Entscheidungsdatum
09.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W166 2179891-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, geboren am XXXX vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, geboren am römisch 40 vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI., VII. und IX. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch acht. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.09.2017 verloren.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.09.2017 verloren.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinem Asylantrag an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe vier Jahr die Grundschule besucht, sei traditionell verheiratet, sei in der Provinz Daykundi geboren worden, hätte aber in weiterer Folge in Herat gelebt und sei von dort aus auch seine Flucht angetreten. In Afghanistan würden noch seine Mutter, sein Vater, seine Schwester und seine Ehefrau leben. Seinen Lebensunterhalt hätte er sich immer als Hilfsarbeiter verdient und seine Familie würde ein Haus und ein Lebensmittelgeschäft besitzen.
Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Er hätte Angst vor den Taliban, da er zu der Volksgruppe der Hazara gehöre und Schiit sei. Er sei daher gezwungen gewesen Afghanistan zu verlassen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolm