RS Vwgh 2017/10/10 Ra 2017/20/0321

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Veröffentlicht am 10.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §61;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/20/0323 Ra 2017/20/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/20/0164 B 4. August 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde nur ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht und darin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, aber keine Revision erhoben, steht das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zu (Hinweis B vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/20/0226, 0227, mwN). Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den VwGH gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200321.L01

Im RIS seit

26.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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