TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/5 VGW-031/056/14056/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.01.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn E. H. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 12.10.2016, GZ: VStV/916300164566/2016, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 16 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.) Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtet und beinhaltet folgenden Spruch:

„1. Sie haben am 24.01.2016 um 12:43 Uhr in Wien, Wagramer Straße Kreuzung Aderklaaerstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... das grüne Licht der Verkehrssignalanlage nicht beachtet, da es unterlassen wurde, geradeausweiterzufahren, obwohl dies die Verkehrsanlage zuließ.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 38 Abs. 4 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 80,00

1 Tage(n) 13 Stunde(n)
0 Minute (n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€        als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 90,00“

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass er die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Da der Kreuzungsbereich aufgrund der Sperre der Wagramer Straße stadteinwärts nicht ohne Probleme habe passiert werden können und er nach links in die Wagramer Straße stadtauswärts habe abbiegen wollen, sowie er auf den entgegenkommenden, rechts Abbiegenden habe warten müssen, so habe er den Moment genützt um den Beamten zu ersuchen, den Kreuzungsbereich kurzzeitig mit der Hand zu regeln. Es sei fraglich, ob sich der Beamte, wie er in der Stellungnahme angab, damals tatsächlich noch an den Vorfall habe erinnern können, da er sich nämlich nicht daran erinnert habe, dass er (Beschwerdeführer) nach links abgebogen sei, obwohl er sich das Kennzeichen von hinten notiert habe.

2.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:

Aus der Anzeige der LPD Wien vom 4.2.2016 geht hervor, wie in der Folge angelastet. Ein Streifenwagen habe sich im Kreuzungsbereich Wagramer Straße mit der Aderklaaerstraße befunden, da es damit eine Sperre aufgrund eines brennenden PKW auf Höhe Lieblgasse für die Wagramer Straße rechte Fahrbahn stadteinwärts ab der Aderklaaerstraße gegeben habe. Aufgrund dessen hätten die Verkehrsteilnehmer, welche auf der Wagramer Straße stadteinwärts gefahren seien, ab der besagten Kreuzung durch rechts- oder linksabbiegen diese verlassen müssen. Der angezeigte Lenker des näher konkretisierten PKW sei von der Wagramer Straße rechts auf die Aderklaaerstraße abgebogen, habe dort umgedreht und habe anschließend die Kreuzung in Richtung Maculangasse übersetzen wollen. Er habe aufgrund des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage warten müssen. Als die Ampelanlage auf Grün geschaltet habe, habe der angezeigte seinen PKW in Bewegung gesetzt und sei auf das Kreuzungsplateau, wo der Streifenwagen abgestellt gewesen sei, aufgefahren. Anschließend habe er den PKW trotz weiterhin grünem Licht vor dem Meldungsleger direkt auf der Kreuzung angehalten und diesem nach Öffnen des Seitenfensters zugerufen „Warad gscheider wenns Verkehr regeln würdets, als da nur so rumstehen und nix machen!“. Danach habe er seinen PKW zügig erneut in Bewegung gesetzt und die Kreuzung verlassen. Somit habe der Angezeigte das grüne Licht der Verkehrslichtsignalanlage missachtet, obwohl die Verkehrslage Freifahrt zugelassen habe. Eine Verkehrsregelung seitens der eingeschrittenen Sicherheitswachebeamtin sei aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und der reibungslosen Ableitung auch ohne Regelung nicht notwendig gewesen.

In dem gegen die in der Folge erlassenen Strafverfügung erhobenen Einspruch vom 4.11.2016 führt der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinem PKW von der Aderklaaerstraße kommend zur, durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelte Kreuzung mit der Wagramer Straße gefahren sei. Er habe bereits davor (beim Tankvorgang an der Shell Tankstelle Ecke Rautenweg/Wagramer Straße) wahrgenommen, dass die Wagramer Straße stadteinwärts aufgrund eines Feuerwehreinsatzes gesperrt gewesen sei. Er habe vorschriftsmäßig vor der Verkehrslichtsignalanlage angehalten und auf das Grünlicht gewartet. Als die Ampel auf Grün geschaltet gewesen sei, sei er mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe anhalten müssen, da er nach links in die Wagramer Straße stadtauswärts habe abbiegen wollen und einem entgegenkommenden, rechts abbiegenden Fahrzeug die Vorfahrt gewähren müssen. Diesen kurzen Moment habe er nutzen wollen, um den vor Ort mit der Straßensperre beschäftigten Beamten mitzuteilen, dass der Stau schon in den Kreuzungsbereich Rautenweg/Wagramer Straße hineinreiche. Es sei nicht richtig, dass er es unterlassen habe, geradeaus weiter zu fahren, da er zum Linksabbiegen eingereiht gewesen sei und dies auch durch seinen Fahrtrichtungsanzeiger angezeigt habe. Auf seine Mitteilung an den Beamten, habe dieser nur geantwortet, dass ihn das nicht interessiere. Als der Kreuzungsbereich dann durch entgegenkommende, rechtsabbiegende Fahrzeuge frei geworden sei, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Seine Gattin habe sich zu diesem Zeitpunkt bei ihm im Fahrzeug befunden und könne dies auch bezeugen.

Aus der Stellungnahme des Meldungslegers, RevInsp L. vom 7.6.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei Grünlicht in die betreffende Kreuzung eingefahren sei. Dabei habe dieser sogar das Fahrzeug in Richtung der Meldungsleger und des abgestellten Streifenwagens gesteuert und habe Blickkontakt mit ihm und seinem Kollegen gesucht. Damit seien auch die Angaben, dass der Beschwerdeführer auf den Gegenverkehr geachtet habe und diesbezüglich habe anhalten müssen, nicht korrekt. Er habe sein Fahrzeug auf Höhe der einschreitenden Beamten angehalten, die Seitenscheibe geöffnet und wie bereits in der Anzeige ausgeführt den angeführten Sachverhalt den Beamten gegenüber gesagt. Dabei habe das Licht der Verkehrslichtsignalanlage grünes Licht gezeigt, weswegen der angeführte Tatbestand erfüllt sei. Ob der Beschwerdeführer anschließend geradeaus weiter gefahren oder links abgebogen sei könne nicht mehr angegeben werden. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Stau oder Ähnliches an der betreffenden Örtlichkeit geherrscht. Der Tag sei ein Sonntag gewesen und somit habe geringes Verkehrsaufkommen geherrscht.

Aus der ferner im Akt einliegenden Stellungnahme des GrInsp B. vom 8.6.2016 geht hervor, dass er sich noch erinnern können, wie damals ein Fahrzeuglenker angehalten habe (als sie damals wegen eines brennenden Fahrzeuges und Intervention der Feuerwehr die Wagramer Straße, Richtung stadteinwärts, gesperrt hatten) und ziemlich ungehalten aus dem Fenster geschrien habe, sie mögen doch besser den Verkehr regeln, als hier untätig herum zu stehen. An die weitere Fahrtrichtung des Lenkers könne er sich nicht mehr erinnern.

Aus der zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 12.9.2016 geht hervor, dass sie am betreffenden Tag als Beifahrerin in dem von ihrem Gatten gelenkten Kfz gesessen sei. Sie hätten bei der Ausfahrt Aderklaaerstraße in Richtung Wagramer Straße gewartet und hätten nach links, Richtung stadtauswärts abbiegen wollen. Es habe beim Kreuzungsbereich ein Stau geherrscht, da die in Fahrtrichtung stadteinwärts führende Fahrbahn gesperrt gewesen sei und die Pkw-Lenker das Kreuzungsplateau verstellt hätten. Daher habe ihr Gatte bei grünem Licht die Kreuzung nicht passieren können. So habe er die dort befindlichen Exekutivbeamten ersucht, den Verkehr zu regeln, dass sie nicht in Richtung Stau geschaut hätten, sondern in die andere Richtung. Als die Fahrzeuge, welche das Plateau verstellt hätten, weiter gefahren seien, habe ihr Gatte abbiegen können.

3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 18.1.2017, fortgesetzt am 23.2.2017 eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, ferner die Zeugen RevInsp L. sowie GrInsp B. und die Zeugin S. H. erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:

Der Beschwerdeführer gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:

Bf fertigt Skizze an (Beilage ./A). Zum Vorfall gebe ich Folgendes an:

Meine Gattin und ich fuhren an dem Tag von der Tankstelle, siehe Beilage A, zur Kreuzung Wagramer Straße/ Aderklaaer Straße. Als es grün wurde fuhr ich Richtung Kreuzungsmittelpunkt, da ich in die Wagramer Straße stadtauswärts links abbiegen wollte.

