TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/9 W182 1418393-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2018
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Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W182 1418393-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 543375501/14464449, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 543375501/14464449, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AllgemeinesA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Sohn eines tschetschenischen Vaters und einer ukrainischen Mutter, Muslim, hat im Herkunftsstaat bei seiner Mutter in der Stadt XXXX in der Region XXXX gewohnt, reiste am 20.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Sohn eines tschetschenischen Vaters und einer ukrainischen Mutter, Muslim, hat im Herkunftsstaat bei seiner Mutter in der Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 gewohnt, reiste am 20.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Den Antrag begründete der BF in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2011 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2011 im Wesentlichen damit, dass ein halbes Jahr vor seiner Ausreise das Auto seines Bruders mehrfach beschossen worden sei. Nachgefragt konnte der BF dazu weder angeben, ob der Bruder zu den Tatzeitpunkten überhaupt im Auto gewesen wäre, noch konnte er weitere Details zu den Vorfällen angeben. Der BF habe am 17.01.2011 XXXX verlassen. Der BF wäre alleine (und nicht mit seinem Bruder) geflüchtet, weil das Geld für die Ausreise zweier Personen gefehlt hätte. Als Grund für seine Ausreise gab der BF an, dass er aufgrund seiner unstabilen Lebensverhältnisse keine Ausbildungs- oder Erwerbsmöglichkeiten gehabt hätte und ihn der Vorfall seinen Bruder betreffend zur Ausreise bewogen hätte. Wegen der seinerzeitigen Probleme seines Vaters wolle er nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren, da er aus diesem Grund um sein Leben fürchten würde. Ausdrücklich hielt der BF jedoch fest, dass er persönlich keine Probleme gehabt hätte und gegen ihn persönlich bis zu seiner Ausreise keinerlei Verfolgungshandlungen gesetzt worden wären. Der Vater des BF halte sich seit 2002 in Österreich auf. Seine Mutter und sein Bruder würden nach wie vor in XXXX leben. Der BF sei in XXXX geboren, würde jedoch seit 1993 im Kerngebiet der Russischen Föderation leben, zuerst im Oblast XXXX , dann bis zu seiner Ausreise in XXXX .Den Antrag begründete der BF in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2011 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2011 im Wesentlichen damit, dass ein halbes Jahr vor seiner Ausreise das Auto seines Bruders mehrfach beschossen worden sei. Nachgefragt konnte der BF dazu weder angeben, ob der Bruder zu den Tatzeitpunkten überhaupt im Auto gewesen wäre, noch konnte er weitere Details zu den Vorfällen angeben. Der BF habe am 17.01.2011 römisch 40 verlassen. Der BF wäre alleine (und nicht mit seinem Bruder) geflüchtet, weil das Geld für die Ausreise zweier Personen gefehlt hätte. Als Grund für seine Ausreise gab der BF an, dass er aufgrund seiner unstabilen Lebensverhältnisse keine Ausbildungs- oder Erwerbsmöglichkeiten gehabt hätte und ihn der Vorfall seinen Bruder betreffend zur Ausreise bewogen hätte. Wegen der seinerzeitigen Probleme seines Vaters wolle er nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren, da er aus diesem Grund um sein Leben fürchten würde. Ausdrücklich hielt der BF jedoch fest, dass er persönlich keine Probleme gehabt hätte und gegen ihn persönlich bis zu seiner Ausreise keinerlei Verfolgungshandlungen gesetzt worden wären. Der Vater des BF halte sich seit 2002 in Österreich auf. Seine Mutter und sein Bruder würden nach wie vor in römisch 40 leben. Der BF sei in römisch 40 geboren, würde jedoch seit 1993 im Kerngebiet der Russischen Föderation leben, zuerst im Oblast römisch 40 , dann bis zu seiner Ausreise in römisch 40 .

