TE Bvwg Beschluss 2018/1/9 I404 2166027-1

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Veröffentlicht am 09.01.2018
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Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BSVG §2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I404 2166027-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Tirol, vom 27.04.2017 betreffend Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Bauern für eine bezogene ausländische Rente gemäß § 26a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Tirol (in der Folge: belangte Behörde), vom 27.04.2017 wurde über die Beitragspflicht in der Krankenversicherung des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) für die von ihm bezogene ausländische Rente gemäß § 26a BSVG abgesprochen.

2. Mit Schriftsatz vom 26.05.2017 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben.

3. Mit Schreiben vom 28.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In diesem Schreiben weist die belangte Behörde darauf hin, dass im Bescheid vom 27.04.2017 ausschließlich über die Beitragspflicht für die vom Beschwerdeführer bezogenen ausländische Rente abgesprochen werde. Das Beschwerdevorbringen richte sich jedoch offensichtlich gegen die Heranziehung des für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb festgestellten Einheitswertes zur Berechnung der Beitragsrundlagen für jene Sozialversicherungsbeiträge, welche vom Beschwerdeführer als Betriebsführer dieses Betriebes zu entrichten seien.

4. Mit Schreiben vom 16.10.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit, dass die Beschwerde mangelhaft sei, da sie keine Gründe enthalte, weshalb die Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Bauern für die von ihm bezogene ausländische Rente seiner Meinung nach rechtswidrig sei. In seinem Beschwerdevorbringen richte er sich ausschließlich gegen die Heranziehung des für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb festgestellten Einheitswertes zur Berechnung der Beitragsgrundlagen für jene Sozialversicherungsbeiträge, welche er als Betriebsführer dieses Betriebs zu entrichten habe. Dem Beschwerdeführer werde daher gemäß § 13 Abs. 3 iVm. § 17 VwGVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich auszuführen, auf welcher Gründe er die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Bauern für die von ihm bezogene ausländische Rente stütze. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen, wonach die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen werde, falls der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gründe, auf welche er die Behauptung der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides stütze, nachreiche.

6. In der Folge kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach.

II. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet auszugsweise:

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

§ 182 Z. 7 BSVG legt fest:

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

7. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

Es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

2.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

2.2.1. Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise wie folgt:

Anbringen

§ 13.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

2.2.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt zu enthalten.

Da die Beschwerde insofern mangelhaft ist, als sie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht enthält, trug das Gericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen die entsprechenden Angaben schriftlich nachzureichen. Beim Bundesverwaltungsgericht ist innerhalb der Frist keine Eingabe eingelangt.

Da der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag des Gerichtes nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I404.2166027.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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