Die Wagramer Straße stadteinwärts war durch ein Polizeiauto, vor welchem zwei Polizisten standen, gesperrt. Diese Zwei haben den Verkehr nicht geregelt.

Das Problem war, dass dadurch die Linksabbiegespur Wagramer Straße stadteinwärts staute. Ich konnte daher nicht in einem Zug links abbiegen, da die Linksabbieger aus der Wagramer Straße noch in die Kreuzung eingefahren waren, obwohl für sie wohl schon nicht mehr grün war. Dies hatte mich aber in meinem Linksabbiegevorgang ansich nicht behindert. Ein Fahrzeug stand nur etwas in den Kreuzungsbereich, von dieser Fahrspur kommend.

Jedoch musste ich auf mehrere, aus der Maculanstraße kommende Rechtsabbieger warten. Daher hielt ich im Kreuzungsbereich an und meinte zu dem neben mir stehenden Polizisten, es wäre lieb, sie würden wegen des Staus bis zum Rautenweg reichend den Verkehr regeln.

Bei meiner Fahrspur bzw. Kreuzung war ein allgemeines Grün kein Spurensignal.

Auf Vorhalt Aktenblatt 1:

Die Aussage war sinngemäß so, jedoch nicht so rigide. Der eine Polizist sagte nur, ich solle weiterfahren es gäbe eine Anzeige.

Ich war das erste Fahrzeug in der Kreuzung. Hinter mir war auch kein Fahrzeug.

Abgesehen von dieser Linksabbiegespur war kein Stau.

Die Aussage des Polizisten erscheint mir nicht ganz nachvollziehbar, da er sich zwar offensichtlich mein Kennzeichen notiert hat, jedoch sich sonst nicht im Detail erinnern kann woher und wohin ich gefahren bin.

Ich nehme an, dass meine Gattin primär das eine Fahrzeug vor uns wahrgenommen hat, welches in die Kreuzung hineinragte. Sie hat offensichtlich nicht den Überblick gehabt und darüber hinausgehend die gegenüber rechtsabbiegenden wahrgenommen.“

Der Zeuge GrI B. gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich kann mich an den Vorfall noch etwa erinnern. Ich war dabei.

Auf Vorhalt Beilage ./A:

Die stimmt aus meiner Erinnerung heraus so.

Soweit erinnerlich war es für mich so, dass der Bf mehr oder minder plötzlich vor uns gestanden ist und gemeint hat wir sollten uns besser um die Verkehrssicherung kümmern sollten, siehe Aussage Aktenblatt 1.

Ich weiß nicht mehr genau woher er kam. Ich weiß jedenfalls mit Sicherheit, dass er in die Richtung Aderklaaer Straße gefahren ist.

Auf Vorhalt der Angaben des Bf:

Dies stimmt mit Sicherheit nicht. Er kam aus der Aderklaaer Straße beim zweiten Mal: Dies war jedenfalls nach dem relevanten Vorgang. Ich nehme an, dies war ca. ein bis zwei Minuten nach dem Vorfall, dass er dann aus der Aderklaaer Straße kam. Wohin er dann fuhr, weiß ich nicht. Diese zweite Wahrnehmung hat mit der Anzeige nichts zu tun.

Wie viele Personen im Auto waren weiß ich nicht.

Es war ein geringes Verkehrsaufkommen.

Bf:

Es war ein Sonntag.

Zeuge:

Die Verkehrsteilnehmer mussten registrieren, dass die Wagramer Straße gesperrt war hinter uns. Es hat keinen Stau gegeben, sonst hätten wir eingreifen müssen und den Verkehr regeln müssen.

Unser Auftrag war, die Absperrung durchzuführen und erforderlichenfalls den Verkehr zu regeln. Schon aufgrund meiner jahrzehntelangen Diensterfahrung kann ich mit Sicherheit angeben, dass dies nicht der Fall war, die Verkehrsregelung war nicht notwendig durch uns.

Dass das Anhalten des Bf verkehrsbedingt notwendig gewesen wäre, könnte ich mich nicht erinnern.“

Die Zeugin S. H. gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich will aussagen.

Wir waren tanken und haben bereits dort wahrgenommen, dass die Wagramer Straße stadteinwärts staute.

