TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/19 W256 2146658-1

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Veröffentlicht am 19.01.2018
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Entscheidungsdatum

19.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W256 2146658-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Jänner 2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. September 2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Jänner 2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. September 2017, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Im Zuge der am 1. April 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, und er sei sunnitischer Moslem. Konkret stamme er aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , wo er auch zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seinen zwei Schwestern aufhältig gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Heimat aufgrund von Armut und aufgrund der Taliban verlassen habe. Sein Onkel väterlicherseits habe der afghanischen Nationalarmee gedient. Da er oft mit seinem Onkel unterwegs gewesen sei, hätten die Taliban ihn mit dem Tod bedroht. Zudem seien die Taliban öfters zu ihnen nachhause gekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban.Im Zuge der am 1. April 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 geboren, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, und er sei sunnitischer Moslem. Konkret stamme er aus der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo er auch zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seinen zwei Schwestern aufhältig gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Heimat aufgrund von Armut und aufgrund der Taliban verlassen habe. Sein Onkel väterlicherseits habe der afghanischen Nationalarmee gedient. Da er oft mit seinem Onkel unterwegs gewesen sei, hätten die Taliban ihn mit dem Tod bedroht. Zudem seien die Taliban öfters zu ihnen nachhause gekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban.

Über Auftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren vorgestellt, der beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt anhand einer multifaktoriellen Untersuchung als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum den XXXX errechnete. Dieses Geburtsdatum wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2015 durch die belangte Behörde zur Kenntnis gebracht.Über Auftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren vorgestellt, der beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt anhand einer multifaktoriellen Untersuchung als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum den römisch 40 errechnete. Dieses Geburtsdatum wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2015 durch die belangte Behörde zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte dieser ergänzend aus, dass er dem Stamm der XXXX angehöre, er verheiratet sei und ein dreijähriges Kind habe. Er habe in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet. Seine Familie würde in Afghanistan ein Haus besitzen. Seine Frau, sein Kind, seine Eltern und seine vier Geschwister würden derzeit im Heimatdorf des Beschwerdeführers gut leben, und habe er zwei bis dreimal im Monat mit seiner Familie telefonischen Kontakt. Befragt zu seinem konkreten Fluchtgrund, führte dieser näher aus, dass er aufgrund der Taliban geflüchtet sei. Er sei mit seinem Onkel väterlicherseits, welcher bei der nationalen Armee gearbeitet habe und von den Taliban vor sechs Jahren getötet worden sei, viel unterwegs gewesen. Zudem hätten die Taliban auch bei ihnen zuhause mehrmals nach Jugendlichen für Selbstmordattentate gesucht, wovon auch er als Jüngster betroffen gewesen sei. Konkret hätten die Taliban mehrmals den Vater aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sein Vater habe ihnen ausgerichtet, dass er mit dem Beschwerdeführer reden würde. Der Beschwerdeführer habe aus Angst nach der ersten Aufforderung bei seiner Tante gelebt Nach der vierten Aufforderung sei er geflohen. Auch sein älterer Bruder sei geflüchtet, er sei derzeit in der Türkei. Auf die Frage, warum sein Bruder geflüchtet sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Taliban diesen festnehmen würden, um so an ihn zu gelangen. Die Taliban würden ihn immer noch suchen. Sollten sie ihn wiederfinden, würden sie ihn umbringen. Persönlich sei er jedoch nie von den Taliban bedroht worden. Seine Familie würde ihren Lebensunterhalt sehr gut bestreiten können, da sie eigene LKWs habe. Ein Bruder fahre mit dem LKW.Seine Cousins mütterlicherseits würden beim Militär arbeiten, wobei sie keine höhere Funktion bekleiden würden. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod durch die Taliban. Zudem gebe es keine Provinz, in der er leben könne. Zu seiner Alltagssituation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, einen Deutschkurs zu besuchen und – nicht angemeldet – Zeitungen zu verteilen. Trotz des Deutschkurses verstehe er kein Deutsch und habe er auch nur afghanische, pakistanische und iranische Freunde in Österreich.Der Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte dieser ergänzend aus, dass er dem Stamm der römisch 40 angehöre, er verheiratet sei und ein dreijähriges Kind habe. Er habe in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet. Seine Familie würde in Afghanistan ein Haus besitzen. Seine Frau, sein Kind, seine Eltern und seine vier Geschwister würden derzeit im Heimatdorf des Beschwerdeführers gut leben, und habe er zwei bis dreimal im Monat mit seiner Familie telefonischen Kontakt. Befragt zu seinem konkreten Fluchtgrund, führte dieser näher aus, dass er aufgrund der Taliban geflüchtet sei. Er sei mit seinem Onkel väterlicherseits, welcher bei der nationalen Armee gearbeitet habe und von den Taliban vor sechs Jahren getötet worden sei, viel unterwegs gewesen. Zudem hätten die Taliban auch bei ihnen zuhause mehrmals nach Jugendlichen für Selbstmordattentate gesucht, wovon auch er als Jüngster betroffen gewesen sei. Konkret hätten die Taliban mehrmals den Vater aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sein Vater habe ihnen ausgerichtet, dass er mit dem Beschwerdeführer reden würde. Der Beschwerdeführer habe aus Angst nach der ersten Aufforderung bei seiner Tante gelebt Nach der vierten Aufforderung sei er geflohen. Auch sein älterer Bruder sei geflüchtet, er sei derzeit in der Türkei. Auf die Frage, warum sein Bruder geflüchtet sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Taliban diesen festnehmen würden, um so an ihn zu gelangen. Die Taliban würden ihn immer noch suchen. Sollten sie ihn wiederfinden, würden sie ihn umbringen. Persönlich sei er jedoch nie von den Taliban bedroht worden. Seine Familie würde ihren Lebensunterhalt sehr gut bestreiten können, da sie eigene LKWs habe. Ein Bruder fahre mit dem LKW.Seine Cousins mütterlicherseits würden beim Militär arbeiten, wobei sie keine höhere Funktion bekleiden würden. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod durch die Taliban. Zudem gebe es keine Provinz, in der er leben könne. Zu seiner Alltagssituation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, einen Deutschkurs zu besuchen und – nicht angemeldet – Zeitungen zu verteilen. Trotz des Deutschkurses verstehe er kein Deutsch und habe er auch nur afghanische, pakistanische und iranische Freunde in Österreich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe werden können. Zudem würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der als Taxifahrer bereits über Berufserfahrung verfüge. Dessen Heimatprovinz Nangarhar zähle zwar zu den volatilen Provinzen Afghanistans, die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten würden jedoch nicht den Heimatdistrikt des Beschwerdeführers betreffen. Seine Familie könne in diesem Distrikt unbehelligt leben und führe diese dort ein gutes Leben. Der Beschwerdeführer habe somit ein ausgeprägtes soziales Netzwerk und könne er mit finanzieller Unterstützung durch seine Familie rechnen. Vom internationalen Flughafen Kabul sei die Provinz Nangarhar über die Kabul-Jalalabad Road erreichbar. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörige habe. Er lebe erst seit kurzem in Österreich, gehe keiner angemeldeten bzw. ehrenamtlichen Tätigkeit nach und habe aus eigenem Antrieb kaum integrationsfördernde Maßnahmen wie den weiteren Besuch von Deutschkursen absolviert.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe werden können. Zudem würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der als Taxifahrer bereits über Berufserfahrung verfüge. Dessen Heimatprovinz Nangarhar zähle zwar zu den volatilen Provinzen Afghanistans, die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten würden jedoch nicht den Heimatdistrikt des Beschwerdeführers betreffen. Seine Familie könne in diesem Distrikt unbehelligt leben und führe diese dort ein gutes Leben. Der Beschwerdeführer habe somit ein ausgeprägtes soziales Netzwerk und könne er mit finanzieller Unterstützung durch seine Familie rechnen. Vom internationalen Flughafen Kabul sei die Provinz Nangarhar über die Kabul-Jalalabad Road erreichbar. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörige habe. Er lebe erst seit kurzem in Österreich, gehe keiner angemeldeten bzw. ehrenamtlichen Tätigkeit nach und habe aus eigenem Antrieb kaum integrationsfördernde Maßnahmen wie den weiteren Besuch von Deutschkursen absolviert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer werde aus Gründen der unterstellten politischen Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zum XXXX -Stamm asylrelevant verfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich den Taliban anzuschließen, weshalb ihm schwerwiegende Verfolgungshandlungen drohen würden. Zusätzlich würden Verwandte bei der afghanischen Nationalarmee bzw. bei ausländischen Militärkräften arbeiten bzw. hätten dort gearbeitet. Auch die zwei Brüder des Beschwerdeführers seien zwischenzeitlich gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Der älteste Bruder würde sich in der Türkei befinden, der andere sei mittlerweile in Pakistan. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage bzw. willens dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da UNHCR von einem innerstaatlichen Konflikt für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans ausgehe. Die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Auch sei es nicht zutreffend, dass der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers nicht von Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betroffen sei. Der Distrikt würde sich unmittelbar an der Grenze zu Pakistan befinden. Zwischen September 2015 und Mai 2016 habe es mehr als 120 Sicherheitsvorfälle in dem kleinen Distrikt gegeben und zähle dieser somit zu den am meisten betroffenen Gebieten innerhalb Nangarhars. Es bestehe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers ein ernsthaftes Risiko, dass er in einem Gebiet außerhalb seiner Herkunftsregion in eine existenzielle Notlage geraten würde, da er über kein starkes soziales oder familiäres Netzwerk in einem anderen Teil Afghanistans verfüge. Die Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet sei überaus prekär und angespannt. In Bezug auf Spruchpunkt III. führt der Beschwerdeführer aus, dass er die in Österreich verbrachte Zeit trotz seiner prekären Situation genützt habe, um soziale Kontakte zu knüpfen und sich in Österreich zu integrieren. Da er Analphabet sei, sei es für ihn schwieriger, die deutsche Sprache zu lernen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass seit vielen Jahren Krieg herrsche und die Sicherheitslage sich erneut verschlechtert habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer werde aus Gründen der unterstellten politischen Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zum römisch 40 -Stamm asylrelevant verfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich den Taliban anzuschließen, weshalb ihm schwerwiegende Verfolgungshandlungen drohen würden. Zusätzlich würden Verwandte bei der afghanischen Nationalarmee bzw. bei ausländischen Militärkräften arbeiten bzw. hätten dort gearbeitet. Auch die zwei Brüder des Beschwerdeführers seien zwischenzeitlich gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Der älteste Bruder würde sich in der Türkei befinden, der andere sei mittlerweile in Pakistan. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage bzw. willens dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da UNHCR von einem innerstaatlichen Konflikt für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans ausgehe. Die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Auch sei es nicht zutreffend, dass der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers nicht von Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betroffen sei. Der Distrikt würde sich unmittelbar an der Grenze zu Pakistan befinden. Zwischen September 2015 und Mai 2016 habe es mehr als 120 Sicherheitsvorfälle in dem kleinen Distrikt gegeben und zähle dieser somit zu den am meisten betroffenen Gebieten innerhalb Nangarhars. Es bestehe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers ein ernsthaftes Risiko, dass er in einem Gebiet außerhalb seiner Herkunftsregion in eine existenzielle Notlage geraten würde, da er über kein starkes soziales oder familiäres Netzwerk in einem anderen Teil Afghanistans verfüge. Die Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet sei überaus prekär und angespannt. In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. führt der Beschwerdeführer aus, dass er die in Österreich verbrachte Zeit trotz seiner prekären Situation genützt habe, um soziale Kontakte zu knüpfen und sich in Österreich zu integrieren. Da er Analphabet sei, sei es für ihn schwieriger, die deutsche Sprache zu lernen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass seit vielen Jahren Krieg herrsche und die Sicherheitslage sich erneut verschlechtert habe.