RS Lvwg 2017/8/23 LVwG 30.3-1893/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung

Norm

VwGVG §50 Abs1
VStG §49 Abs2 dritter Satz
VStG §44a

Rechtssatz

Geht die Verwaltungsstrafbehörde zu Unrecht davon aus, dass entsprechend

§ 49 Abs 2 dritter Satz VStG mit dem Einspruch nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, dann hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis gemäß § 50 Abs 1 VwGVG aufzuheben. Die Behörde konnte ihr Straferkenntnis in diesem Fall nämlich nicht auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldvorwurfes stützen, da mit dem Einspruch die Strafverfügung nach § 49 Abs 2 vierter Satz VStG ex lege außer Kraft getreten ist.

Schlagworte

Unrechtmäßige Annahme von Einspruch nur gegen Strafausmaß, Aufhebung Straferkenntnis, Strafverfügung tritt es lege außer Kraft, kein rechtskräftiger Schuldspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.3.1893.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten