Entscheidungsdatum
09.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2168783-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. 1134135106 - 161496756/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. 1134135106 - 161496756/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsbürger, stellte am 03.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Gambia aus folgendem Grund verlassen zu haben: "In Gambia/Brikama war ich Mitglied in der UDP Partei und ehrenamtlich 1-2 Jahre tätig als Jugendanwerber, daher wurde ich von den Mitgliedern der APRC 3-4 mal bedroht und unter anderem auch mit dem Tod. Ich wurde auch geschlagen und Steine wurde nach mir geworfen. Ich hatte Angst und wenn ich geblieben wäre, hätte ich mich in einer kriegsähnlichen Situation befunden. Ein Mitglied der UDP namens XXXX wurde am 04.04.2016 von Mitgliedern der APRC ermordet und da habe auch ich die letzten Gewaltdrohungen erlebt. Auch mein Vater starb bei einem Autounfall mit APRC Beteiligung." Bei einer Rückkehr würden ihn die Mitglieder der Regierungspartei APRC verfolgen und ihn eventuell ins Gefängnis stecken oder mit dem Tod bedrohen.Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsbürger, stellte am 03.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Gambia aus folgendem Grund verlassen zu haben: "In Gambia/Brikama war ich Mitglied in der UDP Partei und ehrenamtlich 1-2 Jahre tätig als Jugendanwerber, daher wurde ich von den Mitgliedern der APRC 3-4 mal bedroht und unter anderem auch mit dem Tod. Ich wurde auch geschlagen und Steine wurde nach mir geworfen. Ich hatte Angst und wenn ich geblieben wäre, hätte ich mich in einer kriegsähnlichen Situation befunden. Ein Mitglied der UDP namens römisch 40 wurde am 04.04.2016 von Mitgliedern der APRC ermordet und da habe auch ich die letzten Gewaltdrohungen erlebt. Auch mein Vater starb bei einem Autounfall mit APRC Beteiligung." Bei einer Rückkehr würden ihn die Mitglieder der Regierungspartei APRC verfolgen und ihn eventuell ins Gefängnis stecken oder mit dem Tod bedrohen.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2017 per 15.05.2017 und am 25.07.2017 per 17.07.2017 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.
Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, RD Steiermark, vom 03.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.11.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, RD Steiermark, vom 03.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.11.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom 03.08.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Absatz 2 ZustellG am 03.08.2017 ordnungsgemäß zugestellt.Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom 03.08.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2 ZustellG am 03.08.2017 ordnungsgemäß zugestellt.
Am 07.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Errichtung einer Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a Meldegesetz in der Arche 38, Eggenberger Gürtel 38, A-8020 Graz.Am 07.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Errichtung einer Hauptwohnsitzbestätigung nach Paragraph 19 a, Meldegesetz in der Arche 38, Eggenberger Gürtel 38, A-8020 Graz.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 08.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 08.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Am 09.08.2017 wurde der Bescheid vom 03.08.2017 dem Beschwerdeführer durch die LPD Steiermark persönlich übergeben.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 23.08.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und aufgrund mangelhaften Ermittlungsverfahrens Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Bezüglich der Fluchtgründe wurde vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren Vorgebrachte verwiesen. Gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 3 AsylG könne eine Einvernahme unterbleiben, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen hat. Im vorliegenden Fall würde es aber vordergründig an den Feststellungen zum Sachverhalt mangeln, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bloß die Rahmengeschichte zu seiner persönlichen Beteiligung bzw. der sich daraus ergebenden Fluchtgründe geschildert habe. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und infolgedessen dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend der gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellten Abschiebung gemäß § 46 aufgehoben wird; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilen; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 23.08.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und aufgrund mangelhaften Ermittlungsverfahrens Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Bezüglich der Fluchtgründe wurde vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren Vorgebrachte verwiesen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, AsylG könne eine Einvernahme unterbleiben, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen hat. Im vorliegenden Fall würde es aber vordergründig an den Feststellungen zum Sachverhalt mangeln, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bloß die Rahmengeschichte zu seiner persönlichen Beteiligung bzw. der sich daraus ergebenden Fluchtgründe geschildert habe. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und infolgedessen dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. betreffend der gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellten Abschiebung gemäß Paragraph 46, aufgehoben wird; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilen; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2017 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schriftsatz vom 29.08.2017 einen Verspätungsvorhalt an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Eine entsprechende Stellungnahme samt Niederlegung der Vollmacht seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers langte am 13.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der unbescholtene und volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Er gehört zur Volksgruppe der Mandinka und ist muslimischen Glaubens.
Er leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 2016 war er allerdings aufgrund einer Tuberkulose in Behandlung.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung. Seine Eltern sind verstorben, er hat aber noch zwei Schwestern und einen Onkel.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist er auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von rund einem Jahr erwarten kann.
Er hat in Österreich auch keine Kernfamilie oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Für das gegenständliche Verfahren wird der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben, festgestellt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Gambia Mitglied der Partei UDP (United Democratic Party) war und für diese auch als Jugendanwerber tätig war. Deswegen wurde er von Mitgliedern der Partei APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) mit dem Tode bedroht, geschlagen und mit Steinen beworfen.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Situation in Gambia:
Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.8.2016, letztmalig aktualisiert am 25.07.2017, werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Jammeh geht ins Exil
Der gambische Präsident Yahya Jammeh, der seit 1994 an der Macht ist, hat die Präsidentschaftswahl am