Entscheidungsdatum
04.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2153905-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.03.2017, Zl. 1100776207-160009849, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.03.2017, Zl. 1100776207-160009849, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 04.01.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 04.01.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am selben Tag Folgendes vor:
Er sei ledig, Moslem, gehöre der Volksgruppe der Punjabi an, habe in Pakistan neun Jahre die Grundschule besucht und sei Schüler. Er sei vor einem Monat von XXXX aus zu Fuß schlepperunterstützt illegal in den Iran gereist.Er sei ledig, Moslem, gehöre der Volksgruppe der Punjabi an, habe in Pakistan neun Jahre die Grundschule besucht und sei Schüler. Er sei vor einem Monat von römisch 40 aus zu Fuß schlepperunterstützt illegal in den Iran gereist.
Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, sein Vater hätte seit ca. fünf Jahren einen Streit mit einer Gruppe aus ihrem Dorf, welche behaupten würde, dass ihr Land zur Moschee gehörte. Es habe mehrmals Auseinandersetzungen zwischen der Familie des BF und dieser Gruppe mit Körperverletzungen gegeben. Sein Vater sei 2013 verstorben, daraufhin sei der BF von der Gruppe mehrmals angegriffen, mit dem Tod bedroht und verfolgt worden. Er habe für einige Zeit in verschiedenen Städten in Pakistan gelebt, sei aber auch dort verfolgt worden. Seine Mutter habe daraufhin beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Er wolle nicht zurück [Aktenseite (AS) 1 ff.].
Vor einem Organwalter der belangten Behörde bestätigte der BF am 28.02.2017 seine bisherigen Angaben. In Bezug auf seine Fluchtgründe ergänzte der BF aus, dass neben ihrem Grundstück noch zwei Felder gewesen seien, welche zur Moschee gehörten. Um diese Nachbarfelder hätte es Streit mit einer Familie gegeben, da jene und seine Familie diese übernehmen wollten. Der Streit würde noch immer laufen. Sein Vater und der Onkel hätten bis zum Tod des Vaters diese Nachbarfelder bewirtschaftet, nun würde sie ein Onkel des BF bewirtschaften. 2007 oder 2008 sei es zu Handgreiflichkeiten und Schüssen gekommen. Einer der Gegenpartei sei angeschossen worden, wobei die Gegner gedacht hätten, dass der Vater des BF der Schütze gewesen sei. Als sein Vater noch gelebt habe, sei der Streit irgendwie beruhigt worden, nach dessen Tod seien die Gegner aggressiver geworden und hätten dem Vater den Vorfall aus 2007 oder 2008 erneut angelastet und den BF bedroht und belästigt. Zu seinem Schutz habe der Vater den BF in das Hostel geschickt. Nach dem Tod seines Vaters hätten die Gegner den BF beseitigen wollen, um auch das Land der Familie des BF zu bekommen. Der Gegner habe den BF in der Nähe des Elternhauses im Vorbeigehen öfters beschimpft und ihn zuhause ein- oder zweimal geschlagen und bedroht. Der BF habe dies anzeigen wollen; da der Gegner aber einflussreich sei, sei die Anzeige nicht eingetragen worden. Da das Grundstück auf den Namen seines Vaters laufe und der Gegner des BF aus irgendeinem Grund den BF beseitigen habe wollen, hätte der Onkel trotz der Probleme mit dem Gegner die Grundstücke bewirtschaften können. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor dem Gegner. In Österreich lebe ein Cousin. Der BF wohne privat und erhalte staatliche Untrstützung. Der BF gehe in einen Deutschkurs. Er habe keine Freunde (AS 91 ff.).
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2017 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.; AS 113 f.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.; AS 113 f.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das behauptete Lebensalter mit dem durch die zum Zwecke der Altersannäherung durchgeführte multifaktorielle Untersuchung festgestellten Mindestalter mit näherer Begründung als nicht vereinbar.
