TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/24 LVwG 30.25-2952/2017

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1
GewO 1994 §111 Abs1 Z1
GewO 1994 §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden der Frau Dr. JR, geb. am xx, und der RB OG, beide vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Währinger Straße 48, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19.09.2017, GZ: 1205462015/0032,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 30.10.2017 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016 (im Folgenden VStG), eingestellt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz,
BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz mit Eingabe vom 08.11.2017 vorgelegten Beschwerden sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Mit dem im Spruch der Entscheidungen näher beschriebenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19.09.2017 wurde Frau
Dr. JR zur Last gelegt, „sie habe es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der RB OG mit Sitz in G, Tgasse, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, „dass die oben genannte OG zumindest von 03.02.2016 bis zumindest 20.01.2017 in G, Tgasse, auf ihrer Homepage X, durch das Anbieten verschiedener gewerbsmäßiger Leistungen, wie zB. Y – Altbau Studio im historischen Zentrum von G, Nuztfläche 35m², Preis pro Person/Nacht um € 35,00, Endreinigung pro Aufenthalt € 25,00, Zusätzliches Service – Bettwäsche und Handtücher: Pro Person/Tag € 9,00, Pro Person/Woche € 40,00, Pro Person/Monat € 140,00, Pro Tag und Parkplatz € 15,00, etc., Y – Altbau 3 Zimmer Wohnung im historischen Zentrum von G, Nutzfläche 101,04m², (Raumaufteilung: Wohn-Essbereich/Küche), Preis pro Person/Nacht € 67,00, Preis pro Person/Woche € 480,00, Preis pro Person/Monat € 2.000,00, Endreinigung pro Aufenthalt € 20,00, Zusätzlicher Service – Bettwäsche und Handtücher: Preis pro Person/Tag € 9,00, pro Person/Woche € 40,00, pro Person/Monat € 140,00, etc., Y – Penthouse Maisonette im historischen Zentrum von G, Nutzfläche 251,78 m², (Raumaufteilung: Küche, Schlafzimmer, Wohnraum, Dusche, Bad mit Dusche und WC, WC im Gang….), Preis pro Person/Nacht € 215,00, Pro Person/Woche € 1.450,00, pro Person/Monat
€ 5.500,00, Endreinigung pro Aufenthalt € 40,00, Zusätzlicher Service – Bettwäsche und Handtücher: Preis pro Person/Tag € 9,00, pro Person/Woche € 40,00, pro Person/Monat € 140,00, etc., das reglementierte Gewerbe in der Betriebsart „Vermietung von Appartements“ an einen größeren Kreis von Personen angeboten hat, was der Ausübung des Gewerbes gemäß § 1 Abs 4 2. Satz GewO 1994 gleichzuhalten ist, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.“

Dadurch habe sie die Rechtsvorschriften des § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1, 94 Z 26 und § 111 Abs 1 Z 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017, verletzt und wurde über Frau Dr. JR eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von € 400,00 gemäß § 366 leg. cit. verhängt und auf Rechtsgrundlage § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt. Ferner habe sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Weiters erfolgte der Ausspruch, dass die RB OG (FN xx) für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten auf Rechtsgrundlage gemäß § 9 Abs 7 VStG 1991 zur ungeteilten Hand hafte.

Die belangte Behörde nahm den in ihrer Bescheidbegründung im Spruch des Straferkenntnisses wiedergegebenen Sachverhalt als erwiesen an und legte diesen ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Sie ging aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Homepage im Tatzeitraum abrufbar gewesen sei, vom Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit aus, zumal dieser Tatbestand dann erfüllt sei, wenn eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung geeignet sei, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde. Die Beschuldigte sei nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das genannte reglementierte Gewerbe gewesen und ob die entsprechenden Tätigkeiten im Tatzeitraum tatsächlich ausgeübt wurden, sei unerheblich, da das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten sei, wodurch das strafbare Verhalten, wie im Spruch ersichtlich, erwiesen und der objektive Tatbestand erfüllt sei. Es werde laut WKO Steiermark, Fachgruppe Hotellerie, seitens der RB OG eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Vermietung von Apartments“ benötigt und erfülle aufgrund der im Spruch genannten, erbrachten bzw. angebotenen Leistungen dies nicht die Voraussetzungen einer Privatzimmervermietung (häusliche Nebenbeschäftigung). Es sei nicht relevant, ob die RB OG zur Hälfte Mieteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft Hgasse sei oder nicht. Außerdem sei die RB OG laut aktuellem Grundbuchsauszug vom 19.09.2017 nach wie vor Hälfteeigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft (Anmerkung: Y – Hgasse sei der Standort, an dem die oben genannten Wohnungen auf der Internetseite X zur Vermietung angeboten würden). Relevant sei, dass weder die RB OG noch die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen sei, sehr wohl aber die im Spruch angeführten Leistungen/Tätigkeiten an einen größeren Kreis von Personen angeboten hätten, was der Ausübung des Gewerbes gemäß
§ 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 gleichzuhalten sei, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

In Bezug auf die subjektive Tatseite wurde behördlicherseits ausgeführt, dass neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat es im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzukommen würden. Zum Ausmaß des Verschuldens sei festzustellen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen sei, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und die Täterin nicht glaubhaft mache, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es sei auszuführen, dass der Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, sich über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu informieren und diese zu beachten. In Folge dessen habe sie den im Spruch angeführten Tatbestand objektiv und subjektiv zu verantworten. Gemäß § 19 Abs 2 VStG seien im ordentlichen Verfahren (§§ 14 bis 46 VStG) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten seien bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen. In Ansehung des gesetzlichen Strafrahmens bis zu € 3.600,00 liege die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich. Als mildernd wirke der Umstand, dass keine Vormerkung evident sei, somit von Unbescholtenheit ausgegangen worden sei, als erschwerend der lange Tatzeitraum. Das Ausmaß der verhängten Geldstrafe sei daher sowohl den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG als auch den subjektiven Merkmalen des Abs 2 leg. cit. angepasst. Weiters werde von der verhängten Strafe angenommen, dass sie sowohl die Beschuldigte von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten als auch sämtliche generalpräventive Effekte zu erzielen vermöge.

Gegen dieses Frau Dr. JR am 03.10.2017 zugestellte Straferkenntnis erhob diese mit Eingabe vom 30.10.2017, wirksam eingelangt am 31.10.2017, rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch einen Senat anzuberaumen, falls nicht zuvor schon die Strafverfahren eingestellt würden.

Von Beschwerdeführerseite wurde die Begehung der Verwaltungsübertretung bestritten. Die RB OG sei eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft. Auf der Homepage scheine diese im Impressum als Medieninhaber auf, was ein Nonsens sei, da es sich um kein Medium handle, sondern um eine reine Internetpräsenz. Hier habe derjenige, der die Webpage erstellt habe, einfach Standarddaten verwendet, die nicht zutreffen würden. Das einzige, was außer Namen und Adresse auf der Seite Impressum richtig sei, sei: Grundlegende Richtung der Website, Zweck der Website der Y.at sei die Vermittlung von Informationen. Diese Informationen seien kein Angebot im rechtlichen Sinn. Daraus lasse sich keine gewerbliche Tätigkeit ableiten. Tatsächlich gäbe es auch keine gewerbliche Tätigkeit. Sämtliche beschriebenen Objekte würden entweder selbst genutzt oder gemäß Mietrechtsbestimmungen des ABGB und des MRG vermietet. Es würden keinerlei Service-Leistungen angeboten und durchgeführt. Die Bau- und Anlagenbehörde versuche, in den Straferkenntnissen vom 20.09.2017 zu suggerieren, dass Service-Leistungen angeboten worden seien, die wiederum zu einer gewerblichen Tätigkeit führen würden. Dies sei eindeutig nicht gegeben. Rein aus der Textierung auf X ergebe sich, dass Handtücher und Bettwäsche angemietet werden könnten. Darin sei keine Service-Leistung, wie das Überziehen und Waschen dieser oder anderes inkludiert und auch nicht angeboten. Es handle sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Reinkultur, ohne jede Service-Leistung. Somit gäbe es auch keinerlei gewerbsmäßige Leistung und keine Verletzung der Gewerbeordnung. Laut der Fachgruppe Hotellerie der WKO Steiermark, Frau T, würde die RB OG laut Straferkenntnis vom 20.09.2017 eine Gewerbeberechtigung benötigen. Frau T seien offenkundig „Service-Leistungen“ suggeriert worden, die es nicht gäbe, weshalb diese Meinung verfehlt sei. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Position Frau T bekleide, dass sie verbindliche Aussagen zu erteilen in der Lage wäre, nämlich derart, dass die Behörde sich an deren Rechtsauskünfte gebunden fühle. Wiederholend sei dargelegt, dass generell kein Handlungsbedarf der Behörde bestehe, da es sich um bloße Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handle.

