TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/29 VGW-102/012/10806/2016

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Veröffentlicht am 29.09.2017
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Entscheidungsdatum

29.09.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
SPG §16
SPG §38a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn P. G., vertreten durch Frau RA, vom 23.08.2016, gegen die Amtshandlung des Betretungsverbotes durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien als belangter Behörde am 12.07.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 13.1.2017

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde gegen das Betretungsverbot vom 12.07.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 VwGVG i.V.m. § 1 Ziffer 3, 4 und 5 der Verwaltungsgerichts-Aufwandsersatzverordnung hat der Beschwerdeführer Herr P. G. der Landespolizeidirektion Wien als obsiegender belangter Behörde den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40,-, den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 und den Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 461,- binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art.  133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gang des Verfahrens

Die vom Beschwerdeführer, Herrn P. G., beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Maßnahmenbeschwerde vom 23.8.2016 lautet wie folgt:

„Der Beschwerdeführer erhebt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gegen das am 12.07.2016 gegen ihn durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Insp. C. K., Polizeiinspektion ..., zurechenbar der Landespolizeidirektion Wien, verhängte Betretungsverbot gemäß § 38a SPG, für die Schutzgebiete in Wien, ..., R.-gasse, Gebäude und Stiegenhaus sowie die Abnahme von 2 Schlüsseln für diese Wohnung (nachstehend kurz „Maßnahme“) nachstehende

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht Wien.

Die angefochtene Maßnahme wird zur Gänze angefochten und die Beschwerde wie folgt ausgeführt:

A)       Zulässigkeit

1)       Rechtzeitigkeit

Die angefochtene Maßnahme wurde am 12.07.2016 verfügt. Der Beschwerdeführer hat hiervon am selben Tag erfahren. Die Beschwerde ist daher binnen gesetzlicher Frist von 6 Wochen fristgerecht erhoben.

2)       Berechtigung zur Erhebung

Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht gemäß Punk C verletzt. Er ist daher nach Art 132 Abs 2 B-VG berechtigt, Beschwerde zu erheben.

3)       Akt der unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Der Akt wurde von einem Verwaltungsorgan gesetzt und es handelt sich auch um Bereich der Hoheitsverhandlung. Die Amtshandlung war gegen den Beschwerdeführer gerichtet. Dieser Amtshandlung lag bzw. liegt auch kein Bescheid oder eine sonstige Entscheidung zugrunde.

Bei der Verhängung eines Betretungsverbotes handelt es sich um die Äußerung eines Befehls, dem ein Befolgungsanspruch zugrunde liegt, zumal die Missachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Die bekämpfte Maßnahme stellt daher einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

B)       Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat Frau L. Ku. im Dezember 2015 über soziale Netzwerke kennengelernt und sich mit ihr angefreundet. Der Beschwerdeführer selbst ist homosexuell und unterhält seit geraumer Zeit eine Beziehung zu einem Mann. Die Beziehung zu Frau Ku. war daher stets nur rein freundschaftlicher Natur.

Frau Ku. bewohnte oder bewohnt noch (?) die Wohnung in Wien, R.-gasse. Die Miete beträgt nach ihren Angaben EUR 900,00 brutto monatlich.

Nachdem Frau Ku. damals keiner Beschäftigung nachging und immer nur ein sehr unregelmäßiges Einkommen hatte und wusste, dass der Beschwerdeführer gerade auf Wohnungssuche ist, bot sie ihm an, in ihre Wohnung zu ziehen und sich die Miete zu teilen. Vereinbart war, dass beide jeweils die Hälfte, daher EUR 450,00 begleichen. Der Beschwerdeführer war damit einverstanden und zog Anfang des Jahres 2016 in die Wohnung ein.

