Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2166911-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. 1094869104/151776611, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. 1094869104/151776611, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 15.11.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 15.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren zu sein. Der BF habe Afghanistan vor einem Monat verlassen, da in Afghanistan Krieg durch die Taliban und die Daesh herrsche. Wenn man nach draußen gehe, sei es nicht sicher, ob man lebend zurückkehre. Es gebe genug, die kein Geld hätten und Leute entführen würden.2. Am 15.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger und am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren zu sein. Der BF habe Afghanistan vor einem Monat verlassen, da in Afghanistan Krieg durch die Taliban und die Daesh herrsche. Wenn man nach draußen gehe, sei es nicht sicher, ob man lebend zurückkehre. Es gebe genug, die kein Geld hätten und Leute entführen würden.
3. Am 03.05.2016 wurde der BF einer Untersuchung zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen. In seinem Gutachten kommt der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragte Sachverständige zum Ergebnis, dass das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum des BF XXXX laute.3. Am 03.05.2016 wurde der BF einer Untersuchung zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen. In seinem Gutachten kommt der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragte Sachverständige zum Ergebnis, dass das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum des BF römisch 40 laute.
4. Am 14.07.2017 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Muslim sei. Der BF sei im achten Monat des Jahres 1377
XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und dort aufgewachsen. Der BF sei mit acht Jahren eingeschult worden und habe sechs Schulstufen in XXXX durchlaufen. Der BF habe während der Schulzeit jeden Tag seinem Vater auf der Landwirtschaft geholfen und sich um sechs Schafe gekümmert. Sein Vater habe neben der Landwirtschaft für ein Jahr ein kleines Geschäft gemietet, dieses verkauft und im Jahr 2015 ein Taxi gekauft. Im Frühjahr 2015 sei der Vater des BF mit dem Taxi zwischen XXXX und XXXX gefahren und in der Gegend von XXXX von den Taliban getötet worden. Ein Taxifahrer, der hinter dem Vater des BF gefahren sei, habe die Distriktverwaltung über den Tod informiert, die Distriktverwaltung den Onkel väterlicherseits des BF und dieser die Mutter des BF. Vier Monate später habe der BF Afghanistan verlassen, da der Onkel väterlicherseits wollen habe, dass die Schwester des BF den Sohn des Onkels heirate. Die Mutter des BF habe sich gegen die Heirat ausgesprochen. Der Onkel habe die Mutter verprügelt und dem BF eine Ohrfeige verpasst, als dieser versucht habe, seine Mutter zu beschützen. Der BF und sein Onkel mütterlicherseits hätten die Mutter zum Arzt gebracht, wo sie zwei Tage lang geblieben sei. Die Mutter habe zum BF gesagt, dass sie sicher sei, dass der Onkel väterlicherseits die Absicht habe, sich die Grundstücke des Vaters des BF anzueignen und er einen Weg finden würde, den BF loszuwerden. Der Onkel habe auch Kontakt zu den Taliban. Daher habe der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester Afghanistan Richtung Pakistan verlassen und sei von dort alleine weitergereist. Die Mutter und die Schwester des BF würden sich in Pakistan aufhalten. Der BF habe regelmäßig Kontakt mit seiner Mutter. Es gehe ihr gut. Der Onkel väterlicherseits lebe nach wie vor im Heimatdistrikt des BF, jedoch in einem anderen Dorf. Der BF fürchte sich im Falle der Rückkehr nach Afghanistan vor seinem Onkel väterlicherseits.römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und dort aufgewachsen. Der BF sei mit acht Jahren eingeschult worden und habe sechs Schulstufen in römisch 40 durchlaufen. Der BF habe während der Schulzeit jeden Tag seinem Vater auf der Landwirtschaft geholfen und sich um sechs Schafe gekümmert. Sein Vater habe neben der Landwirtschaft für ein Jahr ein kleines Geschäft gemietet, dieses verkauft und im Jahr 2015 ein Taxi gekauft. Im Frühjahr 2015 sei der Vater des BF mit dem Taxi zwischen römisch 40 und römisch 40 gefahren und in der Gegend von römisch 40 von den Taliban getötet worden. Ein Taxifahrer, der hinter dem Vater des BF gefahren sei, habe die Distriktverwaltung über den Tod informiert, die Distriktverwaltung den Onkel väterlicherseits des BF und dieser die Mutter des BF. Vier Monate später habe der BF Afghanistan verlassen, da der Onkel väterlicherseits wollen habe, dass die Schwester des BF den Sohn des Onkels heirate. Die Mutter des BF habe sich gegen die Heirat ausgesprochen. Der Onkel habe die Mutter verprügelt und dem BF eine Ohrfeige verpasst, als dieser versucht habe, seine Mutter zu beschützen. Der BF und sein Onkel mütterlicherseits hätten die Mutter zum Arzt gebracht, wo sie zwei Tage lang geblieben sei. Die Mutter habe zum BF gesagt, dass sie sicher sei, dass der Onkel väterlicherseits die Absicht habe, sich die Grundstücke des Vaters des BF anzueignen und er einen Weg finden würde, den BF loszuwerden. Der Onkel habe auch Kontakt zu den Taliban. Daher habe der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester Afghanistan Richtung Pakistan verlassen und sei von dort alleine weitergereist. Die Mutter und die Schwester des BF würden sich in Pakistan aufhalten. Der BF habe regelmäßig Kontakt mit seiner Mutter. Es gehe ihr gut. Der Onkel väterlicherseits lebe nach wie vor im Heimatdistrikt des BF, jedoch in einem anderen Dorf. Der BF fürchte sich im Falle der Rückkehr nach Afghanistan vor seinem Onkel väterlicherseits.
