TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/4 L516 2175265-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2018
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Entscheidungsdatum

04.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L516 2175265-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, IFA-Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, IFA-Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.römisch eins.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II und III gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2015 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellte mit Aktenvermerk vom 27.09.2016 das Asylverfahren des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf § 24 Abs 2 AsylG mit der Begründung ein, dass der Beschwerdeführer laut ZMR-Auskunft von der bisherigen Meldeanschrift abgemeldet sei, bislang keine neue aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zu den vom BFA im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht nachkomme.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellte mit Aktenvermerk vom 27.09.2016 das Asylverfahren des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf Paragraph 24, Absatz 2, AsylG mit der Begründung ein, dass der Beschwerdeführer laut ZMR-Auskunft von der bisherigen Meldeanschrift abgemeldet sei, bislang keine neue aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zu den vom BFA im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht nachkomme.

3. Am 22.08.2017 wurde vom BFA nach einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Mödling über den Aufenthalt des Beschwerdeführers die Fortsetzung des Verfahrens veranlasst und am 04.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA in Anwesenheit seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung niederschriftlich einvernommen.

4. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.

5. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ihm am 10.10.2017 sowie seiner Vertretung am 13.10.2017 zugestellten Bescheid am 27.10.2017 Beschwerde erhoben.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 07.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, stammt aus Sialkot in der Provinz Punjab und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juni 2009 in Österreich ein. Er stellte am 28.06.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 24.09.2012, E12 412.869-1/2010-13E, sowohl hinsichtlich Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

1.3. Der Beschwerdeführer befolgte jene Ausweisungsentscheidung vom 24.09.2012 nicht, sondern blieb zunächst weiterhin unrechtmäßig in Österreich. Im Februar 2015 lernte er die österreichische Staatsangehörige XXXX kennen. Im Juni 2016 reiste der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Ehefähigkeitszeugnisses und zur Ausstellung einer Geburtsurkunde nach Pakistan zurück und er hielt sich dort ungefähr dreieinhalb Monate in seinem Zuhause auf. Anschließend reiste der Beschwerdeführer erneut in Österreich ein. Der Beschwerdeführer und XXXX reisten im Dezember 2016 für zwei oder drei Tage nach Dänemark, heirateten einander am 16.12.2016 beim Standesamt der dänischen Kommune Ærø und reisten nach dem Hochzeitstermin wieder ab. Der Beschwerdeführer reiste anschließend ein weiteres Mal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer verfügte auch über einen von den italienischen Behörden ausgestellten und für den Zeitraum 08.09.2015 bis 08.09.2017 befristeten Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno) "Lavoro subordinato", jedoch nicht über einen italienischen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" ("Permesso di soggiorno UE per lungo soggiornanti con una validità permanente"). Seit Oktober 2016 lebt der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Ehefrau und deren leiblichen, aus einer früheren Beziehung stammenden, achtjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt (AS 206-2011). In Pakistan leben sechs Brüder, drei Schwestern sowie Onkel, Tanten und Cousins des Beschwerdeführers, die dort ihren Lebensunterhalt bestreiten können (AS 208). Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, ist gegenwärtig nicht erlaubt erwerbstätig, lebt von Geld aus seiner Zeit in Pakistan sowie von der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau, welche bei einem Unternehmen arbeitet und ihr eigenes Einkommen hat (AS 206, 207, 208). Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2017 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A1" bestanden (AS 221). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.1.3. Der Beschwerdeführer befolgte jene Ausweisungsentscheidung vom 24.09.2012 nicht, sondern blieb zunächst weiterhin unrechtmäßig in Österreich. Im Februar 2015 lernte er die österreichische Staatsangehörige römisch 40 kennen. Im Juni 2016 reiste der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Ehefähigkeitszeugnisses und zur Ausstellung einer Geburtsurkunde nach Pakistan zurück und er hielt sich dort ungefähr dreieinhalb Monate in seinem Zuhause auf. Anschließend reiste der Beschwerdeführer erneut in Österreich ein. Der Beschwerdeführer und römisch 40 reisten im Dezember 2016 für zwei oder drei Tage nach Dänemark, heirateten einander am 16.12.2016 beim Standesamt der dänischen Kommune Ærø und reisten nach dem Hochzeitstermin wieder ab. Der Beschwerdeführer reiste anschließend ein weiteres Mal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer verfügte auch über einen von den italienischen Behörden ausgestellten und für den Zeitraum 08.09.2015 bis 08.09.2017 befristeten Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno) "Lavoro subordinato", jedoch nicht über einen italienischen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" ("Permesso di soggiorno UE per lungo soggiornanti con una validità permanente"). Seit Oktober 2016 lebt der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Ehefrau und deren leiblichen, aus einer früheren Beziehung stammenden, achtjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt (AS 206-2011). In Pakistan leben sechs Brüder, drei Schwestern sowie Onkel, Tanten und Cousins des Beschwerdeführers, die dort ihren Lebensunterhalt bestreiten können (AS 208). Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, ist gegenwärtig nicht erlaubt erwerbstätig, lebt von Geld aus seiner Zeit in Pakistan sowie von der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau, welche bei einem Unternehmen arbeitet und ihr eigenes Einkommen hat (AS 206, 207, 208). Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2017 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A1" bestanden (AS 221). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.4. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 24.09.2012, E12 412.869-1/2010-13E, mit welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, erwuchs in Rechtskraft mit 27.09.2012.