Der BF legte dem Bundesasylamt zum Nachweis seiner Identität einen russischen Inlandsreisepass vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2011, Zl. 11 00.679-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III.) aus. Begründend ging das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass die Befürchtungen des BF unglaubwürdig seien und er aus persönlichen Gründen die Heimat verlassen habe, um die Möglichkeit zu erhalten, sich in Österreich ein neues Leben aufzubauen, zumal sich sein Vater hier als anerkannter Flüchtling aufhält.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2011, Zl. 11 00.679-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch drei.) aus. Begründend ging das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass die Befürchtungen des BF unglaubwürdig seien und er aus persönlichen Gründen die Heimat verlassen habe, um die Möglichkeit zu erhalten, sich in Österreich ein neues Leben aufzubauen, zumal sich sein Vater hier als anerkannter Flüchtling aufhält.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen des Schriftsatzes wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund der seinerzeitigen Verfolgung seines Vaters nunmehr Verfolgung befürchte. Der BF sowie sein Bruder wären seitens des FSB massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und die beiden Brüder seien Gefahr gelaufen als Geiseln des FSB genommen zu werden, um die Familie zur Zusammenarbeit mit dem FSB zu bewegen und den in Österreich befindlichen Vater zur Heimreise zu bewegen. Zwischenzeitlich hätte auch der Bruder des BF seine Heimat verlassen und würde sich in Österreich aufhalten. Zwischenzeitlich hätten mehrere Besuche des FSB stattgefunden. Der Bruder des BF hätte die Zusammenarbeit mit dem FSB abgelehnt und wäre ihm infolge sein Pass abgenommen worden, wobei bereits vorher auf dessen Auto geschossen worden wäre, als sich dieser darin befand. Auch der BF selbst hätte stets Probleme bei der Ausstellung eines Reisepasses gehabt, zuletzt wäre dem BF kein neuer Pass ausgestellt worden.

Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.05.2011, Zl. D13 418393-1/2011/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hinsichtlich aller Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Das Erkenntnis wurde dem BF am 18.05.2011 zugestellt und rechtskräftig.Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.05.2011, Zl. D13 418393-1/2011/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich aller Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Das Erkenntnis wurde dem BF am 18.05.2011 zugestellt und rechtskräftig.

Im März 2012 wurde gegen den BF gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 122/2009, ein Festnahmeauftrag erlassen. Beim versuchten Vollzug des Festnahmeauftrages an dessen Wohnort am 16.03.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde dessen Bruder angetroffen, der angab, keinen Kontakt mehr zum BF zu haben, wobei dieser angeblich in XXXX sei. Laut Angaben des Vaters des BF am 19.03.2012 bei einer Polizeiinspektion habe der BF Österreich vor 6 Monaten verlassen und sei in die Ukraine zurückgegangen.Im März 2012 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009,, ein Festnahmeauftrag erlassen. Beim versuchten Vollzug des Festnahmeauftrages an dessen Wohnort am 16.03.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde dessen Bruder angetroffen, der angab, keinen Kontakt mehr zum BF zu haben, wobei dieser angeblich in römisch 40 sei. Laut Angaben des Vaters des BF am 19.03.2012 bei einer Polizeiinspektion habe der BF Österreich vor 6 Monaten verlassen und sei in die Ukraine zurückgegangen.