Der BF legte eine Kursbestätigung des XXXX vom 20.10.2016, ein Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 16.06.2017, eine Deutschkursteilnahmebestätigung des Vereins XXXX vom 10.07.2017, eine Bestätigung des Volksbildungsvereins XXXX vom 07.12.2016, eine Anmeldung in der XXXX für die Übergangsklasse 2017/18 (Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch) und eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 13.07.2017 über die Teilnahme an der A1-Prüfung vor.Der BF legte eine Kursbestätigung des römisch 40 vom 20.10.2016, ein Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 16.06.2017, eine Deutschkursteilnahmebestätigung des Vereins römisch 40 vom 10.07.2017, eine Bestätigung des Volksbildungsvereins römisch 40 vom 07.12.2016, eine Anmeldung in der römisch 40 für die Übergangsklasse 2017/18 (Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch) und eine Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 13.07.2017 über die Teilnahme an der A1-Prüfung vor.
5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.07.2017, Zl. 1094869104/151776611, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.07.2017, Zl. 1094869104/151776611, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF persönlich unglaubwürdig sei und seine Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass eine Gefährdungslage im Hinblick auf die unmittelbare Heimatprovinz des BF, nicht aber ganz Afghanistan vorliege, der BF über Familienangehörige in Afghanistan verfüge und sich seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könne.
Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF über keine Verwandten in Österreich verfüge, kaum Deutsch spreche, in einer von der Grundversorgung bereitgestellten Unterkunft wohne und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.
6. Gegen den unter Punkt 5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass sein Vater während einer Taxifahrt auf der Strecke XXXX nahe von XXXX von den Taliban getötet worden sei und der Onkel väterlicherseits danach versucht habe, die Schwester des BF mit seinem Sohn zu verheiraten und sich die Grundstücke des Vaters des BF (bzw. des BF als Erbe seines Vaters) anzueignen. Der Onkel väterlicherseits habe die Mutter des BF brutal verprügelt, als sich diese gegen die Hochzeit ihrer Tochter ausgesprochen habe. Daraufhin habe die Familie des BF Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan gereist. Dem BF drohe in Afghanistan Verfolgung von seinem Onkel väterlicherseits. Außerdem gehöre der BF als schiitischer Hazara einer Minderheit an, weshalb der BF einer gesteigerten Gefährdung ausgesetzt sei. Laut UNHCR gehöre der BF zu einer Personengruppe, welche durch regierungsfeindliche Kräfte besonders bedroht und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mannigfaltiger Verfolgung ausgesetzt sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF, der kein Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sei, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines hinreichenden unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan nicht zu.6. Gegen den unter Punkt 5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass sein Vater während einer Taxifahrt auf der Strecke römisch 40 nahe von römisch 40 von den Taliban getötet worden sei und der Onkel väterlicherseits danach versucht habe, die Schwester des BF mit seinem Sohn zu verheiraten und sich die Grundstücke des Vaters des BF (bzw. des BF als Erbe seines Vaters) anzueignen. Der Onkel väterlicherseits habe die Mutter des BF brutal verprügelt, als sich diese gegen die Hochzeit ihrer Tochter ausgesprochen habe. Daraufhin habe die Familie des BF Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan gereist. Dem BF drohe in Afghanistan Verfolgung von seinem Onkel väterlicherseits. Außerdem gehöre der BF als schiitischer Hazara einer Minderheit an, weshalb der BF einer gesteigerten Gefährdung ausgesetzt sei. Laut UNHCR gehöre der BF zu einer Personengruppe, welche durch regierungsfeindliche Kräfte besonders bedroht und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mannigfaltiger Verfolgung ausgesetzt sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF, der kein Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sei, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines hinreichenden unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan nicht zu.