Wir sind dann von der Aderklaaer Straße in die Wagramer Straße eingebogen bzw. wollten von dort in die Wagramer Straße stadtauswärts links abbiegen. Wir hatten grün, konnten aber nicht links abbiegen, da der Kreuzungsbereich voll war. Dh. in der Kreuzung standen Fahrzeuge (jene Linksabbieger, die noch bei Rot eingefahren waren verstellten den Weg). Es war alles verstellt. Wir mussten daher verkehrsbedingt anhalten. In diesem Moment, da es sich ergab, hat mein Mann das Fenster runtergelassen und die dort stehenden Polizisten darauf hingewiesen, dass ein Stau bereits besteht und es vielleicht nett wäre, sie würden den Verkehr regeln. Die Polizisten sind glaublich rechts auf der Seite gestanden. Ich kann mich daran nicht mehr genau erinnern.

Die Polizisten hatten uns in diesem Zeitpunkt den Rücken zugedreht, dh. Richtung stadteinwärts geschaut. Nachdem mein Mann das gesagt hat, hat sich der Polizist umgedreht und gemeint wir sollen weiterfahren, das geht uns nichts an.

Ich war am Beifahrersitz. Ich fahre selbst Auto. Wir wohnen in der Nähe, wohin wir damals am Weg waren, weiß ich nicht mehr.

Auf Vorhalt der Angaben des Bf sowie des Zeugen:

Ich kann mich nur daran erinnern, dass alles verstellt war.

Nachgefragt gebe ich an, dass er bei meinem Fenster hinaus dem Polizisten es zugerufen hat.“

Der Zeuge RvI L. gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich bin seit 7 Jahren als Polizist in diesem Bezirk tätig, seit 9 Jahren bei der LPD Wien.

Auf Vorhalt der Handskizze Beilage ./A:

Einsatzgrund für uns, meinen Kollegen und mir, war dass wir den Verkehr regeln sollen aufgrund eines Autobrandes.

Die Skizze stimmt in etwa. Mein Kollege und ich standen mit dem Rücken zum Polizeiauto und haben auf den Verkehr bzw. dessen Umleitung geachtet, bzw. haben ihn umgeleitet. Es war Sonntag Mittag und kein Stau. Vielleicht waren bis zu zehn Autos vor der Ampel Wagramer Straße, dies ist meines Erachtens kein Stau.

Das Fahrzeug des Bf habe ich wahrgenommen, als er die Wagramer Straße stadteinwärts in die Aderklaaer Straße einbog und dort umdrehte. Bei der Kreuzung gibt es eine Ampel. Jedenfalls kam er aus der Aderklaaer Straße wieder heraus. Er fuhr bis zu unserer Höhe und etwas zu uns heran und ließ das Seitenfenster herunter. Neben ihm saß glaublich eine Frau. Ich ging einen Schritt auf ihn zu und er sagte, wir sollten den Verkehr regeln und nicht herumstehen. Glaublich habe ich ihm gesagt er soll einparken oder weiterfahren und wir könnten darüber reden. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern.

Ich kann mich auch nicht mehr genau daran erinnern, ob er dann geradeaus gefahren ist oder links abgebogen ist. Hinter ihm waren mehrere Autos. Diese sind durch sein Anhalten auch zum Stillstand gekommen.

Es ist mir nicht in Erinnerung, wie viele Fahrzeuge aus der Maculanstraße in diesem Zeitpunkt nach rechts in die Wagramer Straße abgebogen sind bzw. in die Aderklaaer Straße gefahren sind, da ich mich auf den Bf konzentriert habe. Wenn die Aderklaaer Straße „grün“ hat, kann jedenfalls kein Linksabbieger in diesem Zeitpunkt von der Wagramer Straße stadteinwärts kommen.

Unser Polizeiauto war genau auf der Höhe der Fahrbahn stadteinwärts abgestellt und wir sind davor gestanden. Ob er der erste beim Beginn der Grünphase Aderklaaer Straße war, weiß ich nicht mehr. Es war jedenfalls mit ziemlicher Sicherheit vor ihm kein Stau.

Es war allgemein kein Stau, maximal eine kurzfristige Verkehrsstockung.

Befragt vom Bf:

Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen B. betreffend Fahrtrichtung von mir:

Ich weiß nicht wie es zu seiner Aussage kam. Ich bin mir sicher, dass es so war, wie ich angegeben habe. Andersherum (Fahrtrichtung Aderklaaer Straße) würde sich schon von der Distanz her nicht ausgehen.

Ich habe mir nach dem Vorfall Notizen gemacht und anschließend die Anzeige in der Polizeiinspektion geschrieben. Bei dem Einsatz habe ich keine weiteren Anzeigen gelegt.

Ich kann mich wahrscheinlich deswegen an die Fahrtrichtung nicht mehr erinnern, da ich mich auf das Kennzeichen und das Notieren dessen konzentriert habe (ebenso Marke und Type).

Ich bin mir sicher, dass er hinter mir in dem Moment nicht auf den Gegenverkehr konzentriert hat. Er hat auf mich geschaut und sich über seine Frau hinweg zu mir gebeugt. Es kann sein, dass er nach dem Vorfall wegen eines Gegenverkehrs noch einmal stehengeblieben ist.“

4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs 4 StVO gilt grünes Licht als Zeichen für "Freie Fahrt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.

§ 38 Abs 4 StVO sieht eine Verpflichtung von Fahrzeuglenkern vor, ihre Fahrt fortzusetzen, allerdings unter der Bedingung, dass die Verkehrslage dies zulässt. Das Gebot des § 38 Abs. 4 StVO 1960 zum Weiterfahren dient nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs (§ 36 Abs. 1 und 2 StVO), weil bei Einsetzen des Verkehrsstroms in der freigegebenen Richtung und dem damit gewöhnlich verbundenen Kolonnenverkehr und Massenverkehr auch ein nicht jähes Anhalten eine besondere Gefährdung der nachkommenden, hiedurch überraschten Fahrzeuglenker darstellt (2 Ob 70/82 vom 23.09.1980).

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 24.1.2016 um 12:43 Uhr in Wien, Wagramer Straße, Kreuzung Aderklaaerstraße sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... und fuhr bei grünem Licht der Verkehrslichtsignalanlage in den Kreuzungsbereich ein, dort unterließ er es jedoch, weiterzufahren, obwohl die Verkehrslage dies zugelassen hätte. Ein verkehrsbedingtes Anhalten war genau zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig. Vielmehr lenkte er sein Fahrzeug zu den, vor dem (in der stadteinwärts gerichteten Fahrbahn der Wagramer Straße) abgestellten Einsatzfahrzeug der Polizei stehenden beiden Sicherheitswachebeamten, öffnete das Seitenfenster der Beifahrertüre seines KFZ als er auf gleicher Höhe mit den Sicherheitsbeamten war und machte ihnen gegenüber Äußerungen, dass sie nicht herumstehen sollten, sondern den Verkehr regeln sollten. Anschließend fuhr er weiter und verließ er den Kreuzungsbereich. Während dieses Vorfalles war kein starkes Verkehrsaufkommen.

Nach dem durchgeführten Beweisverfahren blieben bei der Angabe der Zeugin H. gewisse Unstimmigkeiten. In der Einvernahme vor der Behörde und auch vor dem Verwaltungsgericht hatte sie angegeben, dass die Exekutivbeamten nicht in Richtung Stau geschaut hätten, sondern in die andere Richtung (stadteinwärts) und deswegen der Beschwerdeführer diese darauf aufmerksam gemacht habe, dass Stau herrsche und sie den Verkehr regeln mögen. Da die einschreitenden Sicherheitswachebeamten zum Zwecke der Durchführung der Absperrung ihren Einsatz vor Ort hatten und erforderlichenfalls den Verkehr zu regeln gehabt hätten, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie nicht „Richtung Stau“ (welcher den Angaben der Zeugin nach im Kreuzungsbereich bestanden hätte) geschaut hätten und deswegen der Beschwerdeführer die Sicherheitswachebeamten ersucht hätte, den Verkehr zu regeln. Im Übrigen standen sie unstrittig vor (in Richtung Kreuzung Wagramer Straße / Aderklaaer Straße) dem abgestellten Einsatzfahrzeug, also hätten sie über das Fahrzeug hinweg stadteinwärts schauen müssen, was nicht lebensnah erscheint. Die Angaben korrelieren auch mit den Angaben des Beschwerdeführers dahingehend nicht, da sie angab, dass sie verkehrsbedingt in der Höhe der beiden Sicherheitswachebeamten zum Stehen gekommen seien, wobei der Beschwerdeführer angab, als erstes Fahrzeug in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein und auf die von der Maculanstraße kommenden Rechtsabbieger habe warten müssen. Alleine der Standort der beiden Zeugen ist nicht auf jener Höhe, an welcher der Beschwerdeführer auf die entgegenkommenden, Linksabbiegenden sein KFZ hätte anhalten müssen. Die Angaben des einvernommenen Zeugen L. wirkten schlüssig und korrekt betreffend des Einsatzgrundes sowie ihres Standortes und Blickrichtung. Dass der Zeuge B. sich an die Fahrtrichtung und Vorgang des Vorfalls nicht mehr erinnern konnte, sondern nur an die allgemeinen Umstände sowie an die Aussage des Beschwerdeführers ihnen gegenüber erscheint insofern nachvollziehbar, als der Zeuge L. mit dem Beschwerdeführer (wie dieser angab) sprach und auch dieser die Anzeige gelegt hatte sowie Notizen gemacht hatte.