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus der behördlicherseits mit Eingabe vom 08.11.2017 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsstrafaktes.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 Abs 4 GewO 1994 lautet wie folgt:

„Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.“

§ 2 Abs 1 Z 9 GewO:

„(1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

         9.       die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen
          Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des
          eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;“

§ 111 Abs 1 und 5 GewO lauten wie folgt:

„(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für

         1.       die Beherbergung von Gästen;

         2.       die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

(5) Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen; Änderungen einer in Abs. 2 genannten Betriebsart auf eine Betriebsart, für die ein Befähigungsnachweis für das reglementierte Gastgewerbe vorgeschrieben ist, sind im Verfahren gemäß § 339 anzumelden.“

§ 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bestimmt Folgendes:

„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.“

§ 44a VStG normiert Nachstehendes:

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

    1.   die als erwiesen angenommene Tat;

    2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

    3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

    4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

    5.   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführerin, wie auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung an diese vom 13.02.2017 und in der Verständigung gemäß
§ 9 Abs 7 VStG vom 17.02.2017 an die RB OG festgehalten wurde, zur Last gelegt, dass sie es als zur Vertretung nach außen Berufene, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der RB OG zu verantworten habe, dass vom 03.02.2016 bis zumindest 20.01.2017 auf ihrer Homepage X in G, Tgasse, durch das Anbieten verschiedener gewerbsmäßiger Leistungen, wie zum Beispiel Y – Altbaustudio im historischen Zentrum von G, Nutzfläche 35 m², Preis pro Person/Nacht um
€ 35,00, Endreinigung pro Aufenthalt € 25,00, zusätzliches Service – Bettwäsche und Handtücher: Preis pro Person/Tag € 9,00, pro Person/Woche € 40,00, pro Person/Monat € 140,00, pro Tag und Parkplatz € 15,00, etc.; Y – Altbau 3-Zimmer-Wohnung im historischen Zentrum von G, Nutzfläche 101,04 m² (Raumaufteilung: Wohn-Essbereich/Küche), Preis pro Person/Nacht € 67,00, Preis pro Person/Woche € 480,00, Preis pro Person/Monat € 2.000,00, Endreinigung pro Aufenthalt € 20,00, zusätzlicher Service – Bettwäsche und Handtücher: Preis pro Person/Tag € 9,00, pro Person/Woche € 40,00, pro Person/Monat € 140,00, etc., Y – Penthouse Maisonette im historischen Zentrum von G, Nutzfläche 251,78 m² (Raumaufteilung: Küche, Schlafzimmer, Wohnraum, Dusche, Bad mit Dusche und WC, WC im Gang…), Preis pro Person/Nacht € 215,00, pro Person/Woche € 1.450,00, pro Person/Monat € 5.500,00, Endreinigung pro Aufenthalt € 40,00, zusätzlicher Service – Bettwäsche und Handtücher: Preis pro Person/Tag € 9,00, pro Person/Woche € 40,00, pro Person/Monat € 140,00, etc., das reglementierte Gewerbe in der Betriebsart „Vermietung von Apartments“ einem größeren Kreis von Personen angeboten habe, was der Ausübung des Gewerbes gemäß § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 gleichzuhalten sei, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gegenständlich vermag der belangten Behörde nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie davon ausging, dass das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen, welches der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, auch durch Einrichten einer Homepage (mit gewerblichen Tätigkeiten „anbietendem“ Inhalt) erfolgen kann und eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung darstellt (vgl. z.B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 35 zu § 1 GewO 1994, VwGH am 05.09.2013, 2012/09/0101). Zutreffend ging die belangte Behörde fallbezogen auch davon aus, dass kein Fall der Privatzimmervermietung im Sinne des Art. III der B-VG N 1974, BGBl. 1974/444, vorliegend ist, und enthält hinsichtlich der Personen, die für die Ausübung in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden Erwerbszweige in Frage kommen, § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994 nämlich auch das Erfordernis, dass diese durch „die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes“ betrieben werden müssen.

Im Beschwerdefall ist festzuhalten, dass die bloße Raumvermietung (Miethausbesitz) im Allgemeinen nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden kann (vgl. z.B. VwGH am 16.04.1985, 83/04/0202). Fallbezogen schloss die belangte Behörde in Umschreibung der Tat aufgrund angeführter „Zusatzleistungen“, wie „Endreinigung pro Aufenthalt“, „Zusätzliches Service: Bettwäsche und Handtücher pro Person/Tag, Woche oder Monat“, „Parkplatz pro Tag“, für welche in der Ankündigung separat Entgelt verlangt wurde, in rechtlicher Beurteilung auf eine gewerbliche Tätigkeit. Daraus ergibt sich im Beschwerdefall jedoch nicht zwangsläufig, dass sich das in Rede stehende Anbieten näher umschriebener Leistungen gegen Entgelt sich auf eine den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit an einen größeren Personenkreis bezog. So hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.06.1983, 82/04/0056, auch ausgesprochen, dass in dem Fall, in welchem eine Raumvermietung mit einer auf eine bloße Übergabe beschränkten Beistellung von gereinigter Wäsche verbunden wird, es sich in Ansehung einer solchen Beistellung von Wäsche nicht um eine die Anwendbarkeit der damaligen Konzessionspflicht der Beherbergung von Gästen begründende Dienstleistung, sondern um Sachmiete handle, wenn die Beistellung sauberer Bettwäsche und Handtücher zu Beginn der Apartmentmiete erfolgt (vgl. auch VwGH am 18.05.2016, 2013/17/0609). Hinsichtlich der mietweisen Bereitstellung von Flächen wie Parkflächen ist festzuhalten, dass die Bereitstellung von Flächen gegen Entgelt auch von höchstgerichtlicher Seite (vgl. z.B. VfGH vom 23.06.1963, Slg. Nr. 4227) dem Fall der Raumvermietung gleichgehalten wurde und enthält die GewO 1994 in Bezug auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auch besondere Vorschriften (vgl. § 4 GewO 1994). Bei der entgeltlichen Endreinigung gilt es zu beachten, dass es sich bei einer derartigen Leistung nicht um eine Dienstleistung handelt, die dem Apartmentmieter während seines Aufenthaltes zu Gute kommt und die Reinigung am Ende vielmehr ein Interesse des Vermieters ist, um das Apartment neuerlich vermieten zu können, und ist diese für sich genommen schon deshalb nicht geeignet, eine gewerbliche Tätigkeit begründende Zusatzleistung darzustellen (vgl. z.B. VwGH am 18.05.2016, 2013/17/0609, unter Hinweis auf VwGH am 18.02.2009, 2005/04/0249).