7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 08.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Schreiben vom 23.11.2017 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.01.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er im achten Monat des Jahres 1377 (XXXX) in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen sei. Der BF habe dort mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Der BF die 6. Schulklasse abgeschlossen und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er sei Hazara und schiitischer Muslim. Der Vater des BF sei bereits vor der Geburt des BF mit einer anderen Frau, als der Mutter des BF, verheiratet gewesen. Die Stiefmutter, die Halbschwester und der Halbbruder des BF hätten in Pakistan gelebt, während sich der BF mit seinem Vater, seiner Mutter und seiner (leiblichen) Schwester in Afghanistan aufgehalten habe. Der BF habe Afghanistan am 15.10.2015 gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester verlassen und sei nach Pakistan gereist. Sein Vater habe in Afghanistan zuletzt als Taxifahrer gearbeitet und sei während einer Taxifahrt von den Taliban in einem Ort namens XXXX getötet worden. Ca. drei Monate nach dem Tod des Vaters habe der Onkel väterlicherseits um die Hand der Schwester des BF (für seinen Sohn) angehalten. Die Mutter des BF habe den Antrag abgelehnt, daraufhin hätten die Probleme mit dem Onkel väterlicherseits begonnen. Er habe die Mutter geschlagen, sodass diese ins Krankenhaus gebracht werden habe müssen. Danach sei der BF mit seiner Mutter und Schwester geflüchtet. Der Vater des BF habe in XXXX viele Grundstücke gehabt. Diese habe sich der Onkel väterlicherseits aneignen wollen. Vor dem Tod des Vaters habe sich die Familie des BF sehr gut mit dem Onkel väterlicherseits verstanden und es habe keine Probleme gegeben. Der BF habe das ganze Land Afghanistan verlassen und sich nicht in einem anderen Landesteil niedergelassen, da es in Afghanistan keinen einzigen sicheren Ort gebe. Abgesehen davon habe er in den Städten XXXX, XXXX und XXXX keine Freunde oder Bekannte, die ihn dabei unterstützen könnten, ein Haus zu finden und an eine Arbeit zu kommen. Die Mutter und die Schwester des BF würden derzeit in XXXX, Pakistan, leben und sich ihren Lebensunterhalt durch Stick- und Schneidertätigkeiten verdienen. Ein Onkel mütterlicherseits habe bis vor einem Monat im Heimatdistrikt des BF gelebt und sei nun in Australien. Der BF fürchte sich im Falle der Rückkehr nach Afghanistan vor seinem Onkel. Zudem seien Hazara einer Gefährdung ausgesetzt. Aus XXXX seien bereits viele Hazara getötet worden, vor allem in der Gegend von XXXX. Der BF habe nie direkten Kontakt mit den Taliban gehabt, aber immer wieder von den Schwierigkeiten der Hazara mit den Taliban gehört. Auch sein Vater habe bis zur Tötung nie Kontakt mit den Taliban gehabt. Der BF habe Pakistan nach zwei Tagen verlassen, während seine Mutter und Schwester dort geblieben seien, weil seine Mutter den Wunsch gehabt habe, dass der BF etwas aus sich mache und eines Tages als Lehrer oder Arzt arbeite. Diese Möglichkeit hätte er in Pakistan nicht gehabt. Der Onkel väterlicherseits habe früher, als die Taliban in Afghanistan geherrscht hätten, mit ihnen zusammengearbeitet. Er habe den Taliban damals genau gesagt, wer im Dorf Waffen besitzt, damit die Taliban an diese Waffen kommen. Ob er auch zum Zeitpunkt des Todes des Vaters des BF mit den Taliban zusammengearbeitet habe, wisse der BF nicht.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.01.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er im achten Monat des Jahres 1377 (römisch 40 ) in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen sei. Der BF habe dort mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Der BF die 6. Schulklasse abgeschlossen und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er sei Hazara und schiitischer Muslim. Der Vater des BF sei bereits vor der Geburt des BF mit einer anderen Frau, als der Mutter des BF, verheiratet gewesen. Die Stiefmutter, die Halbschwester und der Halbbruder des BF hätten in Pakistan gelebt, während sich der BF mit seinem