Die Miete wurde entweder von Frau Ku. dem Beschwerdeführer übergeben und dieser leitete die Gesamtmiete an die Vermieterin weiter oder der Beschwerdeführer hat Frau Ku. den Betrag in bar übergeben, die diese der Vermieterin bar übergab. Die Miete für Juni hat Frau Ku. der Vermieterin bar in ihrer Wohnung / Büro in der H.-gasse übergeben. Der Beschwerdeführer stand vorm Haus und konnte die Übergabe daher nicht beobachten.

Der Beschwerdeführer kannte Frau Ku. flüchtig und ist davon ausgegangen, dass sie eine vertrauenswürdige und integre Person und in Österreich auf der Suche nach Arbeit ist und ihm daher auch eine angenehme Mitbewohnerin und Freundin sein wird. Anfangs hat sich an diesem Eindruck nichts geändert, wenngleich der Beschwerdeführer alleinig die Wohnung sauber machte und Lebensmittel und ähnliches einkaufte, und sich Frau Ku. weder finanziell noch sonst auf eine Art und Weise am Haushalt beteiligte. Anfang Juli 2016 musste der Beschwerdeführer aber anderes erfahren.

So musste der Beschwerdeführer Anfang Juli erfahren, dass ihn Frau Ku. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu missbrauchte, geschützte persönliche Daten einer Dame herauszufinden, um mit dieser unerwünscht Kontakt aufzunehmen und dieser sowie einer anderen Person zu schaden.

Hätte es der Beschwerdeführer gewusst, hätte er sich auf so etwas nie eingelassen. Zu diesem Zwecke hat Frau Ku. auch seine eigene Telefonnummer als Kontaktangebe missbraucht. Im weiteren Verlauf wurden dem Beschwerdeführer weitere Pläne von Frau Ku. bekannt, noch weiteren Personen Schaden zu wollen.

Wie der Beschwerdeführer im Juli 2016 dahinter gekommen ist, beschloss er, mit dieser Person nicht mehr zusammen leben oder mit ihr überhaupt zu tun haben zu wollen und beschloss am 12.07.2016 vormittags, aus der Wohnung auszuziehen und packte diesbezüglich seine Sachen zusammen.

Als Frau Ku. davon Kenntnis erlangte, rastete sie völlig aus und wollte den Beschwerdeführer am Verlassen der Wohnung hindern. Gleichzeitig rief sie die Polizei an und behauptete, der Beschwerdeführer ist erst vor 2-3 Tagen zu ihr gezogen und wolle die Wohnung nun nicht verlassen. Bevor die Polizei eintraf, versuchte der Beschwerdeführer, wie schon zuvor, die Wohnung zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat seinen Hund im Stiegenhaus an dem dort befindlichen Feuerlöscher angehängt. Als der Beschwerdeführer versuchte, die restlichen Sachen aus der Wohnung zu bringen, versuchte Frau Ku. ihn daran zu hindern und verletzte ihn dabei an seinem linken Ellbogen, der rechten Ferse und dem linken Knie. Weiters hat sie sich auch mit Pfefferspray gegen ihn gewendet und als der Beschwerdeführer versuchte, seinen Hund zu schützen, hat sie auch mit Füßen nach dem Hund getreten, sodass dieser am linken Vorderbein leicht verletzt wurde. Im Zuge dessen löste sich der Feuerlöscher aus der Verankerung.

Diese Verletzungen wurden auch von dem zuständigen Polizeiorgan wahrgenommen. Frau Ku. wurde vom Beschwerdeführer weder angegriffen, noch erlitt sie irgendwelche Verletzungen, dementsprechend wurden auch keine Verletzungen vom zuständigen Organ wahrgenommen.

Am Nachmittag des 12.07.2016 wurde die Aussage von Frau Ku. und dem Beschwerdeführer aufgenommen und gegen den Beschwerdeführer die angefochtene Maßnahme verhängt.

C)       Beschwerdegründe

Die angefochtene Maßnahme ist aus nachstehenden Gründen rechtswidrig:

Gemäß § 38a Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt und ihrer unmittelbaren Umgebung wegzuweisen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Grundlage einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes ist die begründete Annahme, es stehe ein vom Adressaten des Verbotes oder der Wegweisung ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betreffenden Wohnung lebenden Menschen bevor. Diese sogenannte Gefährlichkeitsprognose muss sich auf bestimmten Tatsachen gründen. Die Prognose muss sich in gesamter Betrachtung der verschiedenen Faktoren ergeben. Nur nicht näher spezifizierte Angstgefühle oder psychische Zustände für sich allein rechtfertigen eine solche Prognose nicht.

Schon aus der Aussage von Frau Ku. in Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz und den „Vorwürfen“ von Frau Ku. ergibt sich, dass ihre Angaben höchst unglaubwürdig sind und die vom Gesetz und Rechtsprechung geforderte Gefährlichkeitsprognose nicht gegeben ist.

Bereits zum Inhalt und Zweck des Polizeianrufes um 11:01 gibt es mehrere widersprüchliche Angaben von Frau Ku.:

Der Beschwerdeführer selbst hat vernommen, dass Frau Ku. während des Anrufs behauptete, der Beschwerdeführer sei erst vor zwei Tagen eingezogen und wolle nicht gehen.

Bei ihrer Einvernahme am selben Tag behauptet sie, den Anruf getätigt zu haben, um den Beschwerdeführer am Weggehen zu hindern, da sie nicht gewusst hätte, was er eingepackt hätte.

Laut Amtsvermerk vom 12.7.2016 lautete der Einsatzgrund „Streit in Wohnung, mit Körperverletzung“.

Aus der Aussage von Frau Ku. ergibt sich, dass die von ihr behauptete Körperverletzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hat (diese hat im Übrigen überhaupt nie stattgefunden).

Somit erweist sich die erste Behauptung von Frau Ku. durch ihre spätere Aussage selbst als schlichtweg falsch. Wenn sich bereits die erst Aussage in kürzester Zeit als falsch erweist, hätte sich die belangte Behörde von Anfang an mit den Aussagen und jeweiligen Widersprüchen auseinandersetzen müssen.

Die Behörde hat dem Beschwerdeführer aber nicht einmal die Aussagen von Frau Ku. vorgehalten und ihn dazu befragt (diese erhielt der Beschwerdeführer erst im Rahmen späterer Akteneinsicht). Hätte sie es getan, hätte sich bereits am 12.7.2016 vieles aufklärt und die gesamte Aussage von Frau Ku. als unrichtig und unglaubwürdig dargestellt.

Interessant ist, dass Frau Ku. in ihrer Aussage anführt, dass der Beschwerdeführer mehrere Reisepässe auf verschiedene Namen hätte. Dies veranlasste offenbar die Behörde dazu, beim Beschwerdeführer den Familiennamen Kn. und bei anderen Daten einen „Alias-Namen“ G. anzugeben.

Ein kurzer Blick in seinen Reisepass und seine Dokumente hätte relativ schnell aufgeklärt, dass der Beschwerdeführer G. heißt und dies aufgrund einer im Frühjahr 2016 erfolgten Namensänderung. Der Beschwerdeführer musste entsprechend seinen alten Reisepass zurückgeben und erst nach der Rückgabe erhielt er einen neuen Reisepass, auf seinen geänderten Namen ausgestellt. Einen Schweizer Reisepass hatte der Beschwerdeführer nie besessen.

Von der Führung mehrere Reisepässe mit verschiedenen Namen kann daher überhaupt keine Rede sein. Dies wusste auch Frau Ku. bestens und stellt sich daher die Frage, weshalb sie das überhaupt in ihrer Einvernahme so anführt.

Auch die Verknüpfung der vermeintlichen Schulden des Beschwerdeführers mit der Namensänderung wurde wohl nur aus dem Grund aufgestellt, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Schulden des Beschwerdeführers stammen aus dem Jahr 2011 und sind zum größten Teil zurückgezahlt, sodass unmöglich eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Namensänderung bestehen kann.

All dies hätte der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme erklärt, wäre ihm die Aussage von Frau Ku. vorgehalten worden. Genauso hätte der Beschwerdeführer den Grund seines Auszuges aus der Wohnung genannt. Der Beschwerdeführer dachte damals, dass es für seine Aussage nicht weiters von Relevanz ist, zumal er hierzu auch nicht befragt wurde.

Interessant ist auch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag kopiert und seine Unterschrift darauf gesetzt hätte. Wie Frau Ku. dies herausgefunden haben mag, und die Vorlage der entsprechenden Urkunde, bleibt sie schuldig. Dies wohl deshalb, weil der Beschwerdeführer nie eine solche Handlung gesetzt hat. Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer an der Adresse anmeldete. Zu diesem Zweck bat er Frau Ku. die Vermieterin zu ersuchen, das Meldeformular zu unterfertigen. Frau Ku. übergab ihm das unterfertigte Meldeformular, mit dem dann die Anmeldung erfolgte. Sollte die Unterschrift nicht von der Vermieterin stammen, stellt sich die Frage, wer die Unterschrift dann gesetzt haben soll. Der Beschwerdeführer war es jedenfalls nicht, was sich durch eine einfache Unterschriftsprobe hätte feststellen lassen können.

Ob und wann die Miete bezahlt wurde, hätte sich durch einfache Nachfrage bei der Vermieterin rasch klären lassen; dies insbesondere für die Miete Juni. Der Beschwerdeführer war zwar bei der Übergabe selbst nicht anwesend, nachdem er Frau Ku. aber bis zur Tür begleitete, kann er sich kaum vorstellen, dass sie die Miete nicht übergeben hat.

Schließlich ist es aber sehr bezeichnend, dass Frau Ku. überhaupt keine Verletzungen erlitt, während der Beschwerdeführer und sein Hund verletzt waren. Es ist auch höchst unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer - wie Frau Ku. es schildert - den Feuerlöscher aus der Halterung lösen und auf Frau Ku. losgehen sollte, als er feststellte, dass sie die Polizei anruft, zumal er bereits wusste, dass die Polizei auf dem Weg ist. Zudem ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer eines eher schmächtigen Körperbaus ist, während Frau Ku. stärker als er ist, sodass sie ihm körperlich überlegen ist.

Der belangten Behörde hätte es daher von Anfang an auffallen müssen, dass die Angaben von Frau Ku. höchst widersprüchlich und unglaubwürdig sind, und reine Schutzbehauptung darstellen. Durch weiteres Befragen des Beschwerdeführers hätte sich dieses Bild nur noch verdichtet.

Alles zusammen ergibt dies ein klares Bild, dass sich aus keinen Fakten bestimmte Tatsachen ergeben, aus denen sich eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 38a SPG begründen ließe. Vielmehr hätten bestimmte Tatsachen mehr auf eine Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich Frau Ku. gedeutet.

Jedenfalls nicht ersichtlich ist, worauf die Annahme, der Beschwerdeführer würde einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen, beruht.

Selbst nach den unrichtigen unglaubwürdigen und widersprüchlichen Angaben von Frau Ku., soll der vermeintliche „Angriff“ im Zuge dessen geschehen sein, als Frau Ku. den Beschwerdeführer am Weggehen hindern wollte. Weshalb es zu einem neuerlichen „Angriff“ kommen sollte, ergibt sich aus diesen Umständen überhaupt nicht, zumal der Beschwerdeführer ohnehin beabsichtigte, auszuziehen.

Aus all diesen Gründen ist die bekämpfte Maßnahme daher rechtswidrig.

Beweis für das gesamte Vorbringen:

PV des Beschwerdeführers

ZV Dr. Le. R., Wien, ...

Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Frau Ku. (zum Schutz Dritter

anonymisiert, soweit es nicht Frau Ku. oder den Beschwerdeführer

betrifft)

Beschluss über die Namensänderung samt Protokoll über die Aushändigung des Reisepasses

Der Beschwerdeführer stellt daher die

ANTRÄGE,

1)       eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

2)       die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die Verhängung des Betretungsverbotes gemäß § 38 a SPG, für die Schutzbereiche Wien, ..., R.-gasse, Gebäude und Stiegenhaus, sowie die Abnahme von 2 Schlüsseln für diese Wohnung, für rechtswidrig zu erklären,

3)       gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandsersatzverordnung die belangte Behörde zu verpflichten, den Ersatz der Verfahrenskosten in der Verordnung festgelegten Höhe gemäß § 19 a RAO zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“

Die Landespolizeidirektion Wien, als belangte Behörde, legte den Behördenakt und die Gegenschrift vom 20.9.2016 vor, in der wie folgt ausgeführt wird:

„Die Landespolizeidirektion Wien legt die von ihrem Polizeikommissariat ... zu AZ: B6/234254/2016 geführten Verwaltungsteilakten in Ablichtung vor (Teil 1 betreffend gerichtlich strafbare Handlungen, Teil 2 betreffend Betretungsverbot).

I.       SACHVERHALT

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Amtsvermerk betreffend gerichtlich strafbare Handlungen und dem Bericht betreffend Betretungsverbot, beide vom 12.07.2016.

Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt

II.      RECHTSLAGE

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) erachtet das über ihn verhängte Betretungsverbot für rechtswidrig.

Die maßgebende Gesetzesbestimmung lautet:

„§ 38a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten

1.einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung;...

zu untersagen.

Wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, beschuldigte die Mitbewohnerin des BF diesen, sie im Zuge eines Streits herumgestoßen und mit einem Feuerlöscher attackiert zu haben. Der BF bestritt, den Feuerlöscher aus der Verankerung gerissen und zu einem Angriff auf seine Mitbewohnerin verwendet zu haben, konnte aber nicht mehr angeben, wie genau der Feuerlöscher sonst aus der Verankerung geraten sei. Er habe sich die Abschürfung am linken Ellbogen zugezogen (sowie die Kratzer an der rechten Ferse und am linken Knie zugefügt), als die Frau versucht habe, die Eingangstüre zuzudrücken.

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass als bestimmte Tatsache im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen sind. Umso mehr stellt ein bereits erfolgter gefährlicher Angriff (versuchte Körperverletzung), von dem die Beamten im vorliegenden Fall ausgehen mussten, eine bestimmte Tatsache dar. Solche bestimmte Tatsachen ermächtigen die Sicherheitsorgane in Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungsverbots. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 sind für diese Gefährlichkeitsprognose insbesondere auch die Aussagen des Opfers maßgeblich.

Entgegen der Auffassung des BF im Beschwerdeschriftsatz ist es nicht möglich, vor Verhängung eines Betretungsverbots detaillierte und weitwendige Erhebungen (zB bei unbeteiligten Dritten) durchzuführen. Der Ausspruch eines Betretungsverbots stellt sich vielmehr als eine vorläufige, „exekutive“ Maßnahme dar, über die verhältnismäßig rasch zu entscheiden ist. In der für häusliche Streitigkeiten geradezu typischen Situation des Bestehens von „ Aussage gegen Aussage“, ohne dass weitere anwesende Personen direkte Wahrnehmungen von dem Vorfall hätten, können sich die einschreitenden Beamten nach der Intention des Gesetzgebers nur an den Aussagen von Opfer und Gefährder orientieren. Hiebei kommt den Aussagen des Opfers, wie oben angeführt, besondere Bedeutung zu.

Der BF hat in seiner Beschwerde ausgeführt, dass die von seiner Mitbewohnerin „behauptete Körperverletzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hat (diese hat im Übrigen überhaupt nicht stattgefunden)“. Richtig ist, dass (nach damaligem Ermittlungsstand) die Körperverletzung an der Mitbewohnerin des BF nicht vollendet, sondern versucht war. Ob dieser Versuch bereits vor der Verständigung der Polizei oder danach erfolgte, ist für die Erlassung eines Betretungsverbots in keiner Weise relevant. Auch wenn die Polizei aus anderen Gründen herbeigerufen wird und eine Auseinandersetzung vor dem Eintreffen weiter eskaliert, indem es zu - auch nur versuchten - Körperverletzungen kommt, liegt ein iSd § 38a SPG relevanter Umstand vor.