Im Beschwerdefall hat die Verwaltungsstrafbehörde der Beschuldigten diese Tätigkeiten „dem reglementierten Gewerbe in der Betriebsart „Vermietung von Apartments“ unterstellt, indem festgehalten wurde, dass das durch das Anbieten der näher beschriebenen Leistungen auf der genannten Homepage „das reglementierte Gewerbe in der Betriebsart „Vermietung von Apartments“ an einen größeren Kreis von Personen angeboten worden sei, was der Ausübung gemäß § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 gleichzuhalten sei, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Damit hat die Gewerbebehörde es jedoch auch unterlassen, ein Gewerbe anzuführen, dessen Leistungen an einen größeren Personenkreis auf der genannten Homepage angeboten sein sollen, ist doch aus der Wendung „in der Betriebsart „Vermietung von Apartments“ in Verbindung mit dem angeführten Leistungsspektrum nicht hinreichend konkret dargetan, dass sich die im Internet angebotenen „Leistungen“ auf das „Gastgewerbe nach § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 im Rahmen der Beherbergung von Gästen“ bezogen haben. Dies ist unter anderem auch deshalb erforderlich, zumal aufgrund des behördlicherseits festgestellten Sachverhaltes es auch nicht ersichtlich ist, dass es sich bei dem Objekt „Y“ um ein „Apartment-Haus“ handelt und die von Behördenseite herangezogene „Vermietung von Apartments“ – wie dargelegt - auch Zurverfügungstellung von Wohnräumlichkeiten sein kann und die Grenze zwischen einer bloßen Zurverfügungstellung von Wohnräumen und einer gemäß § 111 Abs 1 Z 1 GewO anmeldepflichtigen Beherbergung auch nur im Einzelfall beurteilt werden kann. Wenn die belangte Behörde begründend ausführt, dass die Beschuldigte nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das „genannte reglementierte Gewerbe“ gewesen sei, so ist ihr zu entgegnen, dass dieses nicht angeführt wurde (vgl. zum Begriff der „gewerblichen Beherbergung“ z.B. VwGH am 30.01.2003, 2000/15/0006, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 4 zu § 111 GewO 1994) und sich dies aus den beworbenen Leistungen vor dem Hintergrund und der zitierten Judikatur auch keineswegs eindeutig ableiten lässt, womit dem strengen Konkretisierungsgebot in Bezug auf die im Spruch eines Straferkenntnis zu enthaltende, als erwiesen angenommene Tat nach § 44a Z 1 VStG, welches auch der Hintanhaltung der Gefahr einer Doppelbestrafung dient (vgl. z.B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031) behördlicherseits nicht entsprochen wurde.

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt und bedarf es daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind (vgl. z.B. VwGH am 29.10.2015, 2015/07/0097). Dies bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben hat, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der „Tat“ unverwechselbar feststeht (vgl. z.B. bereits VwGH am 13.06.1984, Slg. NF
Nr. 11466/A). Im Beschwerdefall bleibt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung auf die Ahndung der dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Strafverfahren zur Last gelegten Tat beschränkt und würde eine Präzisierung der dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vorgehaltenen Tat im Zuge des Beschwerdeverfahrens dazu führen, dass die Tat im in Rede stehenden Fall durch das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise „ausgewechselt“ und der Beschwerdeführerin erstmals vorgehalten würde (vgl. z.B. VwGH am 25.02.2002, 2000/04/0159).

Im Ergebnis war daher den Beschwerden bereits deshalb Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Zugrundelegung der im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten Bestimmung einzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Raumvermietung, Gewerbe, Gastgewerbe, Beherbergung, Gäste, Apartments, Vermietung, Zusatzleistungen, Leistungsangebot, Kraftfahrzeuge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.25.2952.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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