1.2. Am Am 03.09.2013 brachte der BF beim Bundesasylamt einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag) ein.

In einer Erstbefragung am 03.09.2013 und zwei Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.09.2013 sowie am 25.09.2013 begründete der BF seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen damit, dass seine Fluchtgründe, die er bei seiner Antragstellung angegeben habe, nach wie vor aufrecht seien. Der BF sei ungefähr im Mai 2011 zu seiner Mutter nach XXXX zurückgekehrt, sei dann am 08.07.2012 nach einer Polizeikontrolle in seiner Heimatstadt, bei der er sich nicht ausweisen habe können, zur lokalen Polizeidienstelle gebracht und bis zum nächsten Tag angehalten worden. Am nächsten Tag sei er von FSB-Beamten zum Aufenthaltsort seines Vaters und seines Bruders befragt worden. Als er gesagt habe, dass er es nicht wisse, sei er stark verprügelt worden. Als er dann erneut gefragt worden sei, habe er gesagt, dass er vermute, dass sie in Österreich seien. Die Leute vom FSB hätten dies aber ohnehin gewusst. Am Ende sei dem BF mitgeteilt worden, dass der tschetschenische FSB mit ihm sprechen wolle, er eine Ladung bekommen werde und XXXX nicht verlassen dürfe. Nachdem er freigelassen worden sei, sei der BF zu einem ihm zuvor nicht bekannten Arzt gegangen, wo ihn erste Hilfe erteilt worden sei. Als eine Freundin seiner Mutter, die er kaum kenne und an deren Adresse er scheingemeldet gewesen sei, eine Ladung für ihn bekommen habe, habe der BF einen Tag vor dem Ladungstermin am 18.07.2012 das Herkunftsland verlassen und sei in die Ukraine gefahren, wo er bis zum 02.09.2013 geblieben sei. Manchmal habe ihn seine Mutter Geld geschickt, manchmal der Freund seines Vater Geld gegeben. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, dass er im Herkunftsland wegen der Probleme seines Vaters mit den "Kadyrov-Leuten" umgebracht werde. Bei ihnen sei es üblich, dass die ganze Familie verfolgt werde, deswegen sei auch sein Bruder nach Österreich gekommen. Deswegen sei auch der BF nach Österreich gekommen, denn er wolle mit seinen Angehörigen zusammen sein. In der Ukraine könne er ja nicht sein ganzes Leben in einem Zimmer sitzen. 8 Jahre lang könne er schon nichts machen und sich nichts aufbauen. Er wolle mit seinem Vater und seinem Bruder zusammen leben. Er möchte in Österreich die Schule besuchen und hier arbeiten. Wenn er in Russland gearbeitet habe, dann habe er immer nur schwarzgearbeitet, eine offizielle Arbeit könne er nirgends bekommen. Er habe nur 7 Klassen Schulbildung.In einer Erstbefragung am 03.09.2013 und zwei Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.09.2013 sowie am 25.09.2013 begründete der BF seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen damit, dass seine Fluchtgründe, die er bei seiner Antragstellung angegeben habe, nach wie vor aufrecht seien. Der BF sei ungefähr im Mai 2011 zu seiner Mutter nach römisch 40 zurückgekehrt, sei dann am 08.07.2012 nach einer Polizeikontrolle in seiner Heimatstadt, bei der er sich nicht ausweisen habe können, zur lokalen Polizeidienstelle gebracht und bis zum nächsten Tag angehalten worden. Am nächsten Tag sei er von FSB-Beamten zum Aufenthaltsort seines Vaters und seines Bruders befragt worden. Als er gesagt habe, dass er es nicht wisse, sei er stark verprügelt worden. Als er dann erneut gefragt worden sei, habe er gesagt, dass er vermute, dass sie in Österreich seien. Die Leute vom FSB hätten dies aber ohnehin gewusst. Am Ende sei dem BF mitgeteilt worden, dass der tschetschenische FSB mit ihm sprechen wolle, er eine Ladung bekommen werde und römisch 40 nicht verlassen dürfe. Nachdem er freigelassen worden sei, sei der BF zu einem ihm zuvor nicht bekannten Arzt gegangen, wo ihn erste Hilfe erteilt worden sei. Als eine Freundin seiner Mutter, die er kaum kenne und an deren Adresse er scheingemeldet gewesen sei, eine Ladung für ihn bekommen habe, habe der BF einen Tag vor dem Ladungstermin am 18.07.2012 das Herkunftsland verlassen und sei in die Ukraine gefahren, wo er bis zum 02.09.2013 geblieben sei. Manchmal habe ihn seine Mutter Geld geschickt, manchmal der Freund seines Vater Geld gegeben. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, dass er im Herkunftsland wegen der Probleme seines Vaters mit den "Kadyrov-Leuten" umgebracht werde. Bei ihnen sei es üblich, dass die ganze Familie verfolgt werde, deswegen sei auch sein Bruder nach Österreich gekommen. Deswegen sei auch der BF nach Österreich gekommen, denn er wolle mit seinen Angehörigen zusammen sein. In der Ukraine könne er ja nicht sein ganzes Leben in einem Zimmer sitzen. 8 Jahre lang könne er schon nichts machen und sich nichts aufbauen. Er wolle mit seinem Vater und seinem Bruder zusammen leben. Er möchte in Österreich die Schule besuchen und hier arbeiten. Wenn er in Russland gearbeitet habe, dann habe er immer nur schwarzgearbeitet, eine offizielle Arbeit könne er nirgends bekommen. Er habe nur 7 Klassen Schulbildung.

Der BF legte dazu eine handschriftliche ärztliche Bestätigung eines Traumatologen mit Stempel vom 09.07.2012 mit der Diagnose Prellungen am ganzen Körper, Hämatome im Gesicht, am Oberkörper und oberen und unteren Extremitäten sowie eine behördliche Ladung gemäß Artikel 188 StPO der Russischen Föderation für den 19.07.2012 vor.

