Entscheidungsdatum
04.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2148344-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 13.10.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 13.10.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 14.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er und seine Brüder von einer Gruppe, die Waffen geliefert und für die Taliban gearbeitet hätten, aufgefordert worden seien sich dieser Gruppe anzuschließen. Da sich der Beschwerdeführer und seine Brüder geweigert hätten, sei einer seiner Brüder umgebracht worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei daraufhin nach Pakistan gezogen. Da der Beschwerdeführer illegal in Pakistan aufhältig gewesen und festgenommen worden sei, habe er nach seiner Freilassung Pakistan in Richtung Europa verlassen.
3. Da im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 23.10.2015 Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, erfolgte am 30.10.2015 die Bestimmung seines Knochenalters durch ein Röntgen der linken Hand, welches darauf hindeutete, dass er bereits volljährig ist.
4. Das vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 27.04.2016 nennt betreffend den Beschwerdeführer den XXXX als spätestmöglichen "fiktiven" Geburtstag und den 14.03.2015 als spätestmöglichen "fiktiven" 18. Geburtstag, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 13.10.2015 jedenfalls bereits volljährig war.4. Das vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 27.04.2016 nennt betreffend den Beschwerdeführer den römisch 40 als spätestmöglichen "fiktiven" Geburtstag und den 14.03.2015 als spätestmöglichen "fiktiven" 18. Geburtstag, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 13.10.2015 jedenfalls bereits volljährig war.
Gestützt auf das Sachverständigengutachten stellte das Bundesamt mit Verfahrens-anordnung vom 23.05.2016 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte als Geburtsdatum für das Mindestalter des Beschwerdeführers den XXXX fest.Gestützt auf das Sachverständigengutachten stellte das Bundesamt mit Verfahrens-anordnung vom 23.05.2016 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte als Geburtsdatum für das Mindestalter des Beschwerdeführers den römisch 40 fest.
5. Am 15.02.2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Am 21.02.2017 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesamt brachte vor, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstelle, das die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert habe. Das Bundesamt treffe an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.
6. Am 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Bundesamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer bracht im Wesentlichen vor, dass sein Vater aufgrund von Streitigkeiten mit XXXX (auch XXXX) um ein Grundstück von dessen Sohn getötet worden sei. Daraufhin habe der Bruder des Beschwerdeführers zwei Söhne von XXXX getötet. Es sei zu einer Jirga gekommen und die Familie des Beschwerdeführers habe 400.000 Rubin Entschädigung an die Familie von XXXX (im Folgenden FamilieXXXX) zahlen müssen. Da es jedoch danach weiterhin Probleme mit der Familie XXXX gegeben habe, sei die Familie des Beschwerdeführers nach Jalalabad übersiedelt. Eines Tages sei der älteste Bruder des Beschwerdeführers vom Sohn von XXXX angeschossen worden. Dann seien zwei Söhne von XXXX von der Regierung verhaftet worden, weil sie Waffen für die Taliban gekauft hätten. Die Familie XXXX habe den Beschwerdeführer und seine Brüder verdächtigt, sie an die Regierung verraten zu haben. Der Beschwerdeführer sei deshalb entführt und 19 Tage festgehalten worden. Er sei durch eine Polizeioperation freigekommen, habe sich drei Tage bei seinem Onkel versteckt und habe dann Afghanistan verlassen.6. Am 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Bundesamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer bracht im Wesentlichen vor, dass sein Vater aufgrund von Streitigkeiten mit römisch 40 (auch römisch 40 ) um ein Grundstück von dessen Sohn getötet worden sei. Daraufhin habe der Bruder des Beschwerdeführers zwei Söhne von römisch 40 getötet. Es sei zu einer Jirga gekommen und die Familie des Beschwerdeführers habe 400.000 Rubin Entschädig