Weshalb gerade die Mitbewohnerin des BF weniger glaubwürdig sein sollte ist nicht zu ersehen. Dies aus folgenden Gründen: Die Entsendung eines Stkw durch die Landesleitzentrale (nachfolgend kurz: „LLZ“) beruht auf dem über die Polizei-Notrufnummer bei ihr eingegangenen Anruf. Bei Anrufen auf den Polizeinotruf erfolgt in vielen Fällen vom Anrufer naturgemäß keine detaillierte Schilderung des Tathergangs und auch keine rechtliche Qualifikation bestimmter Verhaltensweisen. Die daraufhin vorgenommene Entsendung eines Stkw durch die LLZ geschieht durch eine schlagwortartige Angabe des Einsatzgrundes. Worin genau zB eine (nur versuchte) Körperverletzung besteht, wird in aller Regel bei der Entsendung nicht besprochen. Dies ist wohl auch für jedermann einsichtig, da in solchen Fällen die möglichst rasche Entsendung oberste Priorität hat, während eine Diskussion der LLZ mit den entsendeten Beamten über die Plausibilität oder Glaubwürdigkeit des Vorbringens der einen oder anderen Seite völlig fehl am Platz wäre. Nicht zuletzt ergibt sich aus dem Akt keineswegs die Schlussfolgerung, die Anruferin habe schon am Notruf erklärt, die von ihr behauptete Körperverletzung sei gerade durch eine Attacke mittels Feuerlöscher erfolgt.

Daher war die Verhängung eines Betretungsverbots nicht rechtswidrig. Das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat sich in solchen Fällen nämlich an den im Zeitpunkt des Einschreitens vorliegenden Umständen, die den Beamten bekannt waren, zu orientieren.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG,

die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

An Kosten werden

        Schriftsatzaufwand und

        Vorlageaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 23.1.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie der Zeugen Insp. J. Re. und Insp. C. K. einvernommen wurden. Die Einvernahme der Zeugin L. Ku. war nicht möglich, da sie sich nicht mehr in Österreich aufhält. Weiters wurde in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen.

Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis 23.1.2017 samt Spruch und wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.

Die gegenständliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgt aufgrund des diesbezüglichen fristgerecht eingebrachten Antrages des Beschwerdeführers vom 6.2.2017 auf Ausfertigung des Erkenntnisses.

Feststellungen

Das Verwaltungsgericht Wien stellt nach durchgeführtem Beweisverfahren folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 12.7.2016 wurden die Organe der Landespolizeidirektion Wien, Herr Insp. J. Re. und Herr Insp. C. K., im Zuge ihres uniformierten Streifendienstes wegen eines Streites zum Haus Wien, R.-gasse, beordert. Dort angekommen, trafen sie im Stiegenhaus auf den Beschwerdeführer, der außer Atem und nervös war. Er führte einen Koffer mit sich.

Den Beamten bot sich folgendes Bild: Vor der Wohnung Türnummer ..., welche vom Beschwerdeführer und seiner Bekannten, Frau L. Ku., bewohnt wurde, waren Gegenstände (ua. Tierfutter) verstreut. Der Feuerlöscher vor der Wohnungstüre war aus der Verankerung in der Wand gerissen worden und lag am Gang. Am Beschwerdeführer und an der Wohnungstüre waren rötliche Spuren eines Pfeffersprays sichtbar. Der Beschwerdeführer wies teilweise blutende Abschürfungen am Arm auf. Der kleine Hund des Beschwerdeführers (...) wies an einem Bein Kratzspuren auf.

Die Beamten befragten den Beschwerdeführer und Frau Ku. räumlich getrennt voneinander zu dem Vorfall.