Mit Bescheid vom 23.10.2013, Zl. 13 12.703 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich aus den Angaben kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zum Erstverfahren ergebe. Der BF habe das Fortbestehen eines Sachverhaltes behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen.Mit Bescheid vom 23.10.2013, Zl. 13 12.703 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt römisch eins.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich aus den Angaben kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zum Erstverfahren ergebe. Der BF habe das Fortbestehen eines Sachverhaltes behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis es Asylgerichtshofes vom 13.11.2013, Zl. D13 418393-2/2013/3E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem behaupteten, in der Heimat nach wie vor bestehenden Verfolgungssachverhalt kein glaubhafter Kern zukomme und davon auszugehen sei, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben habe, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen worden sei.

Das Erkenntnis wurde dem BF am 21.11.2013 zugestellt und rechtskräftig.

2.1. Am 18.03.2014 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag).

Diesen begründete der im Bundesgebiet verbliebene BF in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.03.2014 wie folgt: "Am 07.03.2014 bekam ich einen Anruf meiner Mutter, dass die Polizei in ihrer Wohnung in XXXX (Russland), nach mir gefragt/gesucht hat. Am 09.03.2014 kamen erneut Leute zu ihr. Sie sagten, sie kämen vom FSB, die durchsuchten die Wohnung und erkundigten sich erneut nach mir und auch meinem Bruder XXXX , und meinem Vater, die auch hier in Österreich leben. Meine Mutter wurde dann mitgenommen und über Nacht festgehalten und befragt. Am nächsten Tag wurde sie freigelassen, sie hat mich dann von diesen Vorfällen informiert. Seither leide ich an psychischen Problemen und kann nicht mehr schlafen, ich bekomme panische Angst wenn ich die russische oder tschetschenische Sprache höre." Der BF habe bei einem Telefonat mit seiner Mutter am 07.03.2014 sowie am 10.03.2014 davon erfahren, dass nach ihm gesucht werde. Er habe vor 6 Monaten eine Ladung des Innenministeriums vorgelegt. Ein Onkel sei 2010 getötet worden. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er festgenommen und getötet zu werden. Eigentlich werde nach seinem Vater gesucht. Nach tschetschenischer Tradition werde, wenn der Vater nicht gefunden werde, auch nach den Söhne gesucht.Diesen begründete der im Bundesgebiet verbliebene BF in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.03.2014 wie folgt: "Am 07.03.2014 bekam ich einen Anruf meiner Mutter, dass die Polizei in ihrer Wohnung in römisch 40 (Russland), nach mir gefragt/gesucht hat. Am 09.03.2014 kamen erneut Leute zu ihr. Sie sagten, sie kämen vom FSB, die durchsuchten die Wohnung und erkundigten sich erneut nach mir und auch meinem Bruder römisch 40 , und meinem Vater, die auch hier in Österreich leben. Meine Mutter wurde dann mitgenommen und über Nacht festgehalten und befragt. Am nächsten Tag wurde sie freigelassen, sie hat mich dann von diesen Vorfällen informiert. Seither leide ich an psychischen Problemen und kann nicht mehr schlafen, ich bekomme panische Angst wenn ich die russische oder tschetschenische Sprache höre." Der BF habe bei einem Telefonat mit seiner Mutter am 07.03.2014 sowie am 10.03.2014 davon erfahren, dass nach ihm gesucht werde. Er habe vor 6 Monaten eine Ladung des Innenministeriums vorgelegt. Ein Onkel sei 2010 getötet worden. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er festgenommen und getötet zu werden. Eigentlich werde nach seinem Vater gesucht. Nach tschetschenischer Tradition werde, wenn der Vater nicht gefunden werde, auch nach den Söhne gesucht.