Unstrittig herrschte geringes Verkehrsaufkommen. So gab der Beschwerdeführer auch an, dass hinter ihm kein weiteres Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfuhr und der Beschwerdeführer angab, dass er durch die noch im Kreuzungsbereich eingefahrenen Linksabbieger aus der Wagramer Straße nicht behindert worden seien in ihrem Linksabbiegevorgang. Es sei lediglich ein Fahrzeug etwas in den Kreuzungsbereich hinein gestanden. Dies entspricht im Wesentlichen auch den Angaben der Zeugen L. und B.. Demgegenüber gab die Zeugin H. an, dass alles im Kreuzungsbereich von den noch bei Rot eingefahrenen Linksabbiegern aus der Wagramer Straße kommend, verstellt gewesen sei. Da sie selbst KFZ-Lenkerin ist und auch nicht den Eindruck vermittelte, in der Situation abgelenkt gewesen zu sein oder „offensichtlich nicht den Überblick gehabt hat“, wie der Beschwerdeführer meinte, entstand der Eindruck, dass die Zeugin dem Beschwerdeführer nicht belasten wollte. Ob hinter dem Kfz des Beschwerdeführers ein KFZ war oder mehrere, ist für die Verwirklichung des Tatbildes nicht relevant.

Unstrittig blieb ebenso, dass der Beschwerdeführer sinngemäß die angelastete Aussage getroffen hatte und damit mit den einschreitenden Sicherheitswacheorganen - über das geöffnete Fenster auf der Beifahrerseite seines KFZ-Kontakt aufgenommen hatte.

Der Meldungsleger hat die angelastete Verwaltungsübertretung bald nach der Wahrnehmung zur Anzeige gebracht und sich zeitnah Notizen gemacht. Es fand sich kein Hinweis, dass er den Beschwerdeführer ungerechtfertigt der angelasteten Verwaltungsübertretung beschuldigt hätte oder dass ihm diesbezüglich ein Irrtum unterlaufen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechend der Angaben der beiden Zeugen die Verkehrssituation kein verkehrsbedingtes Anhalten im Kreuzungsbereich trotz Grünphase erfordert hätte. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass der Zeuge L. sich auf das Notieren der Fahrzeugdaten konzentriert hatte und deswegen die weitere Fahrtrichtung des Beschwerdeführers nicht in seinem Aufmerksamkeitsfokus gestanden ist.

Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht erwiesen.

Angesichts der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Bei diesen Delikten handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte.

Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Somit ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, weshalb die Beschwerde auch in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bedroht.

Aus dem Akteninhalt und den Ergebnissen des durch die Behörde durchgeführten Beweisverfahrens ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben oder über diesen hinausgegangen wäre.

Auch das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Es waren keine Umstände mildernd oder erschwerend zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit lag im Tatzeitpunkt entgegen der Annahme der Behörde nicht vor. Als Milderungsgrund ist jedoch nunmehr die überlange Verfahrensdauer zu werten.

Es war von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Sorgepflichten waren nicht zu berücksichtigen.

In Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe, insbesondere den Strafrahmen bis 726,-- Euro, erweist sich die von der Behörde festgesetzte Strafhöhe – auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer und schlechten Einkommensverhältnissen - als tat- und schuldangemessen, da die verhängte Strafe ohnedies im untersten Bereich des bestehenden Strafrahmens festgesetzt worden ist. Demzufolge konnte nicht mit einer Strafherabsetzung vorgegangen werden. Die festgesetzte Strafe soll auch generalpräventiv wirken.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Grünes Licht; Ampel; Freie Fahrt; geringes Verkehrsaufkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.056.14056.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten