TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/8 I413 1427652-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Entscheidungsdatum

08.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

I413 1427652-3/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Tunesien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 17.11.2016, Zl. 589949406-160389161, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Tunesien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 17.11.2016, Zl. 589949406-160389161, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a FPG.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters die Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, FPG.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2016 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "gemäß § 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idgF (FPG)" auf, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangungen eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Zugleich wurde er darüber informiert, dass er diesem Auftrag innerhalb von 6 Wochen, ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides, nachzukommen und dies der belangten Behörde nachzuweisen hat. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 7 Tage rechnen muss, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (z.B. Spitalsaufenthalt) nicht Folge leistet (Spruchpunkt I.). Zudem schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid "gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idgF", aus (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2016 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 46, Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (FPG)" auf, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangungen eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Zugleich wurde er darüber informiert, dass er diesem Auftrag innerhalb von 6 Wochen, ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides, nachzukommen und dies der belangten Behörde nachzuweisen hat. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 7 Tage rechnen muss, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (z.B. Spitalsaufenthalt) nicht Folge leistet (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid "gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, idgF", aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – mit dem am 20.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin im Wesentlichen eine mangelhafte Verfahrensführung und eine inhaltliche falsche Entscheidung.

4. Mit Beschluss vom 30.12.2016, GZ: I413 1427652-3/2Z, hob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf.4. Mit Beschluss vom 30.12.2016, GZ: I413 1427652-3/2Z, hob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf.

5. Mit Erkenntnis vom 14.04.2017, Zl. I413 1427652-3/3, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

6. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0102, dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt am 14.12.2017, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste am 01.09.2011 in das Bundesgebiet und wurde seine beiden Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden und über ihn bereits zwei Ausweisungen nach Tunesien verfügt. Der Beschwerdeführer ist bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Der rechtskräftig wegen eines Urkundendeliktes vorbestrafte Beschwerdeführer besitzt keinen Reisepass. Er wurde von sich aus noch nicht bei seinen Vertretungsbehörden seines Heimatstaates vorstellig um sich einen Reisepass bzw. ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen.

Die belangte Behörde beantragte bei der Botschaft der Republik Tunesien in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde von Seiten der tunesischen Botschaft abgesehen, da der Beschwerdeführer den tunesischen Behörden nicht bekannt ist.

Mit Bescheid vom 17.11.2016, Zl. 589949406/160389161, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und trug dem Beschwerdeführer auf binnen 6 Wochen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides diesem Auftrag nachzukommen und dies der belangten Behörde nachzuweisen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.

Die rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren werden durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 16.07.2012, Zl. B10 427.652-1/2012/3E sowie vom 28.02.2013, Zl. B11 427.652-2/2012/4E belegt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang noch nicht freiwillig nachgekommen ist, beruht auf seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe vom 15.03.2016 ("Der bestehenden Ausreiseverpflichtung bin ich nicht freiwillig nachgekommen.")

Dass der Beschwerdeführer kein Reisedokument besitzt, ergibt sich mehrfach aus seinen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde. Ebenso gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er sich bislang noch keinen Reisepass verfügte und er sich auch noch nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hat.

Die Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch belangte Behörde leitet sich aus der sich diesbezüglich im Akt befindlichen Korrespondenz mit der tunesischen Botschaft in Wien ab.

Die Feststellung zum erteilten Auftrag ergibt sich aus Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides.Die Feststellung zum erteilten Auftrag ergibt sich aus Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides

Mit Erkenntnis VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005 (und diesem folgend VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102), stellte der Verwaltungsgerichthof klar, dass es gemäß § 46 Abs 2a FPG allein Aufgabe der belangten Behörde ist, um die Ausstellung eines Einreisedokuments bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln. Der Fremde hat dagegen bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokuments lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken. Insoweit kann dem Fremden auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs 2a FPG erteilt werden. Dem Fremden kann hingegen nicht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt werden, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu erwirken.Mit Erkenntnis VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005 (und diesem folgend VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102), stellte der Verwaltungsgerichthof klar, dass es gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG allein Aufgabe der belangten Behörde ist, um die Ausstellung eines Einreisedokuments bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln. Der Fremde hat dagegen bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokuments lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken. Insoweit kann dem Fremden auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erteilt werden. Dem Fremden kann hingegen nicht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt werden, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu erwirken.

Im vorliegenden Fall enthielt der bekämpfte Bescheid aber einen solchen unzulässigen Auftrag. Es handelt sich bei dem bekämpften Bescheid nicht um eine Ladung nach § 19 AVG, sondern um den Auftrag nach § 46 Abs 2a FPG mit einem nach der vorzitierten Rechtsprechung nicht rechtmäßigen Inhalt. Daher war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 14.11.2107, Ra 2017/21/0102).Im vorliegenden Fall enthielt der bekämpfte Bescheid aber einen solchen unzulässigen Auftrag. Es handelt sich bei dem bekämpften Bescheid nicht um eine Ladung nach Paragraph 19, AVG, sondern um den Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG mit einem nach der vorzitierten Rechtsprechung nicht rechtmäßigen Inhalt. Daher war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 14.11.2107, Ra 2017/21/0102).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 14.11.2017, Ras 2017/21/0102, 23.03.2017, Ra 2017/21/0035 und 23.03.2017, Ro 2017/21/0005.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 14.11.2017, Ras 2017/21/0102, 23.03.2017, Ra 2017/21/0035 und 23.03.2017, Ro 2017/21/0005.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,
Prüfungsgegenstand, rechtliche Verhinderung, Reisedokument,
Verfahrensführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.1427652.3.00

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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