gute Kenntnisse in der Sprache Paschtu.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht