Entscheidungsdatum
04.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2127054-1/37E
L521 2127055-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, Zl. 1059893110-150355146, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2017 zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, Zl. 1059893110-150355146, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, Zl. 1059901005-150355111, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2017 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, Zl. 1059901005-150355111, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
mit note 1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 08.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 09.04.2015 an, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und am 22.11.1982 in Bagdad geboren worden zu sein. Zuletzt habe er in der Stadt XXXX gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er habe im Irak die Grundschule, eine höhere Schule und die Universität besucht und zuletzt als Tischler gearbeitet.2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 09.04.2015 an, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und am 22.11.1982 in Bagdad geboren worden zu sein. Zuletzt habe er in der Stadt römisch 40 gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er habe im Irak die Grundschule, eine höhere Schule und die Universität besucht und zuletzt als Tischler gearbeitet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 09.06.2014 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin legal von Bagdad ausgehend mit dem Reisebus in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Kayseri schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und anschließend teilweise in Fahrzeugen und teilweise im Fußweg schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe im März 2014 ein Arbeitsangebot eines amerikanischen Unternehmens erhalten. Eine Woche später habe er einen Drohbrief an seiner Haustüre vorgefunden, die Arbeit aber dennoch angenommen. Daraufhin hätten Unbekannte mehrmals an seine Haustüre geklopft und er habe beschlossen, sich mit seiner Ehefrau zu seinen Schwiegereltern zu begeben. Auf dem Weg dorthin sei ihr Fahrzeug verfolgt und beschossen worden, woraufhin seine schwangere Frau frühzeitig Wehen bekommen habe. Im Spital habe nur mehr der Tod der ungeborenen Kinder festgestellt werden können.
2.2 Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 31.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.
Zur Person befragt führte der Erstbeschwerdeführer insbesondere aus, er habe im Betrieb seines Vaters den Beruf des Bautischlers sowie des Dachdeckers erlernt und könne auch Deckenschalungen anbringen. Im Irak habe er zuletzt als selbständiger Bautischler gearbeitet. Ferner habe er auf der al-Mustansiriyya-Universität ein Lehramtsstudium für Biologie absolviert. Im Irak habe er in der Stadt XXXX nördlich von Bagdad gelebt. Seine Eltern würden derzeit in Bagdad gemeinsam mit einem Bruder und einer Schwester im BezirkZur Person befragt führte der Erstbeschwerdeführer insbesondere aus, er habe im Betrieb seines Vaters den Beruf des Bautischlers sowie des Dachdeckers erlernt und könne auch Deckenschalungen anbringen. Im Irak habe er zuletzt als selbständiger Bautischler gearbeitet. Ferner habe er auf der al-Mustansiriyya-Universität ein Lehramtsstudium für Biologie absolviert. Im Irak habe er in der Stadt römisch 40 nördlich von Bagdad gelebt. Seine Eltern würden derzeit in Bagdad gemeinsam mit einem Bruder und einer Schwester im Bezirk
XXXX leben, ein weiterer Bruder sei verschollen, drei weitere Schwestern lebten in XXXX bzw. in Bagdad in den Bezirken XXXX sowierömisch 40 leben, ein weiterer Bruder sei verschollen, drei weitere Schwestern lebten in römisch 40 bzw. in Bagdad in den Bezirken römisch 40 sowie
XXXX .römisch 40 .
Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe am 01.03.2014 den Dienstausweise seines der "Firma Kafa’a" erhalten. Deshalb wäre ihm ein Drohbrief der Mahdi-Miliz zugegangen, den er jedoch zerrissen habe. In diesem Schreiben sei er als Verräter und Kollaborateur beschimpft und aufgefordert worden, sein Haus innerhalb von 24 Stunden zu verlassen, widrigenfalls er getötet werde. Am nächsten Tag hätten Personen in seiner Abwesenheit an die Türe seines Hauses geklopft und seinen Namen gerufen. Nach seiner Rückkehr habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, zusammengepackt. Während der Fahrt sei das Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug verfolgt und daraus beschossen worden, sodass die Fruchtblase seiner schwangeren Ehefrau geplatzt und wären die ungeborenen Zwillinge infolge des situationsbedingten Stresses verstorben.
Auf Nachfrage legte der Erstbeschwerdeführer dar, die "Firma Kafa’a" sei ein amerikanisches Bauunternehmen, welches staatliche Aufträge erhalten habe. Bis zur Ausreise habe er sich im Haus seiner Schwiegereltern aufgehalten und es hätten sich keine weiteren Vorfälle ereignet.
2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.201 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Erstbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.201 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Erstbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführer und den Feststellungen zu dessen Person aus, der seitens des Erstbeschwerdeführers vorgetragene Ausreisegrund werde nicht als glaubwürdig erachtet und habe der Erstbeschwerdeführer keine im Kontext der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblichen Fluchtgründe glaubhaft machen können. Im Rückkehrfall verfüge der Erstbeschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine drohende unmenschliche Behandlung oder Strafe oder anderweitige Sanktionen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 zu erteilen.
3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 09.04.2015 an, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und am 11.03.1987 in Bagdad geboren worden zu sein. Zuletzt habe sie gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer in der Stadt XXXX gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin der sunnitischen Glaubensrichtung. Sie habe im Irak die Grundschule und eine höhere Schule besucht und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet.3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 09.04.2015 an, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und am 11.03.1987 in Bagdad geboren worden zu sein. Zuletzt habe sie gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer in der Stadt römisch 40 gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin der sunnitischen Glaubensrichtung. Sie habe im Irak die Grundschule und eine höhere Schule besucht und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak am 09.06.2014 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer legal von Bagdad ausgehend mit dem Reisebus in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei sie nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Kayseri schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und anschließend teilweise in Fahrzeugen und teilweise im Fußweg schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen ihrer Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe Schwierigkeiten aufgrund der Annahme eines Arbeitsangebotes eines amerikanischen Unternehmens gehabt. Auf dem Weg zu ihren Eltern hätten unbekannte Personen ihr Fahrzeug beschossen, sodass die Heckscheibe zerbrochen sei. Als sie einen Polizeistützpunkt erreicht hätten, hätten die Verfolger von ihnen abgelassen. Sie habe infolge der Ereignisse ihre ungeborenen Kinder verloren und leide seither an psychischen Problemen.
3.2 Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 31.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.
Zur Person befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere aus, sie habe im Irak das Bakkalaureatsstudium der arabischen Sprache abgeschlossen und zuletzt in der Verwaltung eines türkischen Unternehmens im Irak gearbeitet, welches Nahrungsmittel in den Irak importiert habe. Im Irak habe sie in der Stadt XXXX nördlich von Bagdad gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer, gelebt. Ihre Eltern würden derzeit ebenso wie ihre zwei Brüder und zwei Schwestern in Bagdad im Bezirk XXXX leben.Zur Person befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere aus, sie habe im Irak das Bakkalaureatsstudium der arabischen Sprache abgeschlossen und zuletzt in der Verwaltung eines türkischen Unternehmens im Irak gearbeitet, welches Nahrungsmittel in den Irak importiert habe. Im Irak habe sie in der Stadt römisch 40 nördlich von Bagdad gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer, gelebt. Ihre Eltern würden derzeit ebenso wie ihre zwei Brüder und zwei Schwestern in Bagdad im Bezirk römisch 40 leben.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, sei persönlich bedroht worden und habe sich die Drohung auch gegen sie gerichtet. Etwa am 15.03.2014 habe sie gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer das gemeinsame Haus verlassen, nachdem ein Drohbrief unter der Türe durchgeschoben worden sei. In diesem Brief sei eine Frist von einem Tag zum Verlassen des Hauses eingeräumt worden. Am frühen Nachmittag wären sie losgefahren und dann beschossen worden.
3.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.201 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.201 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zi