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017, zuletzt aktualisiert am 22. Juni 2017, ein Gutachten des allgemein beeideten Sachverständigen XXXX vom 5. März 2017 samt Ergänzungsgutachten vom 15. Mai 2017, sowie ein Auszug aus den UNHCR Richtlinien vom 19. April 2016 zum Parteiengehör übermittelt.Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017, zuletzt aktualisiert am 22. Juni 2017, ein Gutachten des allgemein beeideten Sachverständigen römisch 40 vom 5. März 2017 samt Ergänzungsgutachten vom 15. Mai 2017, sowie ein Auszug aus den UNHCR Richtlinien vom 19. April 2016 zum Parteiengehör übermittelt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 13. September 2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren und aufgewachsen sei. Er habe keine Schule besucht, könne weder schreiben noch lesen, jedoch spreche er neben seiner Muttersprache Paschtu auch Dari und Urdu. Zu seinem Beruf befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe – wie auch sein Vater und seine Brüder – die letzten drei bis vier Monate vor seiner Ausreise als Fahrer in seinem Dorf gearbeitet, und habe er dabei Passagiere in ein 2 km entferntes Dorf transportiert. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen Sohn, der beinahe vier Jahre alt sei. Seine Frau und sein Kind würden gemeinsam mit seinen Eltern in XXXX im Distrikt XXXX bei der Tante leben. Er habe das letzte Mal vor ca. zweieinhalb Monaten mit seiner Familie Kontakt gehabt. Damals hätten die Amerikaner die Taliban und die Daesh bombardiert. Dabei sei auch das Haus seiner Familie in XXXX zerstört worden. Ein Teil seiner sonstigen Verwandten würde derzeit aufgeteilt im Dorf XXXX und im Dorf XXXX leben. Diese wären ebenfalls als Lenker beschäftigt. Ein Cousin von seinem Vater habe sogar drei LKWs, und würde es diesem finanziell sehr gut gehen. Auch der Familie des Beschwerdeführers würde es finanziell nicht schlecht gehen, nur wegen der Taliban hätten seine Brüder und er das Haus und die Heimat verlassen müssen. Befragt zu einer finanziellen Unterstützung durch seine Familie im Falle einer Rückkehr, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern ihm irgendwie helfen würden.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 13. September 2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. Er habe keine Schule besucht, könne weder schreiben noch lesen, jedoch spreche er neben seiner Muttersprache Paschtu auch Dari und Urdu. Zu seinem Beruf befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe – wie auch sein Vater und seine Brüder – die letzten drei bis vier Monate vor seiner Ausreise als Fahrer in seinem Dorf gearbeitet, und habe er dabei Passagiere in ein 2 km entferntes Dorf transportiert. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen Sohn, der beinahe vier Jahre alt sei. Seine Frau und sein Kind würden gemeinsam mit seinen Eltern in römisch 40 im Distrikt römisch 40 bei der Tante leben. Er habe das letzte Mal vor ca. zweieinhalb Monaten mit seiner Familie Kontakt gehabt. Damals hätten die Amerikaner die Taliban und die Daesh bombardiert. Dabei sei auch das Haus seiner Familie in römisch 40 zerstört worden. Ein Teil seiner sonstigen Verwandten würde derzeit aufgeteilt im Dorf römisch 40 und im Dorf römisch 40 leben. Diese wären ebenfalls als Lenker beschäftigt. Ein Cousin von seinem Vater habe sogar drei LKWs, und würde es diesem finanziell sehr gut gehen. Auch der Familie des Beschwerdeführers würde es finanziell nicht schlecht gehen, nur wegen der Taliban hätten seine Brüder und er das Haus und die Heimat verlassen müssen. Befragt zu einer finanziellen Unterstützung durch seine Familie im Falle einer Rückkehr, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern ihm irgendwie helfen würden.

Näher befragt zum Aufenthaltsort seiner Brüder, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wo sich sein Bruder XXXX derzeit aufhalte. Dieser sei ca. sieben oder acht Monate in der Türkei gewesen. Sein anderer Bruder, XXXX , sei derzeit in Pakistan. Wann seine Brüder Afghanistan verlassen hätten, wisse er nicht. Auf Nachfrage gab er an, dass XXXX nach dem Dezember 2016 ausgereist sein müsst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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