1.5. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.06.2009 zusammengefasst damit, dass er von politischen Gegnern seines Vaters und auch aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt und schikaniert worden sei. Es habe zwei Verkehrsunfälle gegeben, bei denen versucht worden sei, ihn zu töten; bei einem dritten Vorfall sei auf ihn geschossen worden. In letzter Zeit habe es auch falsche Anzeigen gegen ihn gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit seinem Erkenntnis vom 24.09.2012, E12 412.869-1/2010-13E, das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zum einen als nicht glaubhaft, ging zum anderen jedoch zusätzlich hilfsweise – bei Wahrunterstellung seines Vorbringens – auch vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte im Vorverfahren auch keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung (damals: Ausweisung) und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig.1.5. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.06.2009 zusammengefasst damit, dass er von politischen Gegnern seines Vaters und auch aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt und schikaniert worden sei. Es habe zwei Verkehrsunfälle gegeben, bei denen versucht worden sei, ihn zu töten; bei einem dritten Vorfall sei auf ihn geschossen worden. In letzter Zeit habe es auch falsche Anzeigen gegen ihn gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit seinem Erkenntnis vom 24.09.2012, E12 412.869-1/2010-13E, das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zum einen als nicht glaubhaft, ging zum anderen jedoch zusätzlich hilfsweise – bei Wahrunterstellung seines Vorbringens – auch vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte im Vorverfahren auch keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung (damals: Ausweisung) und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig.