Das Fluchtvorbringen des BF erachtete die belangte Behörde als nicht glaubwürdig. So habe der BF nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb ausgerechnet er vom Gegner verfolgt würde, sein Onkel hingegen das familieneigene und die zwei streitbegründenden Nachbargrundstücke nach wie vor bewirtschaften könne. Weiters konnte der BF das behauptete Verhalten der Familie des Gegners, fünf oder sechs Jahre nach den Schüssen Anschuldigungen gegen seinen Vater zu erheben, nicht nachvollziehbar erklären. Dieses Verhalten der Gegner würde schlichtweg unlogisch sein, da der Vater des BF den Streit zu Lebzeiten erfolgreich beigelegt und 2013 verstorben sei. Widersprüchlich seien auch die Angaben zum Aufenthalt des BF in dem Hostel, den er anfänglich mit seiner Schulausbildung begründet und angegeben habe, die Ferien im Heimatort verbracht zu haben, ohne dass von einer gefahrenbedingten, ununterbrochenen vierjährigen Abwesenheit die Rede gewesen sei. In der Folge habe der BF erklärt, der Vater habe ihn wegen der Gegner für vier Jahre dorthin geschickt und sei er erst nach dessen Ableben nachhause zurückgekehrt. Widersprüchlich seien ferner seine Angaben gewesen, wonach er einerseits bis 2012 in dem Hostel in XXXX gewohnt hätte, um dann anzuführen, erst nach dem Tod seines Vaters 2013 in seinen Heimatort zurückgekehrt zu sein.Das Fluchtvorbringen des BF erachtete die belangte Behörde als nicht glaubwürdig. So habe der BF nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb ausgerechnet er vom Gegner verfolgt würde, sein Onkel hingegen das familieneigene und die zwei streitbegründenden Nachbargrundstücke nach wie vor bewirtschaften könne. Weiters konnte der BF das behauptete Verhalten der Familie des Gegners, fünf oder sechs Jahre nach den Schüssen Anschuldigungen gegen seinen Vater zu erheben, nicht nachvollziehbar erklären. Dieses Verhalten der Gegner würde schlichtweg unlogisch sein, da der Vater des BF den Streit zu Lebzeiten erfolgreich beigelegt und 2013 verstorben sei. Widersprüchlich seien auch die Angaben zum Aufenthalt des BF in dem Hostel, den er anfänglich mit seiner Schulausbildung begründet und angegeben habe, die Ferien im Heimatort verbracht zu haben, ohne dass von einer gefahrenbedingten, ununterbrochenen vierjährigen Abwesenheit die Rede gewesen sei. In der Folge habe der BF erklärt, der Vater habe ihn wegen der Gegner für vier Jahre dorthin geschickt und sei er erst nach dessen Ableben nachhause zurückgekehrt. Widersprüchlich seien ferner seine Angaben gewesen, wonach er einerseits bis 2012 in dem Hostel in römisch 40 gewohnt hätte, um dann anzuführen, erst nach dem Tod seines Vaters 2013 in seinen Heimatort zurückgekehrt zu sein.
Weitere Widersprüchlichkeiten hätten sich im Hinblick auf die Übergriffe ergeben - erstbefragt habe der BF angegeben, die Gegner würden ihn mehrmals angegriffen, bedroht und verletzt haben, niederschriftlich habe er hingegen angeführt, dass ihn XXXX ein bis zweimal geschlagen habe und dieser sonst nur geschimpft hätte. Erstbefragt habe er auch davon gesprochen, sich einige Zeit in verschiedenen Städten versteckt zu haben und auch dort weiter verfolgt worden zu sein, wohingegen in der Einvernahme nur von den vier – widersprüchlich begründeten - Jahren in XXXX , ohne dortige Verfolgung, die Rede gewesen sei. Aufgrund der dargestellten Widersprüche und Sinnwidrigkeiten würden die vorgebrachten Fluchtgründe keine Entsprechung in der Realität haben.Weitere Widersprüchlichkeiten hätten sich im Hinblick auf die Übergriffe ergeben - erstbefragt habe der BF angegeben, die Gegner würden ihn mehrmals angegriffen, bedroht und verletzt haben, niederschriftlich habe er hingegen angeführt, dass ihn römisch 40 ein bis zweimal geschlagen habe und dieser sonst nur geschimpft hätte. Erstbefragt habe er auch davon gesprochen, sich einige Zeit in verschiedenen Städten versteckt zu haben und auch dort weiter verfolgt worden zu sein, wohingegen in der Einvernahme nur von den vier – widersprüchlich begründeten - Jahren in römisch 40 , ohne dortige Verfolgung, die Rede gewesen sei. Aufgrund der dargestellten Widersprüche und Sinnwidrigkeiten würden die vorgebrachten Fluchtgründe keine Entsprechung in der Realität haben.
Der vom BF angeführte volljährige Cousin, welcher seit sechs Jahren mit italienischen Dokumenten in Österreich wohnhaft sei, sei weder im IFA-System noch im ZMR zu finden.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, somit Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben (AS 223 ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, somit Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben (AS 223 ff.).
Es wurden die Anträge gestellt,
I.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einer Stadt namens XXXX , Distrikt Gujranwala, Provinz Punjab, stammt. Der BF spricht die Sprachen Punjabi und Urdu. Er gehört dem muslimisch-sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Jat, Subkaste XXXX , an.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einer Stadt namens römisch 40 , Distrikt Gujranwala, Provinz Punjab, stammt. Der BF spricht die Sprachen Punjabi und Urdu. Er gehört dem muslimisch-sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Jat, Subkaste römisch 40 , an.
Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, gesunder, lediger, arbeitsfähiger Mensch mit neunjähriger Schulbildung. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige (Mutter, Bruder, zwei Schwestern, mehrere Onkel und Tanten und deren Familien) leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF ist nicht berufstätig. Der BF besucht einen Deutschkurs. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität des BF steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a).
Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017).
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die durch die Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 12.2016a).
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 12.2016a).
Bei den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 – 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament (AA 12.2016a).
Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 12.2016a).
Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen war überraschend hoch (NZZ 11.5.2013). Die TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Anschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Sicherheitskräfte waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Vorwahlzeit und der Wahlen verübten terroristische Gruppen mehr als 150 Anschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014).
Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 12.2016a).
Ministerpräsident Nawaz Sharif erklärte wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit. Die Regierung setzt ihren vorsichtigen Reformkurs fort (AA 12.2016a).
Katastrophen
Nach dem Erdbeben 2005 wurde die National Disaster Management Authority (NDMA) und 2010 Katastrophenmanagement-Behörden in den Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch leiden diese an einem Mangel an ausgebildetem Personal, Koordination und finanziellen Ressourcen (IRIN 3.4.2014). In den letzten Jahren haben sich allerdings die Kapazitäten der Regierungsbehörden, der Sicherheitskräfte und der heimischen zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bewältigu