In weiterer Folge wurde ein psychiatrischer Befundbericht XXXX vom 06.02.2014 vorgelegt, welcher hinsichtlich des BF im Wesentlichen die Diagnosen schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, PTSD, nicht organische Insomnie, Albträume und anhaltende somatoforme Schmerzstörung enthält. Als Medikation wurde Abilify 5 mg und Mirtabene 30 mg empfohlen. Weiters sei die Einleitung einer traumaspezifischen Psychotherapie nach Erreichung einer ausreichenden Stabilisierung angedacht. Die psychische Veränderung stehe im zeitlichen Zusammenhang mit Misshandlungen 2011 und sei somit Ausdruck einer posttraumatischen Belastungsstörung. Da der BF durch seine Rückkehr nach Tschetschenien und die dortige Inhaftierung massiv traumatisiert worden sei, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung bei einer neuerlichen Inhaftierung.In weiterer Folge wurde ein psychiatrischer Befundbericht römisch 40 vom 06.02.2014 vorgelegt, welcher hinsichtlich des BF im Wesentlichen die Diagnosen schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, PTSD, nicht organische Insomnie, Albträume und anhaltende somatoforme Schmerzstörung enthält. Als Medikation wurde Abilify 5 mg und Mirtabene 30 mg empfohlen. Weiters sei die Einleitung einer traumaspezifischen Psychotherapie nach Erreichung einer ausreichenden Stabilisierung angedacht. Die psychische Veränderung stehe im zeitlichen Zusammenhang mit Misshandlungen 2011 und sei somit Ausdruck einer posttraumatischen Belastungsstörung. Da der BF durch seine Rückkehr nach Tschetschenien und die dortige Inhaftierung massiv traumatisiert worden sei, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung bei einer neuerlichen Inhaftierung.

Weiters wurde ein ÖSD-Zertifikat Deutsch B1 vom 09.01.2015 sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag als Hilfskraft in einer XXXX für 39 Wochenstunden mit einer Bruttoentlohnung von € 1.200 vom 25.9.2017 vorgelegt.Weiters wurde ein ÖSD-Zertifikat Deutsch B1 vom 09.01.2015 sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag als Hilfskraft in einer römisch 40 für 39 Wochenstunden mit einer Bruttoentlohnung von € 1.200 vom 25.9.2017 vorgelegt.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 27.09.2017 wurde der BF erneut zu den Gründen für seine Antragstellung befragt. Dazu gab der BF an: "In Russland fahndet man nach meinem Bruder. Ein Strafverfahren wurde eingeleitet. Es wurde etwas im Jahr 2015 gegen meinen Bruder erfunden, obwohl er hier in Österreich war. 2013 habe ich alle Beweise vorgelegt, dass gegen mich gefahndet wurde. Als ich einen negativen Bescheid bekommen habe, habe ich mir eine rechtliche Vertretung genommen, habe die Erstbefragung gemacht, die weiße Karte bekommen und abgewartet." Dazu befragt, was er 2014 bei der Erstbefragung angegeben habe, gab der BF an: "Ich habe gesagt, dass zu meiner Mutter Leute gekommen sind, die nach mir gefahndet haben. Sie hatten eine Ladung zu einer Einvernahme. Nachdem ich nicht erschienen bin, sind sie zu meiner Mutter gekommen. Ich habe mich nicht mehr getraut nach Russland zu fahren. Nach meinen Vater wird gefahndet. Nach meinem Bruder wird offiziell in ganz Russland gefahndet und daher traue ich mich nicht zurückzukehren. Ich möchte auch hier bleiben, ich bin integriert. Ich möchte hier arbeiten. Ich will keine Sozialleistungen bekommen. Ich habe nur einmal in Traiskirchen Geld bekommen und ein Monat als ich im Heim gewohnt habe. Seit 2014 habe ich nie eine Leistung bekommen." Die Frage nach weiteren Fluchtgründen wurde vom BF verneint und auf das verwiesen, was er damals gesagt habe. Die Ladungen habe er 2013 vorgelegt. 2014 habe ihn seine Mutter angerufen und ihm gesagt, dass nach ihm gesucht werde. Seine Mutter sei gezwungen gewesen, umzuziehen. Sie sei an einer Adresse gemeldet und wohne an einer anderen. Danach befragt, warum er in Russland gesucht werde, gab der BF an: "Das gehört alles zu den Gründen von 2013. Ich wurde 2012 verhaftet, geschlagen und mir wurde verboten die Stadt zu verlassen. Der Grund war, weil ich ohne Ausweise gelebt habe, ich hatte keine Dokumente. Bis sie meine Identität festgestellt haben, werde ich inhaftiert bleiben. Ich wurde nach meinem Vater und Bruder befragt. Es werden Leute aus Tschetschenien kommen, die mit mir sprechen wollen." Bei der Rückkehr habe er Angst, dass er verhaftet und ermordet werde. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. In Russland habe er bei seiner Mutter gelebt und davor auch mit seinem Bruder. Letzterer lebe seit 2011 in Österreich und habe vor einigen Monaten einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Karte) bekommen. Sein Bruder habe in Österreich eine Lebensgefährtin. Seine Eltern seien geschieden. Sein Vater habe in Österreich eine neue Frau und zwei Töchter, die Halbschwestern des BF. Sein Vater habe einen positiven Asylbescheid bekommen. Der BF telefoniere 4-5 Mal im Monat mit seiner Mutter. Im Herkunftsland würden sich weiters Onkel und Tanten väterlicherseits sowie viele Cousins und Cousinen aufhalten. Der BF habe in Russland sieben Klassen Schule absolviert und auch gearbeitet. Er sei Verkäufer auf dem Markt gewesen, habe in einem Geschäft Türen verkauft und zuletzt in einem Café eines Freundes gearbeitet. Der BF helfe in Österreich manchmal seinem Bruder. Mit Helfen meine der BF, dass er für ihn Sachen abholen. Wenn er die Möglichkeit habe, wolle der BF dort arbeiten, wo sein Bruder arbeite. Außer den Deutschkursen habe er keine Kurse in Österreich besucht. Er sehe seinen Vater ein bis zweimal die Woche und übernachte manchmal bei ihm. Seinen Bruder sehe er oft. Er habe ein paar tschetschenische und auch österreichische Freunde. Zum psychiatrischen Befundbericht gab der BF an, dass er innerhalb von einem Monat mehrmals dort gewesen sei und nachher nicht mehr beim Arzt gewesen sei. Er habe eine Woche lang Medikamente eingenommen. Gesundheitlich gehe es dem BF gut.