Der Beschwerdeführer wurde von Herrn Insp. Re. am Treppenabsatz vor der Wohnung befragt und gab folgendes an: Er wohne seit längerem mit Frau Ku., die nicht seine Partnerin sei, gemeinsam in der Wohnung. Er habe sich nunmehr entschlossen auszuziehen. Als Frau Ku. kontrollieren wollte, was er aus der Wohnung mitnimmt, sei es zu einem Gerangel gekommen. Dabei sei es zu den Abschürfungen gekommen, weil Frau Ku. die Tür zugehalten habe, als er zurück in die Wohnung wollte. Frau Ku. habe ihn mit Pfefferspray attackiert. Der Beschwerdeführer konnte nicht eindeutig beantworten, warum der Feuerlöscher am Boden liegt. Er gab an, dass er seinen kleinen Hund dran angebunden habe.

Frau Ku., die weinerlich und aufgelöst war, wurde von Herrn Insp. K. in der Wohnung befragt und gab folgendes an: Grund des Streites mit dem Beschwerdeführer sei die Haushaltsführung und Mietzahlungen gewesen. Weiters habe sie befürchtet, dass der Beschwerdeführer beim Auszug Gegenstände von ihr mitnimmt. Der Beschwerdeführer habe sie geschubst und es sei zu einem Gerangel gekommen. Im Zuge dessen habe der Beschwerdeführer den Feuerlöscher aus der Wand gerissen und sei damit auf sie losgegangen. Daraufhin habe sie versucht die Wohnungstüre zu zudrücken und habe Pfefferspray gegen den Beschwerdeführer eingesetzt. Weiters beschuldigte sie den Beschwerdeführer, ein iPhone nicht zurückzugeben. Frau Ku. gab an, dass der Beschwerdeführer sie am Daumen verletzt hätte. Die Beamten konnten jedoch keine Verletzungen an Frau Ku. wahrnehmen.

Der Beschwerdeführer und Frau Ku., die beide emotional sehr aufgebracht waren, wurden in der Polizeiinspektion ... nochmals getrennt einvernommen. Der Beschwerdeführer ließ zuvor seine Schlüssel in der Wohnung zurück. Aufgrund der widersprechenden Aussagen wurden von den Beamten Anzeigen wegen gegenseitiger Körperverletzung aufgenommen. Letztendlich wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Wohnung in Wien, R.-gasse/..., erlassen.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus der Beschwerde, der Gegenschrift und dem Verfahrensakt sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der befragten Zeugen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Maßgebliche Rechtslage

§ 38a SPG lautet:

Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt
§ 38a.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),

1.

das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder

2.

sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten

a)

einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder

b)

einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder

c)

eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern,

zu untersagen.

(2) Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1.

dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,

2.

ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,

3.

dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,

4.

ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.

Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Abs. 6a) oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,

1.

den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) und

2.

sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich

a.

den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, und

b.

den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurde

zu informieren.

(5) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(6a) Ist das Betretungsverbot nach Abs. 6 nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Abs. 8) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). § 19 AVG gilt.

(7) Soweit ein Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 2 gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 1 verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.

(8) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.

(9) Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 16 SPG lautet:

3. Hauptstück
BegriffsbestimmungenAllgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 16.

(1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1.

bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2.

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1.

nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

        2. bis 6. …

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

§ 83 Strafgesetzbuch – StGB lautet:

Körperverletzung
§ 83.

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) …

§ 29 SPG lautet:

Verhältnismäßigkeit
§ 29.

(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1.

von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2.

darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3.

darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4.

auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5.

die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

§ 35 VwGVG lautet:

Kosten

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35.

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1.

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

§ 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:

„§ 1.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 Euro

                            

2.

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

922,00 Euro

                            

3.

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

57,40 Euro

4.

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

                            

5.

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 Euro

                            

6.

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

553,20 Euro

7.

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

276,60 Euro“

Rechtliche Beurteilung

Ad I.

Der Beschwerdeführer brachte mithilfe seiner Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für de

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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