TE Bvwg Beschluss 2018/1/9 W240 2181520-1

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Veröffentlicht am 09.01.2018
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Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.20 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2181519-1/3E

W240 2181520-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Feichter über die Anträge vom 02.01.2018 von 1.) XXXX, und 2.) XXXX,vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Feichter über die Anträge vom 02.01.2018 von 1.) römisch 40 , und 2.) römisch 40 ,vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, den Beschluss:

A)

Die Anträge werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am 02.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "Säumigkeit der Vorlage der Säumnisbeschwerde (Vorlageerinnerung)" betitelter Schriftsatz von Frau XXXX und ihrem minderjährigen Sohn XXXX ein. Darin wird darauf verwiesen, dass für die Mutter am 20.09.2014 und für den minderjährigen Sohn am 13.02.2017 (Anmerkung BVwG: korrekt am 15.06.2016) Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, diese Anträge seien unerledigt geblieben. Deswegen hätten sie am 29.09.2017 eine Säumnisbeschwerde erhoben. Bislang habe es das zur Erledigung der Anträge zuständige Bundesamt unterlassen, die genannte Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Deswegen würden die Antragsteller begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Bundesamt auftragen, die Säumnisbeschwerde samt Akten vorzulegen.Am 02.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "Säumigkeit der Vorlage der Säumnisbeschwerde (Vorlageerinnerung)" betitelter Schriftsatz von Frau römisch 40 und ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 ein. Darin wird darauf verwiesen, dass für die Mutter am 20.09.2014 und für den minderjährigen Sohn am 13.02.2017 (Anmerkung BVwG: korrekt am 15.06.2016) Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, diese Anträge seien unerledigt geblieben. Deswegen hätten sie am 29.09.2017 eine Säumnisbeschwerde erhoben. Bislang habe es das zur Erledigung der Anträge zuständige Bundesamt unterlassen, die genannte Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Deswegen würden die Antragsteller begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Bundesamt auftragen, die Säumnisbeschwerde samt Akten vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Pkt. I. dargestellten Verfahrensgang als hier maßgeblichen Sachverhalt fest.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Pkt. römisch eins. dargestellten Verfahrensgang als hier maßgeblichen Sachverhalt fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Säumnisbeschwerden sind bei jener Behörde einzubringen, gegen deren Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides, der Beschwerdeführer vorzugehen sucht. Ab Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes räumt § 16 Abs. 1 VwGVG dieser Behörde eine Frist von höchstens drei Monaten ein, den begehrten Bescheid nachzuholen. Nach Ablauf dieser Frist – oder schon zuvor, sofern die Behörde davon absieht, den Bescheid nachzuholen – hat sie dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten gemäß Abs. 2 leg.cit. vorzulegen.Säumnisbeschwerden sind bei jener Behörde einzubringen, gegen deren Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides, der Beschwerdeführer vorzugehen sucht. Ab Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG dieser Behörde eine Frist von höchstens drei Monaten ein, den begehrten Bescheid nachzuholen. Nach Ablauf dieser Frist – oder schon zuvor, sofern die Behörde davon absieht, den Bescheid nachzuholen – hat sie dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten gemäß Absatz 2, leg.cit. vorzulegen.

Unterlässt es die Verwaltungsbehörde, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen, stehen dagegen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung, welche in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017] § 16 VwGVG K 14).Unterlässt es die Verwaltungsbehörde, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen, stehen dagegen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung, welche in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017] Paragraph 16, VwGVG K 14).

Denn mittels Säumnisbeschwerde kann ausschließlich die Erlassung von Bescheiden, nicht aber die Setzung tatsächlicher Verhaltensweisen wie der Vorlage der Beschwerde samt Akten durchgesetzt werden. Auch ein "Auftrag" des Verwaltungsgerichts gegenüber der Verwaltungsbehörde, die Säumnisbeschwerde vorzulegen, wie ihn der Einschreiter begehrt, scheidet aus, weil dem Verwaltungsgericht als Organ der Gerichtsbarkeit gegenüber Verwaltungsbehörden keine Weisungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 B-VG zukommt und auch sonst keine besondere Rechtsgrundlage für den hier begehrten Auftrag getroffen ist.Denn mittels Säumnisbeschwerde kann ausschließlich die Erlassung von Bescheiden, nicht aber die Setzung tatsächlicher Verhaltensweisen wie der Vorlage der Beschwerde samt Akten durchgesetzt werden. Auch ein "Auftrag" des Verwaltungsgerichts gegenüber der Verwaltungsbehörde, die Säumnisbeschwerde vorzulegen, wie ihn der Einschreiter begehrt, scheidet aus, weil dem Verwaltungsgericht als Organ der Gerichtsbarkeit gegenüber Verwaltungsbehörden keine Weisungsbefugnis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, B-VG zukommt und auch sonst keine besondere Rechtsgrundlage für den hier begehrten Auftrag getroffen ist.

Schon deshalb war das Begehren von XXXX vom 02.01.2018 als unzulässig zurückzuweisen.Schon deshalb war das Begehren von römisch 40 vom 02.01.2018 als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Aktenvorlage, Rechtsgrundlage, Säumnisbeschwerde, Weisungsbefugnis,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2181520.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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