Entscheidungsdatum
09.01.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W240 2181519-1/3E
W240 2181520-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Feichter über die Anträge vom 02.01.2018 von 1.) XXXX, und 2.) XXXX,vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, den Beschluss:
A)
Die Anträge werden zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 02.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "Säumigkeit der Vorlage der Säumnisbeschwerde (Vorlageerinnerung)" betitelter Schriftsatz von Frau XXXX und ihrem minderjährigen Sohn XXXX ein. Darin wird darauf verwiesen, dass für die Mutter am 20.09.2014 und für den minderjährigen Sohn am 13.02.2017 (Anmerkung BVwG: korrekt am 15.06.2016) Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, diese Anträge seien unerledigt geblieben. Deswegen hätten sie am 29.09.2017 eine Säumnisbeschwerde erhoben. Bislang habe es das zur Erledigung der Anträge zuständige Bundesamt unterlassen, die genannte Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Deswegen würden die Antragsteller begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Bundesamt auftragen, die Säumnisbeschwerde samt Akten vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Pkt. I. dargestellten Verfahrensgang als hier maßgeblichen Sachverhalt fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Säumnisbeschwerden sind bei jener Behörde einzubringen, gegen deren Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides, der Beschwerdeführer vorzugehen sucht. Ab Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes räumt § 16 Abs. 1 VwGVG dieser Behörde eine Frist von höchstens drei Monaten ein, den begehrten Bescheid nachzuholen. Nach Ablauf dieser Frist – oder schon zuvor, sofern die Behörde davon absieht, den Bescheid nachzuholen – hat sie dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten gemäß Abs. 2 leg.cit. vorzulegen.
Unterlässt es die Verwaltungsbehörde, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen, stehen dagegen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung, welche in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017] § 16 VwGVG K 14).
Denn mittels Säumnisbeschwerde kann ausschließlich die Erlassung von Bescheiden, nicht aber die Setzung tatsächlicher Verhaltensweisen wie der Vorlage der Beschwerde samt Akten durchgesetzt werden. Auch ein "Auftrag" des Verwaltungsgerichts gegenüber der Verwaltungsbehörde, die Säumnisbeschwerde vorzulegen, wie ihn der Einschreiter begehrt, scheidet aus, weil dem Verwaltungsgericht als Organ der Gerichtsbarkeit gegenüber Verwaltungsbehörden keine Weisungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 B-VG zukommt und auch sonst keine besondere Rechtsgrundlage für den hier begehrten Auftrag getroffen ist.
Schon deshalb war das Begehren von XXXX vom 02.01.2018 als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Aktenvorlage, Rechtsgrundlage, Säumnisbeschwerde, Weisungsbefugnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2181520.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018