In einer Stellungnahme der rechtlichen Vertretung des BF vom 11.10.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF zu der drohenden Verfolgungsgefahr mit den Länderberichten übereinstimmen würden. Beispielsweise würde die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) berichten, dass insbesondere Personen, die aus dem Ausland nach Tschetschenien zurückkehren, bzw. denen Kontakte mit dem Ausland vorgeworfen werde, in Gefahr seien. Dazu wurden Ausführungen aus den genannten Bericht zu Personen, die in der Russischen Föderation verdächtig seien, kritische Informationen ins Ausland zu kommunizieren, zitiert. Dazu wurden weiters Ausführungen zu Personen zitiert, die Kritik an Kadyrov oder Putin ausüben und deshalb gefährdet seien, wobei diesbezüglich auch Personen mit niedrigem Profil gefährdet seien. Im Übrigen wurde zur allgemeinen Menschenrechtslage in Tschetschenien aus dem genannten Bericht zitiert, aus dem Fälle von Verschleppungen, außergerichtlichen Tötungen und systematischen Folterungen durch die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus und insbesondere in Tschetschenien hervorgehen, wobei diese Vorfälle auch nicht geahndet werden würden. Viele der Menschrechtsverletzungen würden nicht dokumentiert werden, da die Berichterstattung schwierig und äußerst gefährlich sei. Eine Person mit anerkanntem Expertenwissen zu Tschetschenien habe in einem Interview mit der SFH erwähnt, dass Tschetscheninnen und Tschetschenen sich generell nicht an die Behörden wenden würden aus Angst, selber verdächtigt und verfolgt zu werden. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass auch ansonsten aus den Länderberichten hervorgehe, dass von einer Verbesserung der Situation in Tschetschenien nichts zu erkennen sei, im Gegenteil seien wesentliche Verschlechterungen zu erblicken. Die Militäreinheiten Kadyrovs seien weiterhin für viele Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, wobei Kadyrov in Tschetschenien ein repressives, autoritäres Regime führe und Gewalt und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung bleiben würden. Es herrsche ein Regime der Angst und Einschüchterung. Auch wenn der Einfluss der islamistischen Untergrundbewegungen in Tschetschenien zurückgegangen sei, würden Gewaltmaßnahmen des Sicherheitsbehörden, insbesondere Entführungen, Folter und Tötungen vorkommen, insbesondere im Zusammenhang mit Kollektivstrafen gegen Familienangehörige und Unterstützern von vermeintlichen Terroristen. Die vom BF geschilderten Verfolgungshandlungen seien daher vor diesem Hintergrund realistisch und asylrelevant. Außerdem verfüge der BF über keinerlei adäquates soziales oder familiäres Auffangnetz in seiner Heimat mehr. Er sei aus seiner Hei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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