1.6. Zu seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 07.10.2015 aus, er sei unverheiratet und habe Österreich seit Abschluss seines Vorverfahrens nicht verlassen. Er stellte den nunmehrigen Antrag, da sein Cousin im Jahr 2012 in Pakistan ermordet und im Juni 2013 auch seine Mutter verstorben sei. Ein anderer Cousin sei im Jahr 2014 entführt und fälschlich angezeigt worden und wenn der Beschwerdeführer zurückkehre, werde er nur Probleme bekommen. Detailliert gebe es keine neuen Gründe, die alten Gründe seien noch aufrecht. Er habe Angst vor den Gegnern sowie, dass er umgebracht werde (AS 145 ff). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 brachte er vor, seine alten Gründe seien noch aufrecht. Er sei dazwischen schon in Pakistan gewesen, aber die Lage habe sich nicht gebessert. Er sei die ganze Zeit zu Hause gewesen. Seine Gegner seien immer noch hinter ihm her. Im ersten Asylverfahren habe er angegeben, von seinem politischen Gegner XXXX verfolgt worden zu sein. Jener sei nach wie vor aktiv in der Politik. Im Jahr 2014 habe einer der Cousins des Beschwerdeführers gegen XXXX antreten wollen und sei von dessen Schlägertypten entführt worden. Ein weiterer Cousin sei erschossen worden, im Jahr 2013 sei seine Mutter schwer erkrankt und verstorben. Er habe nun gehört, dass sein Cousin im Gefängnis sei und gegen jenen falsch Vorwürfe gmacht worden seien. XXXX sei sehr einflussreich und habe die Polizei bestochen, dass jene etwas gegen den Cousin vorbereite. Sein Cousin sei mitgenommen worden und später hätten sie erfahren, das er verhaftet worden sei. Der andere Cousin sei auf dem Weg zur Arbeit erschossen worden und danach habe es einen Anruf gegeben, bei dem gedroht worden sei, falls etwas unternommen oder eine Anzeige erstattet werde, weshalb auch keine Anzeige von der Familie erstattet worden sei (AS 211 ff).1.6. Zu seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 07.10.2015 aus, er sei unverheiratet und habe Österreich seit Abschluss seines Vorverfahrens nicht verlassen. Er stellte den nunmehrigen Antrag, da sein Cousin im Jahr 2012 in Pakistan ermordet und im Juni 2013 auch seine Mutter verstorben sei. Ein anderer Cousin sei im Jahr 2014 entführt und fälschlich angezeigt worden und wenn der Beschwerdeführer zurückkehre, werde er nur Probleme bekommen. Detailliert gebe es keine neuen Gründe, die alten Gründe seien noch aufrecht. Er habe Angst vor den Gegnern sowie, dass er umgebracht werde (AS 145 ff). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 brachte er vor, seine alten Gründe seien noch aufrecht. Er sei dazwischen schon in Pakistan gewesen, aber die Lage habe sich nicht gebessert. Er sei die ganze Zeit zu Hause gewesen. Seine Gegner seien immer noch hinter ihm her. Im ersten Asylverfahren habe er angegeben, von seinem politischen Gegner römisch 40 verfolgt worden zu sein. Jener sei nach wie vor aktiv in der Politik. Im Jahr 2014 habe einer der Cousins des Beschwerdeführers gegen römisch 40 antreten wollen und sei von dessen Schlägertypten entführt worden. Ein weiterer Cousin sei erschossen worden, im Jahr 2013 sei seine Mutter schwer erkrankt und verstorben. Er habe nun gehört, dass sein Cousin im Gefängnis sei und gegen jenen falsch Vorwürfe gmacht worden seien. römisch 40 sei sehr einflussreich und habe die Polizei bestochen, dass jene etwas gegen den Cousin vorbereite. Sein Cousin sei mitgenommen worden und später hätten sie erfahren, das er verhaftet worden sei. Der andere Cousin sei auf dem Weg zur Arbeit erschossen worden und danach habe es einen Anruf gegeben, bei dem gedroht worden sei, falls etwas unternommen oder eine Anzeige erstattet werde, weshalb auch keine Anzeige von der Familie erstattet worden sei (AS 211 ff).

