TE Vwgh Beschluss 2017/10/5 Ra 2017/01/0227

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Veröffentlicht am 05.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §57;
AsylG 2005 §8 Abs1;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F (geboren 1982), vertreten durch Mag. Dr. Thomas Humer, LL.M., Rechtsanwalt in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2017, Zl. L514 2148607-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Februar 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, als unbegründet ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Februar 2017, Ra 2017/01/0041, mwN). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.

5 Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben. Wien, am 5. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010227.L00

Im RIS seit

26.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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