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B-VGBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Die Bestimmungen des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes wurden durch Art. X des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, nur "soweit sie sich nicht auf das landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Schulwesen beziehen" außer Kraft gesetzt; sie stehen demnach in diesem Umfange weiterhin in Geltung. Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Grundlage wurde mit dem Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, BGBl. Nr. 176, ein bundeseinheitliches Dienstrecht für Landeslehrer für öffentliche landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Berufsschulen und Fachschulen geschaffen.Die Bestimmungen des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes wurden durch Artikel römisch zehn, des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215, nur "soweit sie sich nicht auf das landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Schulwesen beziehen" außer Kraft gesetzt; sie stehen demnach in diesem Umfange weiterhin in Geltung. Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Grundlage wurde mit dem Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 176, ein bundeseinheitliches Dienstrecht für Landeslehrer für öffentliche landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Berufsschulen und Fachschulen geschaffen.
Auf die durch § 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1966, BGBl. Nr. 176/1966, erfaßten Landeslehrer finden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes eine Reihe von Vorschriften, die für Bundeslehrer gelten, Anwendung.Auf die durch Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, erfaßten Landeslehrer finden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes eine Reihe von Vorschriften, die für Bundeslehrer gelten, Anwendung.
Insbesondere ist auch im § 2 Abs. 1 des Gesetzes die im § 59 des Gesetzes angeführte gesetzliche Bestimmung für anwendbar erklärt worden. Gemäß § 59 des Gesetzes finden nun für die Ahndung von Pflichtverletzungen i. S. des § 2 die Bestimmungen des V. Abschnittes der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917 (§§ 95 bis 165, somit auch die Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsstrafen) , Anwendung.Insbesondere ist auch im Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes die im Paragraph 59, des Gesetzes angeführte gesetzliche Bestimmung für anwendbar erklärt worden. Gemäß Paragraph 59, des Gesetzes finden nun für die Ahndung von Pflichtverletzungen i. Sitzung des Paragraph 2, die Bestimmungen des römisch fünf. Abschnittes der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917 (Paragraphen 95 bis 165, somit auch die Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsstrafen) , Anwendung.
Hinsichtlich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ist durch § 24 Abs. 3 des Landesgesetzes vom 23. Juli 1964, LGBl. Nr. 246, über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz) eine Änderung in der Behördenzuständigkeit nicht eingetreten. Es gilt weiterhin § 1 Abs. 1 des Lehrerdiensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1949, soweit er die Diensthoheit über die Lehrpersonen an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fachschulen regelt.Hinsichtlich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ist durch Paragraph 24, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 23. Juli 1964, LGBl. Nr. 246, über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz) eine Änderung in der Behördenzuständigkeit nicht eingetreten. Es gilt weiterhin Paragraph eins, Absatz eins, des Lehrerdiensthoheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1949,, soweit er die Diensthoheit über die Lehrpersonen an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fachschulen regelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beamtenrecht Lehrer Landwirtschaft Niederösterreich Lehrerdienstrecht VerfassungsfragenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1967:B63.1967Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018