1.7. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei, sowie, dass sich auch die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat zwischenzeitlich nicht geändert habe (AS 243 f). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehe, welche bereits im Kern in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien, der Beschwerdeführer die Bedrohungen in Pakistan nun aber damit erweitert habe, dass im Jahr 2014 einer seiner Cousins durch das Zutun seines politischen Gegners, Herrn XXXX , entführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dann im Verlauf der Einvernahme korrigiert, dass der Cousin verhaftet worden sei, nachdem man diesem falsche Vorwürfe gemacht habe und ein zweiter Cousin im Jahr 2014 erschossen worden sei, wobei der Beschwerdeführer keine Zweifel am Täter habe, jedoch von seiner Familie keine Anzeige erstattet worden sei und es keine polizeilichen Ermittlungen gegeben habe. Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich der nun neu dazugekommenen Fluchtgründe – so das BFA weiter – seien zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um diese als glaubwürdig zu bezeichnen, oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe überdies keine Beweismittel zur Untermauerung seiner Behauptungen vorlegen können. Zudem sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Jahr 2016 für 3,5 Monate im Heimatland bei seiner Familie aufhältig gewesen sei und es in dieser Zeit zu keinerlei Vorfällen den Beschwerdeführer betreffend gekommen sei, dieser sogar offizielle Dokumente beschaffen und die entsprechenden Behördenwege unbehelligt wahrnehmen habe können. Die neu vorgebrachten Gründe würden für die Behörde keinerlei glaubhaften Kern aufweisen. Dazu sei weiters auszuführen, dass die Angaben bezüglich der Fluchtgründe bereits im Vorverfahren nicht glaubwürdig gewesen seien (AS 281 f). Auch die allgemeine Lage im Heimatland habe sich laut den im gegenständlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert (AS 284 f).1.7. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei, sowie, dass sich auch die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat zwischenzeitlich nicht geändert habe (AS 243 f). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehe, welche bereits im Kern in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien, der Beschwerdeführer die Bedrohungen in Pakistan nun aber damit erweitert habe, dass im Jahr 2014 einer seiner Cousins durch das Zutun seines politischen Gegners, Herrn römisch 40 , entführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dann im Verlauf der Einvernahme korrigiert, dass der Cousin verhaftet worden sei, nachdem man diesem falsche Vorwürfe gemacht habe und ein zweiter Cousin im Jahr 2014 erschossen worden sei, wobei der Beschwerdeführer keine Zweifel am Täter habe, jedoch von seiner Familie keine Anzeige erstattet worden sei und es keine polizeilichen Ermittlungen gegeben habe. Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich der nun neu dazugekommenen Fluchtgründe – so das BFA weiter – seien zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um diese als glaubwürdig zu bezeichnen, oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe überdies keine Beweismittel zur Untermauerung seiner Behauptungen vorlegen können. Zudem sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Jahr 2016 für 3,5 Monate im Heimatland bei seiner Familie aufhältig gewesen sei und es in dieser Zeit zu keinerlei Vorfällen den Beschwerdeführer betreffend gekommen sei, dieser sogar offizielle Dokumente beschaffen und die entsprechenden Behördenwege unbehelligt wahrnehmen habe können. Die neu vorgebrachten Gründe würden für die Behörde keinerlei glaubhaften Kern aufweisen. Dazu sei weiters auszuführen, dass die Angaben bezüglich der Fluchtgründe bereits im Vorverfahren nicht glaubwürdig gewesen seien (AS 281 f). Auch die allgemeine Lage im Heimatland habe sich laut den im gegenständlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert (AS 284 f).

1.8. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer seit 16.12.2016 verheiratet sei, erst seit 14.10.2016 mit seiner österreichischen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe und diese eine achtjährige Tochter aus erster Ehe habe. Der Aufenthalt in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum von 2009 bis in die Gegenwart, dies jedoch mit mehrfachen Unterbrechungen, denn der Beschwerdeführer sei offensichtlich in Italien aufhältig gewesen, doch seien die genauen Daten des Aufenthaltes dem Bundesamt nicht bekannt. Es müsse jedoch lange genug gewesen sein, um ein italienisches Permesso zu erhalten. Weiters habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, im Jahr 2016 etwa 3,5 Monate lang in seinem Heimatland aufhältig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge über beginnende Deutschkenntnisse. Er verfüge über kein Eigentum, beziehe kein geregeltes Einkommen und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig (AS 238).

1.9. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid zunächst formal zur Gänze, tritt aber in weiterer Folge nach einer gerafften Darstellung des Verfahrensgangs ausschließlich den Ausführungen des BFA zum Aufenthalt und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich entgegen (AS 321 ff).

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (oben 1.1. und 1.2.) ergeben sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers, den von ihm vorgelegten Dokumenten sowie dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum Vorverfahren.

2.3. Die Feststellungen zu seinen Einreisen, zum Aufenthalt und sowie zu seinen privaten und familiären Lebensverhältnissen in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Dokumenten (oben 1.4.)

2.4. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit sowie dazu, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS)).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides)

3.1. Zur Rechtslage

3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG

3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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