TE Bvwg Beschluss 2018/1/9 W207 2142652-1

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Veröffentlicht am 09.01.2018
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Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W207 2142652-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ XXXX , betreffend Direktzahlungen 2015, den Beschluss gefasst:

A)

Der Bescheid vom 28.04.2016, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ XXXX , wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2016 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für 2015 gewährt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde.

Am 14.06.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Innertaler Heimweide.

Mit der als Abänderungsbescheid bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 gewährte die belangte Behörde höhere Direktzahlungen für 2015. Gegen diese als Abänderungsbescheid bezeichnete Beschwerdevorentscheidung wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; in ihrem Aufbereitungsschreiben führt sie aus, dass die Aktenlage sich dahingehend geändert habe, dass gemäß § 8i MOG eine Erklärung mittels Formular eingereicht und/oder darauf Bezug in der Beschwerde genommen worden sei. Diese Unterlagen seien sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnten von der AMA daher berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig, wobei eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Aus Sicht der AMA liege ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Im Aufbereitungsschreiben führt die belangte Behörde - unter Bezugnahme darauf, dass aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliegt - selbst aus, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Es war daher unter Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG spruchgemäß zu entscheiden.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, Ermittlungspflicht,
Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Verschulden, Vorlageantrag,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2142652.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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